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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen

Chapter

Title:
A. Gewerbe und Kaufmannsgericht

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

217 
(Bekanntmachung v. 17. Sebr. 1891.) Behufs Vereidigung derjenigen Mitglieder, 
welche den Staatsdienereid abgelegt haben oder als Mitglieder eines Gewerbegerichts 
bereits vereidigt worden sind, genügt der hinweis auf den früher geleisteten Cid. Die 
Dereidigung der übrigen Mitglieder hat in folgender Weise zu geschehen: 
Der mit der Dereidigung beauftragte Beamte oder Vorsitzende des Gewerbegerichts 
richtet an die zu Vereidigenden die Worte: „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen 
und Elllwissenden, die Pflichten eines Vorsitzenden (Beisitzers) des Gewerbegerichts 
getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“ 
Die zu Vereidigenden leisten alsdann den Eid, indem jeder unter Erheben der rechten 
Hhand die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ Dem Schwörenden 
bleibt es dabei überlassen, diesen Cidesworten die seinem religiösen Bekenntnisse ent— 
sprechende Bekräftigungsformel hinzuzufügen. Ist der zu Vereidigende Mitglied einer 
Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln 
an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungs⸗ 
formel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleich geachtet. 
Uber die Vereidigung wird ein Protokoll aufgenommen. 
825. 
Enthebung, Entsetzung der Mitglieder. 
(8 214bs. 3d. Ges.) Ein Mitglied des Gewerbegerichts, hinsichtlich dessen Umstände 
eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit zu dem von ihm bekleideten 
Amte nach Maßgabe dieses Statuts ausschließen, ist des Amtes zu entheben. Die Ent— 
hebung erfolgt durch den Bezirksausschuß zu Potsdam nach Anhörung der Beteiligten. 
(821bs. 2 d. Ges.. HAus den Urbeitgebern entnommene Beisitzer, die erst nach 
ihrer Wahl Mitglied einer im 89bs. 3 dieses Statuts bezeichneten Innung werden, 
sowie aus den Arbeitern entnommene Beisitzer, die erst nach ihrer Wahl bei einem Mit— 
gliede einer solchen Innung in Arbeit treten, bleiben bis zur nächsten Wahl im Amte. 
(8216bs. 30. Ges.) Ein Mitglied des Gewerbegerichts, welches sich einer groben 
Verletzung seiner Amtspflicht schuldig macht, kann seines Amtes entsetzt werden. Die 
Entsetzung erfolgt durch das Königliche Landgericht II zu Berlin. 
hinsichtlich des DBerfahrens und der Rechtsmittel finden die Vorschriften entsprechende 
Anwendung, welche für die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen Strafsachen 
gelten. Die Klage wird von der Königlichen Staatsanwaltschaft auf Antrag des herrn 
Königlichen Regierungspräsidenten zu Potsdam erhoben. 
Falls hierdurch oder aus anderen Gründen im Laufe einer Wahlperiode Beisitzer 
einer Kategorie bei dem Gewerbegericht oder einer seiner Kammern ausscheiden, so 
kann der Magistrat Ersatzwahlen für den Rest der Wahlperiode anordnen, auf welche die 
vorstehenden Vorschriften mit der Einschränkung entsprechende Anwendung finden, daß 
die bei der leßzten regelmäßigen Wahl aufgestellten Wahllisten auch hier maßgebend sind. 
26. 
Verteilung der Beisitzer. 
Über die Zuweisung der einzelnen Beisitzer an die betreffende Kammer trifft der 
Magistrat Bestimmung. 
Ddie Reihenfolge, in welcher die Beisitzer an den Sitzungen des Gewerbegerichts, 
bezw. derjenigen Kammer desselben, welcher sie zugewiesen sind, teilzunehmen, bezw. 
als hilfsbeisitzer zu fungieren haben, wird durch den Vorsitzenden durch Auslosung fest— 
gestellt. Uber die Auslosung wird ein Protokoll aufgenommen. Abschrift des Prototolls 
ist jiedem Beisitzer und Hilfsbeisitzer zu übersenden. 
827. 
Der Vorsitzende des Gerichts oder der einzelnen Kammer setzt die Beisitzer von 
ihrer Zuweisung zu der einzelnen Kammer und den Sitzunastagen, an welchen sie in
	        

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