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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen

Chapter

Title:
A. Gewerbe und Kaufmannsgericht

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

Das Kaufmannsgericht ist berechtigt, in den bezeichneten Fragen Anträge an Be— 
hörden, an Vertretungen von Kommunalverbänden und an die gesetzgebenden Körper— 
schaften des Staates oder des Reichs zu richten. 
8 49. 
Über die vorbezeichneten Anträge hat unter Leitung des Vorsitzenden die Gesamtheit 
der Beisitzer (Gesamt-Kaufmannsgericht) zu beraten und zu beschließen. 
850. 
1. Zur Vorbereitung und Abgabe der Gutachten (F48Absatz 1), sowie zur Vorbereitung 
der Anträge (F 48 Absatz 2) wird ein Ausschuß aus der Mitte des Kaufmannsgerichts 
gebildet. Der Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Gerichts, drei Kaufleuten und 
drei Handlungsgehilfen, welche auf die Dauer von drei Jahren (vergl. 88 Abs. 2 und 3) 
von sämtlichen Beisitzern getrennt nach Kaufleuten und handlungsgehilfen aus ihrer 
Mitte unter Leitung des Vorsitzenden gewählt werden. 
2. Der Vorsitzende des Gerichts beruft die Wahlversammlung durch schriftliche 
Cinladung der Beisitzer, welche mindestens eine Woche vor dem Wahltermin zugestellt sein 
muß. Sind alle Wahlberechtigten ordnungsmäßig eingeladen, so findet die Wahl ohne 
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen statt. 
3. Die Wahl des Ausschusses erfolgt, falls keiner der Beisitzer Widerspruch erhebt, 
durch Zuruf, andernfalls getrennt von Kaufleuten und Hhandlungsgehilfen durch ver— 
schlossene Stimmzettel in der Weise, daß jeder Stimmberechtigte so viele Namen auf 
einen Stimmzettel schreibt, wie Ausschußmitglieder gewählt werden sollen. Gewählt 
sind diejenigen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind; bei Stimmengleichheit 
entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los. 
4. Ist von den stimmberechtigten Beisitzern niemand erschienen, so beruft der 
Vorsitzende die Wahlversammlung unter hinweis hierauf gemäß Absatz 2 zu einem ander— 
weitigen Wahltermin. Erscheint auch in diesem Termine niemand, so werden die Aus— 
schußmitglieder aus der Zahl der Beisitzer durch den Vorsitzenden ernannt. 
5. Scheidet ein Ausschußmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so findet für die 
übrige Zeit eine Neuwahl statt. 
6. Berührt die vorliegende Frage ausschließlich oder vorwiegend die Betriebe, für 
welche eine der Kammern des Kaufmannsgerichts zuständig ist, so können die Mitglieder 
dieser Kammer durch den Ausschuß mit der Vorbereitung und bei Gutachten auch mit 
der Beschlußfassung beauftragt werden. 
851. 
Der Vorsitzende des Kaufmannsgerichts beruft das Gesamt-Kaufmannsgericht und 
den Ausschuß und leitet die Verhandlungen. 
Die Stellvertreter des Vorsitzenden können an den Beratungen mit beratender 
5timme teilnehmen. Der Uusschuß kann zu einzelnen Sitzungen Beisitzer des Kauf— 
mannsgerichts, welchen besondere Sachkunde betreffs der zur Erörterung stehenden 
Gegenstände zukommt, mit beratender Stimme zuziehen; dieselben müssen zu gleichen 
Teilen den Kaufleuten und den handlungsgehilfen entnommen sein. 
Das Gesamt-Kaufmannsgericht oder der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vor— 
sitzende oder sein Stellvertreter und von den Kaufleuten und den handlungsgehilfen je 
die hälfte anwesend sind. 
Beschlüsse werden einschließlich des Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit 
gefaßt. Ein Antrag, für welchen nur die hälfte der Stimmen abgegeben ist, gilt als 
abgelehnt. 
852. 
Der Ausschuß muß berufen werden, 
wenn über die Abgabe eines Gutachtens der in 5 48 Absatz J des Statuts bezeichneten 
Art zu beraten oder zu beschließen ist.
	        

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