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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen

Chapter

Title:
C. Sparkasse

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

255 
bereitgehaltenen Formular seine Unterschrift abzugeben und das Losungswort (Paßwort) 
zu vermerken. 
Das Formular ist behufs HFeststellung der Persönlichkeit des Mieters dem dazu 
bestimmten Beamten auszuhändigen. 
Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Besitz eines Schrankfach— 
schlüssels in VPerbindung mit der Kenntnis des Losungswortes als genügende Legitimation 
anzusehen; sie kann vielmehr auch weitere Legitimationen verlangen. 
86. 
Bevollmächtigung eines Dritten. Der Mieter kann einem Dritten das Recht zum 
Betreten der Stahlkammer und zur Verfügung über das gemietete Schrankfach übertragen. 
Die Vollmacht dazu ist im Beisein eines Beamten der Sparkasse zu erteilen, andernfalls 
es der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschrift des Mieters bedarf. 
Der Bevollmächtigte muß außerdem von dem Mieter persönlich vorgestellt werden und 
in dessen Beisein vor einem Beamten der Sparkasse seine Unterschrift abgeben; ist eine 
persönliche Vorstellung nicht tunlich, so genügt es, wenn die Unterschrift des Bevoll— 
nächtigten in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Urkunde beigebracht wird. 
In besonderen Ausnahmefällen kann mit Genehmigung des Kuratoriums von der 
notariellen Beglaubigung und der persönlichen Vorstellung abgesehen werden, wenn die 
Tchtheit der Unterschrift anderweit feststeht. 
Die Zulassung eines Bevollmächtigten bedarf der Zustimmung der Sparkasse, die 
ihm gegebenenfalls eine Einlaßkarte aushändigt. 
Der Besitz dieser und eines Schlüssels gilt der Sparkasse gegenüber als Rechtsausweis. 
Dor Betreten der Stahlkammer hat der Dritte außerdem noch seine Unterschrift vor 
einem Beamten abzugeben und das LCosungswort zu nennen. 
Die Sparkasse nimmt von der Zurücknahme der Zulassung eines Dritten nur Kenntnis, 
wenn sie ihr direkt schriftlich mitgeteilt wird. Die für den Dritten ausgestellte Einlaßkarte 
ist zurückzugeben, ebtl. ist das Losungswort zu ändern. Das Recht des Dritten zum 
Betreten der Stahlkammer wird als erloschen betrachtet, wenn der Sparkasse der Tod des 
Mieters bekannt geworden ist. 
Will der Mieter, daß im Salle seines Ablebens während des Mietverhältnisses eine 
bestimmte Person berechtigt sein soll, das Schrankfe ) zu öffnen und dessen Inhalt in 
Besitz zu nehmen, so hat er hiervon der Sparkasse nach Sormular schriftliche Mitteilung 
zu machen.*) 
Will der Mieter sich in einem einzelnen Falle durch eine Vertrauensperson vertreten 
lassen, so hat diese sich durch ein sie ermächtigendes eigenhändiges Schreiben des Mieters 
oder durch einen von der Sparkasse zu liefernden und von dem Mieter auszufüllenden 
Linlaßschein, den Besitz eines Schlüssels, der Cinlaßkarte und durch Kenntnis des Cosungs- 
wortes auszuweisen. 
Bei Prüfung der Legitimation der Bevollmächtigten verfährt die Sparkasse nach der 
Bestimmung des 8 5 letzter Absatz. 
87. 
Aushändigung des Depots nach dem Tode. Stirbt ein Mieter, ohne eine über den 
Tod hinaus wirksame Vollmacht hinterlassen zu haben, so wird der Zutritt zu der Stahl⸗ 
kammer, die Offnung des Schrankfachs und die herausnahme des Schrankfachinhalts 
seinen Erben oder Testamentsvollstreckern gestattet, die sich als solche durch Beibringung 
eines Erbscheines oder eines Zeugnisses des Nachlaßgerichts über fErnennung auszuweisen 
haben. 
Zwecks Feststellung der Identität der Erben ist die Sparkasse berechtigt, aber nicht 
oerpflichtet, einen spätestens von dem, dem Tage des ersten Zutritts vorhergehenden Tage 
*) Anmerkung: ditse Mitteilung für den Todesfall wird besonders bei der Aufbewahrung 
»on Testamenten im Schrankfach empfohlen.
	        

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