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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen

Chapter

Title:
L. Wohlfahrspflege

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

390 
nahme irgendwelcher polizeilicher hilfe bei der Wohnungsinspektion als solcher ist nicht 
beabsichtigt und in der Tat hat sich in vielen Orten gezeigt, daß die gütliche Verhandlung 
in den meisten Sällen zum Ziele führt. Auch in den voraussichtlich recht wenigen Sällen, 
in denen eine gütliche Verhandlung einen Erfolg nicht zeitigen sollte, soll nicht die Polizei 
direkt in Anspruch genommen werden; die Sälle sollen vielmehr der Gesundheitskom⸗ 
mission unterbreitet werden, die zwar eine staatliche Einrichtung ist, deren Mitglieder 
jedoch bis auf den Kreisarzt von der Stadtverordnetenversammlung gewählt werden 
und die das Recht hat, auch nicht zu ihr gehörige Sachverständige zu hören. Allerdings 
wird sich die Wohnungsinspektion, soweit Schlafstellen in Frage stehen, naturgemäß auf 
die polizeiliche Schlafstellenordnung stützen müssen. 
Entsprechend der Auffassung, die sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist der 
Magistrat der Ansicht, daß zur Ausführung der Wohnungsinspektion keine bautechnisch 
geschulten Kräfte erforderlich sind, daß vielmehr eine dem Charakter und dem Bildungs 
grade nach hierfür qualifizierte und mit den erforderlichen speziellen Kenntnissen aus— 
gestattete weibliche Kraft als geeigneter erscheinen dürfte. 
Um für die Wohnungsinspektion eine objektive Grundlage zu gewinnen über die 
EArt und Weise, wie der größte Teil unserer Bevölkerung wohnt, empfiehlt es sich, eine 
sustematische statistische Aufnahme zu veranstalten, die sich auf etwa 5—6000 der für die 
Wohnungsinspektion in Betracht kommenden Wohnungen erstrecken soll. Diese Wohnungs⸗ 
aufnahme dürfte sich auch am besten dazu eignen, die Wohnungspflegerin in ihr Amt 
einzuführen und ihr einen Einblick zu verschaffen in die besonderen Schöneberger Ver— 
hältnisse. Sie wird dadurch am besten vor einer schematischen Erledigung ihrer Obliegen— 
heiten bewahrt werden. Es dürfen die aus einer Wohnungsaufsicht resultierenden Maß⸗ 
nahmen nicht ohne weiteres von einer Stadt auf die andere übertragen werden. Auch 
in ein und derselben Stadt muß jeder Sall möglichst individuell behandelt werden. 
Damit die Wohnungsinspektion vorbeugend wirkt, d. h. um nach und nach Schäden, 
deren Beseitigungsmöglichkeit vorhanden ist, gar nicht aufkommen zu lassen, hat der 
Magistrat, wie es auch in andern Orten geschehen ist, die Angliederung eines unentgelt— 
lichen Wohnungsnachweises an die Wohnungsinspektion beschlossen. Der Wohnungs⸗ 
nachweis soll sich zunächst auf die sogenannten Kleinwohnungen erstrecken; mit der Zeit 
jedoch wird er in der Lage sein, auch die großen Wohnungen auf Wunsch der hausbesitzer 
zu registrieren und deren Vermietung zu bewirken. Von dem Wohnungsnachweis ist 
unzweifelhaft zu erwarten, daß er dem Unwesen des häufigen Umzuges, der für den Ver— 
mieter vielfach Nachteile mit sich bringt und dem Mieter, abgesehen von sonstigen Unan— 
nehmlichkeiten, erhebliche Kosten auferlegt, nicht unwesentlich steuern wird. Den Mietern 
wird er ohne Zweifel Ersparnisse an Zeit, Arbeit und Geld bringen und eine nützliche 
sachverständige hilfe bei Luswahl der Wohnungen. Die stizzierten Vorteile allein dürften 
genügen, um den Nutzen dieser Einrichtung für alle Beteiligten klar zu machen. Der 
Magistrat ist der Uberzeugung, daß auch bei uns, wie es in Charlottenburg und in anderen 
Städten der Sall ist, die PBermieter in ihrem eigenen und im Interesse der Allgemeinheit 
die zum Gelingen dieses Planes erforderliche Derpflichtung der Wohnungsanmeldung 
beim Wohnungsnachweis gern übernehmen werden. 
Der Wohnungsnachweis soll aus finanziellen und technischen Gründen von der 
Leiterin der weiblichen Abteilung des städtischen Arbeitsamtes mitverwaltet werden. 
Der Magistrat ist der Ansicht, daß man bei uns von der Errichtung eines immerhin 
kostspieligen und komplizerten Wohnungsamtes vorläufig Abstand nehmen kann; die 
einzelnen Zweige der Wohnungsaufsicht sollen von bereits bestehenden Einrichtungen 
mitverwaltet werden, die ganze Einrichtung als solche soll ihrem Charakter entsprechend 
der Deputation für Wohlfahrtspflege unterstellt werden. 
Was nun die Kosten der vom 1. Üpril 1913 ab geplanten Einrichtung betrifft, so 
gestalten sie sich wie foldgt:
	        

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