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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen

Chapter

Title:
A. Gewerbe und Kaufmannsgericht

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

220 
schlüsse sind einer Partei nur zuzustellen, wenn sie nicht in Anwesenheit derselben ver— 
kündet sind. Auf Verlangen einer Partei ist derselben auch Ausfertigung eines in ihrer 
Anwesenheit verkündeten Urteils oder Beschlusses zu erteilen. 
Anträge und Erklärungen einer Partei, welche zugestellt werden sollen, sind bei 
dem Gericht einzureichen oder mündlich zum Protokoll des Gerichtsschreibers anzubringen. 
Sofern durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen 
werden soll, tritt diese Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der 
inreichung oder Anbringunqg des Antrags oder der Erklärung ein. 
8 39. 
(S 33 d. Ges.) Der Gerichtsschreiber hat füt die Bewirkung der Zustellung Sorge 
zu tragen und die bei derselben zu übergebenden Abschriften zu beglaubigen. 
Er hat das zu übergebende Schriftstück in einem verschlossenen, mit der Adresse der 
Person, an welche zugestellt werden soll, sowie mit einer Geschäftsnummer versehenen 
Briefumschlage dem Zustellungsbeamten und im Hsalle der Zustellung durch die Post 
dieser zur Zustellung zu übergeben. Auf den Briefumschlag ist der Vermerk zu setzen: 
Dereinfachte Zustellung. 
Die auf dem Briefumschlage angegebene Geschäftsnummer ist in den Akten zu 
dermerken. 
8 40. 
(S 34d. Ges.) Die von dem Zustellungsbeamten oder dem Postboten aufzunehmende 
Zustellungsurkunde muß die Art und Weise, in welcher der seiner Adresse und seiner 
Geschäftsnummer nach bezeichnete Briefumschlag übergeben ist, insbesondere den Ort 
und die Zeit der Übergabe, sowie die Person, welcher zugestellt ist, bezeichnen und, 
wenn die Zustellung nicht an den Adressaten persönlich erfolgt ist, den Grund hiervon 
angeben. 
Die Urkunde ist von dem die Zustellung vollziehenden Beamten zu unterschreiben. 
Bei der Zustellung wird eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht übergeben. 
Der Tag der Zustellung ist von dem zustellenden Beamten auf dem Briefumschlage zu 
dermerken. 
841. 
Termine und Ladungen. 
(8 35 d. Ges.) Die zur Erledigung des Rechtsstreits erforderlichen Verhandlungs⸗ 
termine werden von dem Vorsitzenden von Amts wegen angesetzt. Nach Ansetzung des 
Termins ist die Ladung der Parteien durch den Gerichtsschreiber zu veranlassen. Ladungen 
durch die Parteien finden nicht statt. 
Die Zustellung der Ladung muß spätestens am Tage vor dem Termin erfolgen. 
Die Zustellung der Ladung an eine Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin 
in Anwesenheit derselben verkündet oder ihr bei Einreichung oder Anbringung der 
Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mit⸗ 
geteilt worden ist. Die erfolgte Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken. 
8 42. 
G636 d. Ges.) Rachdem die Klage eingereicht oder zum Protokoll des Gerichts⸗ 
schreibers angebracht ist, hat der Vorsitzende einen möglichst nahen Termin zur Ver— 
dandlung anzusetzen. 
Die Klage gilt, unbeschadet der Bestimmung im 8 38 Absatz 4 erst mit der Zustellung 
an den Beklaaten als erhoben. 
des 
g 43. 
G37.d. Ges.) An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung 
Kechtsstreits ohne Terminsbestimmung und Ladung vor dem Gericht erscheinen. 
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag der—⸗ 
selben. Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache streitig bleibt.
	        

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