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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen

Chapter

Title:
A. Gewerbe und Kaufmannsgericht

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

215 
8 16. 
Das Wahlrecht ist nur in Person und durch Stimmzettel auszuüben, welche hand⸗ 
schriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzustellen sind und nicht mehr Namen 
enthalten dürfen, als Beisitzer in der betreffenden Wahlhandlung zu wählen sind. 
Die zur Wahl Erschienenen sind in eine tabellarisch aufgestellte Liste einzutragen, 
welche in der ersten Spalte die fortlaufende Nummer, in der zweiten die Namen, in 
der dritten die Berufsart und in der letzten einen Vermerk über die Legitimation enthalten. 
In der Liste der Arbeitnehmer befindet sich als vorletzte Spalte eine solche für die Be— 
zeichnung des EArbeitgebers. 
Wird ein zur Wahl Erschienener vom Wahlvorstand als nicht wahlberechtigt zurück— 
gewiesen, so ist der Name gleichwohl in der betreffenden Liste aufzuführen und der 
Zurückweisungsgrund dabei zu bemerken. 
Bezüglich der Erschienenen ist alsbald nach Stimmabgabe die Ausübung des Wahl— 
rechts ersichtlich zu machen. 
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist eine Wahlurne aufzustellen, in welche der Vor⸗— 
sitzende die seitens der als stimmberechtigt Anerkannten ihm verdeckt übergebenen 
Stimmzettel verdeckt hineinlegt. 
817. 
Nach Ablauf der zur Vornahme der Wahl festgesetzten Zeit sind nur noch diejenigen 
Personen, welche bereits im Wahllokale anwesend sind, zur Wahl zuzulassen. 
Sodann sind die Stimmzettel aus den Wahlurnen zu nehmen und zu zählen. Eine 
sich hierbei etwa ergebende Verschiedenheit von der in den Listen festgestellten Zahl 
der erschienenen Wähler ist nebst dem zur Aufklärung Dienlichen in dem Wahlprotokolle 
zu vermerken. 
Demnächst erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. Enthält ein Stimmzettel die 
Namen von mehr Personen, als Beisitzer zu wählen sind, so kommen nur die der Reihe 
nach zuerst Aufgeführten in Betracht. Ist aus einem Stimmzettel die Person des Ge— 
wählten nicht mit Sicherheit zu entnehmen, oder ist eine Person benannt, welche nicht 
wählbar ist, so ist die für diese Person abgegebene Stimme ungültig, unbeschadet jedoch 
der Gültigkeit der auf dem Wahlzettel sonst noch befindlichen namen. 
Das Ergebnis der Stimmenzählung ist in das Wahlprotokoll aufzunehmen, welchem 
die Stimmzettel in versiegelten Päckchen beizufügen sind. 
Meinungsverschiedenheiten, welche im Wahlausschusse über die Stimmberechtigung, 
die Wählbarkeit oder die Gültigkeit der Stimmzettel entstehen, werden nach Stimmen— 
mehrheit entschieden; bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlvorsteher. Grund und 
Ergebnis dieser Abstimmung sind im Wahlprotokoll zu verzeichnen. 
Als gewählt sind vorbehaltlich der Bestimmungen des 8 21 dieses Statuts in jeder 
Kategorie bis zur Erreichung der vorgeschriebenen Zahl diejenigen Personen zu erachten, 
welche die meisten Stimmen erhalten haben: bei Stimmenaleichheit enticheidet das vom 
Wahlvorsteher zu ziehende Los. 
Die Seststellung des Wahlergebnisses (Absatz 256) kann durch den Wahlausschuß 
getrennt von der Wahlhandlung und außerhalb des Wahllokals vorgenommen werden. 
Der Wahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl innerhalb einer Woche nach dem 
Wahltage dem Magistrat unter Beifügung des Wahlprotokolls und der Stimmzettel 
bekannt zu geben. 
818. 
Das Ergebnis der Wahl ist von dem Magistrat alsbald in dem zu seinen amt— 
lichen Anzeigen bestimmten Blättern mit dem hinweise darauf bekannt zu machen, 
daß Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl binnen einer Ausschlußfrist von 
einem Monate nach der Wahl bei ihm oder bei dem Bezirksausschusse zu Potsdam 
anzubringen sind (siehe 8 20).
	        

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