Digitale Landesbibliothek Berlin Logo Full screen
  • First image
  • -50
  • -20
  • -5
  • Previous image
  • Next image
  • +5
  • +20
  • +50
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen

Chapter

Title:
K. Soziale Versicherung

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

20 
v 
Die hausgewerbetreibenden werden entsprechend ihrem jährlichen Arbeitsverdienst 
in die satzungsmäßigen Lohnstufen der allgemeinen Ortskrankenkasse eingereiht. Bestand 
die hausgewerbliche Beschäftigung erst kürzere Zeit, so gilt der für diese Zeit festgestellte 
Arbeitsverdienst als Grundlage für die Zuteilung zu einer Lohnstufe. Ist eine derartige 
Feststellung nicht möglich, so wird der Verdienst zugrunde gelegt, den ein gleichartiges 
Mitglied in dem betreffenden Gewerbszweige zu erzielen pflegt. Soweit nicht größerer 
Arbeitsverdienst nachgewiesen ist, wird der höchste Grundlohn für männliche Personen 
auf 4 M., für weibliche Personen auf 3 M. festgesetzt. 
VI. 
Der Anspruch auf die Kassenleistungen entsteht für die hausgewerbetreibenden mit 
Beginn ihrer Mitgliedschaft. Hinsichtlich der Beiträge gelten die für die sonstigen Mitglie— 
der maßgebenden Vorschriften der Kassensatzung, soweit nicht durch die vorliegende 
Satzung eine besondere Regelung erfolgt. 
VII. 
Die hausgewerbetreibenden haben Ansprüche auf die Regelleistungen nach der 
Reichsversicherungsordnung, sofern nicht die Kassensatzung ihnen Mehrleistungen 
durch besondere Bestimmungen einräumt. 
VIII. 
hausgewerbetreibende, die nach Ur. IV dieser Satzung ihre Anmeldung selbst vor— 
zunehmen haben, müssen die vollen Kassenbeiträge für ihre eigene Person allein tragen 
und an die Kasse abführen. Im übrigen ist zur Zahlung der Beiträge derjenige verpflichtet, 
dem als Arbeitgeber die Anmeldung zur Krankenkasse obliegt. 
Jeder Erbeitgeber ist berechtigt, ?»/3 der gezahlten Beiträge seinen Beschäftigten 
spätestens bei der zweiten Lohnzahlung abzuziehen. Soweit hausgewerbetreibende 
von mehreren Arbeitgebern beschäftigt werden, findet der 8 396 der Reichsversicherungs⸗ 
ordnung entsprechende Anwendung. 
IX. 
Rückstände werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Dem Beitreibungsver— 
fahren geht eine Mahnung voraus. 
Sind bei einem hausgewerbetreibenden die Beiträge nicht beitreibbar, so ist jeder 
Auftraggeber, an den er noch eine Lohnforderung hat, auf Aufforderung der Kasse ver— 
pflichtet, die Beiträge bei der nächsten LCohnzahlung in Abzug zu bringen und an die 
Kasse abzuführen. Tut er dies nicht, so haftet er für die Beiträge ebenso wie der 
Schuldner. 
F 
R. 
Zur Deckung der Kosten der Krankenversicherung der hausgewerbetreibenden 
müssen die Auftraggeber Zuschüsse leisten. 
Jeder Auftraggeber ist verpflichtet, ein besonderes Verzeichnis der für ihn unmittel—⸗ 
bar im Gemeindebezirk arbeitenden Hausgewerbetreibenden zu führen, aus dem Name, 
Wohnung und Entgelt dieser Personen hervorgeht. Er hat ferner allmonatlich inner⸗ 
halb der ersten zwei Wochen der Krankenkasse die von ihm nach Maßgabe des Verzeich— 
nisses gezahlte Gesamtsumme mitzuteilen und gleichzeitig 3 vom hundert dieser Summe 
aus seinen Mitteln kostenfrei an die Kasse abzuführen. Abzüge irgendwelcher Art auch 
für Roh⸗- und hilfsstoffe sind nicht statthaft. 
Die Kasse kann mit dem Uuftraggeber widerruflich vereinbaren, daß die Angabe der 
gezahlten Summen und die Abführung der Zuschüsse vierteljährlich erfolgt. 
Die Auftraggeber sind verpflichtet, den Kassen auf Erfordern jederzeit Einsicht in 
die Verzeichnisse zu ermöglichen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Image

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Ortsrecht Der Stadt Berlin-Schöneberg. Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916.
Please check the citation before using it.

Usage figures

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.