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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen

Chapter

Title:
A. Gewerbe und Kaufmannsgericht

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

229 
Sind alle Wahlberechtigten ordnungsmäßig eingeladen, so findet die Wahl ohne 
Kücksicht auf die Zahl der Erschienenen statt. 
Sie erfolgt, falls keiner der Beisitzer Widerspruch erhebt, durch Zuruf, andernfalls 
getrennt von Arbeitgebern und Arbeitern durch verschlossene Stimmzettel in der Weise, 
daß jeder Stimmberechtigte so viele Namen auf einen Stimmzettel schreibt, wie Ausschuß— 
mitglieder gewählt werden sollen. 
Gewählt sind diejenigen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind. Bei Stimmen— 
gleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los. 
Ist von den stimmberechtigten Beisitzern niemand erschienen, so beruft der Vor— 
sitzende die Wahlversammlung unter hinweis hierauf gemäß 8 84 Abs. 1 zu einem ander⸗ 
weiten Wahltermin. Erscheint auch in diesem Termine niemand, so werden die Hus-— 
schußmitglieder aus der Zahl der Beisitzer durch den Vorsitzenden ernannt. 
Scheidet ein Ausschußmitglied vor Ablauf der zweijährigen Wahlperiode aus, so 
findet für die übrige Zeit eine Neuwahl statt. 
885. 
Der Vorsitzende beruft den Ausschuß und leitet seine Verhandlungen. 
Beschlüsse werden von dem Ausschusse einschließlich des Vorsitzenden mit einfacher 
Stimmenmehrheit gefaßt. Ein Antrag, für welchen nur die hälfte der Stimmen abgegeben 
ist, gilt als abgelehnt. 
Die vorhandenen sstellvertreter des Vorsitzenden können an den Beratungen mit 
beratender Stimme teilnehmen. 
8 86. 
Der HRusschuß kann zu einzelnen Sitzungen Beisitzer des Gewerbegerichts, welchen 
besondere Sachkunde betreffs der zur Erörterung stehenden Gegenstände zukommt, mit 
beratender Stimme zuziehen; dieselben müssen zu gleichen Teilen den Arbeitgebern und 
Arbeitern entnommen sein. 
887. 
Der HAusschuß muß berufen werden, 
wenn über die Abgabe eines Gutachtens der in 882 Absatz J1 des Statuts bezeichneten 
Art zu beraten oder zu beschließen ist, 
wenn von mindestens , Beisitzern des Gewerbegerichts beantragt wird, daß eine 
bon ihnen bezeichnete Frage zum Gegenstande eines Antrages der in 8 82 Ubsatz 2 
des Statuts bezeichneten Art gemacht werde. 
Zragen, welche die der Gerichtsbarkeit des Gewerbegerichts unterstehenden Betriebe 
nicht berühren, sind vom Vorsitzenden nicht zur Derhandlung zu bringen. 
888. 
Über die Verhandlungen des Ausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen, welches 
bei hervortretenden Meinungsverschiedenheiten ersichtlich machen muß, welche Meinun— 
gen von den Arbeitgebern und welche von den Arbeitern vertreten worden sind. 
Etwaige Abstimmungen sind so vorzunehmen und zu protokollieren, daß das Ergebnis 
derselben bezüglich der Arbeitgeber und Arbeiter getrennt ersichtlich ist. 
889. 
Mit dem von dem Ausschusse des Gewerbegerichts beschlossenen Gutachten oder 
Antrage ist eine Abschrift des über die VPerhandlungen aufgenommenen Protokolls ein⸗ 
zureichen. 
Ist über ein vom Gewerbegericht erfordertes Gutachten ein Beschluß nicht zustande 
gekommen, so ist eine Abschrift des über die Perhandlung aufgenommenen Protokolls 
zu überreichen.
	        

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