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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen

Chapter

Title:
A. Gewerbe und Kaufmannsgericht

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

235 
Sind die Listen am gleichen Tage eingegangen, so entscheidet das Los. Soweit hiernach 
Streichungen vorgenommen werden, ist dem Vertreter der betreffenden Liste sofort 
Mitteilung zu machen mit dem Anheimaeben, binnen zweier Tage Ersatzvorschläge zu 
machen. 
4. Die Wahlvorschlagslisten werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs mit 
Ordnungsnummern versehen und mit diesen und den Namen der drei ersten Unterzeichner 
spätestens eine Woche vor der Wahl in den vorbezeichneten Blättern und durch Anschlag 
öffentlich bekanntgegeben. 
5. Werden zwei oder mehr Wahlvorschläge gleichzeitig eingereicht und von den 
Unterzeichnern übereinstimmend als zusammengehörig bezeichnet, derart, daß die Listen 
den Wahlvorschlägen anderer Wahlvereinigungen gegenüber als ein Wahlvorschlag 
angesehen werden sollen, so gelten diese Listen als verbundene Listen. Bei der Bekannt— 
gabe der Listen ist auf diese Zusammengehörigkeit aufmerksam zu machen. Auch ist die 
Zusammengehörigkeit der verbundenen Listen durch die Ordnungsnummern zum UAus— 
druck zu bringen, z. B. Al, A2, 43; B1. P 2, B3 usw. 
— rwnaq. 
Die Wahlhandlung ist öffentlich. 
Die zur Stimmabgabe sich meldenden Personen haben sich vor dem Wahlausschuß 
auf Erfordern über ihre Identität mit der eingetragenen Person, deren Wahlrecht sie 
ausüben wollen, auszuweisen. hierzu genügt für Kaufleute beispielsweise die Beschei— 
nigung über die nach z 14 der Gewerbeordnung erfolgte Anmeldung des Betriebes oder 
die letzte Quittung über die Zahlung der Gewerbesteuer, für handlungsgehilfen ein 
Zeugnis des Prinzipals oder der Polizeibehörde. Die Anerkennung anderer Ausweise 
bleibt dem Ermessen des Wahlvorstandes überlassen. 
JZ15. 
Stimmabgabe. 
1. Das Wohlrecht kann nur in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels aus— 
geübt werden. Die Stimmzettel dürfen keine äußeren Kennzeichen haben, auch nicht 
unterschrieben sein oder einen Protest oder Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb 
des Wahllokals handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung mit der deutlichen 
Bezeichnung so vieler Personen zu versehen, als für eine Vorschlagsliste zugelassen sind, 
und derart zusammenzulegen, daß die darauf enthaltenen Namen verdeckt sind. 
2. Die Namen können beliebigen Listen entnommen werden; auch ist es zulässig, 
Personen, die keiner Liste zugehöten, zur Wahl zu bringen. 
3. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als für eine Vorschlagsliste zugelassen sind, 
so gelten die zuletzt eingetragenen Namen als nicht geschrieben. Enthält er weniger 
Namen, als für eine Vorschlagsliste zugelassen sind, so wird er in der Weise ergänzt, 
daß die auf ihm geschriebenen Namen in der ihnen gegebenen Reihenfolge, soweit und 
so oft es zur Ausfüllung erforderlich ist, wiederholt werden. Auch darf ein Wähler, 
der auf seinem Stimmzettel weniger Nanmen hat, als für eine Vorschlagsliste zugelassen 
sind, sein Stimmrecht dadurch voll ausnützen, daß er auf dem Stimmzettel einzelnen 
der von ihm Gewählten durch Beifügung von Zahlen hinter ihren Namen mehrere 
Stimmen gibt. 
4. In den Wähler!isten (z 13) ist durch einen Vermert in besonderer Spalte ersichtlich 
zu machen, welche der darin verzeichneten Personen ihr Wahlrecht ausgeübt haben. 
Wird ein zur Wahl erschienener wegen mangelnden Ausweises vom Wahlvorstande 
zur Abgabe der Stimme nicht zugelassen, so ist dies gleichfalls unter Angabe des Grundes 
zu vermerken. 
5. Zur Aufnahme der sStimmzettel ist eine Wahlurne aufzustellen, in welche der 
Porsitzende die ihm verdeckt übergebenen Stimmzettel verdeckt hineinlegt.
	        

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