Digitale Landesbibliothek Berlin Logo Full screen
  • First image
  • -50
  • -20
  • -5
  • Previous image
  • Next image
  • +5
  • +20
  • +50
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen

Chapter

Title:
E. Feuerwehr

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

zu anderen Wohlfahrtseinrichtungen 
Gemeindebeschluß geschaffen worden 
297 
für Beamte oder Bedienstete, wenn solche durch 
sind oder noch geschaffen werden. 
810. 
Der Bedienstete der Seuerwehr hat seine ganze Kraft dem städtischen Dienste zu 
widmen und muß, wenn der Dienst es erfordert, auch außerhalb der Dienststunden und 
an dienstfreien Tagen ohne Anspruch auf besondere Vergütung dienstlich tätig sein. 
Er hat auch die Pflicht, neben Wahrnehmung des eigenen Dienstes für einen erkrankten, 
beurlaubten oder verstorbenen Bediensteten der Feuerwehr ohne Entgelt einzutreten, 
auch an seinen dienstfreien Tagen bei jedem größeren Seuer, von welchem er Kenntnis 
erhält und bei starken Gewittern, eintretendem hochwasser und anderen gefahrdrohenden 
Ereignissen, infolge deren die Tätigkeit der Feuerwehr erforderlich zu werden pflegt, 
sich zum Dienst zu melden und ohne Entgelt Dienst zu verrichten. Er haät ferner an dienst 
freien Tagen jeden Übungsdienst und jede Arbeit, die zur Derhütung allgemeiner Gefahr 
oder zur Aufrechterhaltung der Schlagfertigkeit der Feuerwehr erforderlich ist, insbe— 
sondere auch die Sicherheitswachen ohne besondere Entschädigung auszuführen. 
Sür andere während der dienstfreien Zeit im städtischen Interesse zu leistende 
mechanische Arbeiten, welche die Obermaschinisten, Oberfeuermänner, Feuermänner 
und Seuermannsanwärter auszuführen verpflichtet sind, erhalten sie eine vom Magistrat 
festzusetzende Entschädigung. 
Die Obermaschinisten, Oberfeuermänner, Feuermänner und Seuermannsanwärter 
dürfen an dienstfreien Tagen Privatarbeiten vornehmen. Der Branddirektor darf die 
Übernahme derartiger Privatarbeiten untersagen, wenn sie seines Erachtens dem dienst⸗ 
lichen Interesse entgegen sind. Das Betreiben eines selbständigen Geschäfts ist in jedem 
Falle untersagt. 
811. 
Sonstige mit Einkünften verbundene Nebenämter oder Nebenbeschäftigungen dürfen 
die Bediensteten der Seuerwehr nur nach vorgängiger schriftlicher Genehmigung des 
Magistratsdirigenten übernehmen. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
Die mit der Derwaltung von städtischen Geldern und Geldeswerten betrauten 
Bediensteten dürfen andere Kassen nicht verwalten, auch wenn diese Verwaltung mit 
einer Entschädigung nicht verbunden ist. 
8 12. 
Jeder Bedienstete der Feuerwehr muß sich die Übertragung eines jeden anderen 
Amtes unbeschadet der ihm in der Anstellungsurkunde zugesicherten Besoldung gefallen 
lassen. 
Als eine Verkürzung der zugesicherten Besoldung ist es nicht anzusehen, wenn die 
Möglichkeit zur Derwaltung von Nebenämtern entzogen wird oder wenn die mit der 
bisherigen Stelle verbundenen besonderen Einkünfte (3. B. Stellenzulagen, Ausfallgelder 
u. dergl. oder die freie Dienstkleidung oder der Zuschuß zu den Kosten der Dienstkleidung) 
wegfallen. 
Salls ein Bediensteter der Feuerwehr gemäß Absatz 1 in einer anderen Stelle ver— 
wendet wird, kann er daraus, daß er für die bisherige Stelle nicht mehr dienstfähig war, 
keine Ansprüche auf Versetzung in den Ruhestand herleiten. 
8 13. 
Wenn ein Bediensteter der Seuerwehr für Erfindungen und Verbesserungen, die 
mit seinem Dienste im Zusammenhange stehen, Patente oder Musterschutz erwerben will, 
so ist er verpflichtet, dem Magistrat hiervon Anzeige zu erstatten und die Erfindungen 
usw. der Stadtgemeinde zur VDerwendung für städtische Zwecke ohne Entschädigung 
(Cizenzgebühr) zu überlassen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Image

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Ortsrecht Der Stadt Berlin-Schöneberg. Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.