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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
I. Allgemeine Verwaltung

Chapter

Title:
B. Angelegenheiten der Beamten

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

8 4. 
Das Dienstverhältnis kann von jedem Teile nach Maßgabe der getroffenen Ver— 
einbarungen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung muß 
schriftlich oder zu Protokoll geschehen. 
Zur Kündigung von seiten der Stadtgemeinde ist der Magistrat zuständig. Eines 
Magistratsbeschlusses bedarf es zur Kündigung nur dann, wenn die Einstellung auf 
Grund eines Magistrats- oder Gemeindebeschlusses erfolgt war. 
Ist die Kündigungsfrist nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen be— 
messen, so darf die Kündigung nur zum Schluß einer Kalenderwoche oder eines Kalender⸗ 
monats erfolgen. 
Sind hinsichtlich der Kündigung Dereinbarungen nicht getroffen, so finden die Vor— 
schriften der 886 621 bis 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. 
Bei dem Vorbereitungsdienst, der informatorischen Beschäftigung und der Probe— 
dienstleistung kann die Auflösung des Dienstverhältnisses von beiden Teilen jederzeit 
ohne RKündigungsfrist erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. 
88. 
Die Beschäftigung eines im Wege des privatrechtlichen Dienstvertrages Eingestellten 
in einer Beamtenstelle hat auf das bestehende Rechtsverhältnis keinen Einfluß. 
86. 
Auf Erfordern des Magistrats sind die Bediensteten verpflichtet, eine ihnen an— 
gewiesene Wohnung (Dienstwohnung) gegen Zahlung der für dieselbe durch Gemeinde— 
beschluß festgesetzten Entschädigung für Miete, Heizung, Beleuchtung usw. zu beziehen. 
Der Inhaber einer Dienstwohnung darf dieselbe ohne Genehmigung des Magistrats 
weder ganz noch teilweise abtreten oder vermieten. Huf Verlangen des Magistrats 
ist die Dienstwohnung nach dreimonatiger Kündigung zum Ende des Kalendermonats 
zu räumen, ohne daß dem Bediensteten ein Anspruch auf Entschädigung erwächst. In 
dringenden Sällen kann der Magistrat frühere Räumung verlangen, doch muß er dem 
Bediensteten die Miete für eine gleich große und gleichartige Wohnung für die Zeit 
bis zum normalen Räumungsstermine ersetzen. 
87. 
Auf Erfordern des Magistrats sind die Bediensteten verpflichtet, sich eine bestimmte 
Dienstkleidung zu beschaffen, dieselbe zu unterhalten und während des Dienstes zu 
tragen. Die Entschädigung für die Dienstkleidung ist in der Besoldung enthalten. 
88. 
Der Bedienstete hat seine ganze Kraft dem städtischen Dienste zu widmen und 
muß, wenn der Dienst es erfordert, auch außerhalb der Dienststunden ohne Anspruch 
auf besondere Dergütung dienstlich tätig sein. Er hat auch die Pflicht, neben Wahr— 
nehmung des eigenen Dienstes für einen erkrankten, beurlaubten oder verstorbenen 
Beamten oder Bediensteten ohne Entgelt einzutreten. 
Eine Dergütung aus städtischen Kassen für außerhalb der Dienststunden ange— 
fertigte besondere dienstliche Arbeiten darf nur in Ausnahmefällen und auch nur nach 
schriftlicher Genehmigung des Magistratsdirigenten erfolgen. 
— 
Jeder Bedienstete muß sich die Übertragung eines anderen Amtes, unbeschadet 
der ihm zugesicherten Besoldung, gefallen lassen. 
EAls eine Derkürzung der Besoldung ist es nicht anzusehen, wenn die Möglichkeit 
zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird oder wenn die mit der bisherigen 
Stelle verbundenen besonderen Einkünfte (3. B. Stellenzulagen sowie Uusfallgelder 
oder ein Zuschuß zur Dienstkleidung) wegfallen.
	        

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