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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen

Chapter

Title:
A. Gewerbe und Kaufmannsgericht

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

239 
Aus den Handlungsgehilfen entnommene Beisitzer, deren Jahresarbeitsverdienst 
an Lohn oder Gehalt erst nach der Wahl den Betraq von fünftausend Mark übersteigt, 
dleiben bis zur nächsten Wahl im Amte. 
Ein Mitglied des Kaufmannsgerichts, welches sich einer groben Verletzung seiner 
Amtspflicht schuldig macht, kann seines Amtes entsetzt werden. Die Entsetzung erfolgt 
durch das Königliche Landgericht I1— zu Berlin. 
hinsichtlich des Derfahrens und der Rechtsmittel finden die Vorschriften entsprechende 
Anwendung, welche für die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen Strafsachen 
gelten. Die Klage wird von der Königlichen Staatsanwaltschaft auf Antraqg des Könialichen 
Regierungspräsidenten zu Potsdam erhoben. 
826. 
Vercunaga der Beisitzzer. 
(GGG. 8 24 Abs. 3.) SFalls das Kaufmannsgericht in mehrere Kammern eingeteilt 
wird (X 5), so bestimmt der Magistrat zu Schönebera die Zuweisunga der Vorsitzenden und 
Beisitzer an die einzelnen Kammern. 
Die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer an den Sitzungen des Kaufmannsgerichts 
bezw. derjenigen Kammer, welcher sie zugewiesen sind, teilzunehmen bezw. als hilfs- 
beisitzer zu fungieren haben, wird durch Auslosung festgestellt. Das Los zieht der Vor— 
sitzende der einzelnen Kammer. Über die Auslosung wird ein Protokoll aufgenommen. 
827. 
Der Vorsitzende des Gerichts bezw. der einzelnen Kammer setzt die Beisitzer von ihrer 
zuweisung zu der einzelnen Kammer und den Sitzungstagen, an welchen sie in Tätigkeit 
zu treten haben, unter hinweis auf die Folgen des Ausbleibens schriftlich in Kenntnis. 
Eine Anderung in der bestimmten Reihenfolge kann auf übereinstimmenden Antrag 
der beteiligten Beisitzer von dem Vorsitzenden bewilligt werden, sofern die in den be— 
treffenden Sitzungen zu verhandelnden Sachen noch nicht bestimmt sind. 
Der Antrag und die Bewilligung sind aktenkundig zu machen. Im Notfalle ist der 
PDorsitzende jeden Beisitzer einzuberufen befugt. 
48. 
Ausblerodon der Beisitzer. 
Die Beisitzer sind verpflichtet, im Falle der Perhinderung ihre Entschuldigungsgründe 
rechtzeitig dem Porsitzenden anzuzeigen. 
(GGG. 8 25.) Beisitzer, welche ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen 
nicht rechtzeitig sich einsinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, 
sind zu einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark, sowie in die verursachten Kosten zu ver— 
urteilen. Die Verurteilung wird durch den Vorsitzenden des Gerichts oder der einzelnen 
Kammer ausgesprochen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die 
HAerurteilung ganz oder teilweise zurückgenommen werden. 
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an das Königliche Landgericht JII zu 
Berlin statt. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung. 
Die Beisitzer haben jeden Wechsel ihrer Wohnung binnen drei Tagen dem Vor— 
litzenden des Gerichts anzuzeigen, widrigenfalls sie durch den Vorsitzenden des Gerichts 
in eine Ordnunasstrafe von fünf Mark genommen werden können. 
Besetzung des Gerichen in der einzelnen Sitzung. 
GGG. 824.) Das Kaufmannsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung 
pon fünf Mitgliedern mit Einschluß des Porsitzenden. Don den Beisitzern müssen zwei 
Aaufleute und zwei Hhandlungsgehilfen sein. 
49.
	        

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