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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen

Chapter

Title:
A. Gewerbe und Kaufmannsgericht

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

4 
(S 16 Abs. 2d. Ges.) Die durch 81bsatz 1 Ziffer 2Z der Zuständigkeit des Gewerbe— 
gerichts unterstellten Hausgewerbetreibenden sind, sofern sie selbst mindestens 2 Arbeiter 
nicht nur vorübergehend beschäftigen, als Arbeitgeber, andernfalls als Arbeiter wahl⸗ 
berechtigt und wählbar. 
8 11. 
Die Wahl der Beisitzer ist unmittelbar und geheim. 
Sie erfolgt im Januar und zwar in getrennten Räumen für Arbeitgeber und Arbeiter 
unter Leitung je eines Wahlausschusses und zwar für die Arbeiter nach Wahlbezirken, 
welche mit den jeweiligen Bezirken der Königlichen Polizeireviere zusammenfallen. Eine 
Anderung der Wahlbezirke bleibt dem Gemeindebeschluß vorbehalten. 
Der Magistrat bestimmt, wie viele Beisitzer in jedem Wahlbezirke von den Arbeitern 
zu wählen sind. 
Die Arbeiter haben ihr Wahlrecht in demjenigen Wahlbezirke auszuüben, in welchem 
sie zur Zeit der Pornahme der Wahl in Arbeit stehen, oder in welchem sie, falls sie nicht 
innerhalb des Gemeindebezirks beschäftigt sind, wohnen. 
8 12. 
Wahlausschuß. 
Der Wahlausschuß besteht aus: 
a) dem Wahlvorsteher, bezw. dessen Stellvertreter, welche von dem Magistrat berufen 
werden, 
b) einem Protokollführer und dessen Stellvertreter, 
c) nach der Bestimmung des Magistrats 3 bis 6 Beisitzern. 
Die Mitglieder zu b und c werden aus der Zahl der stimmberechtigten Wähler jeder 
Kategorie von dem Wahlvorsteher ernannt und sind spätestens zwei Tage vor dem 
Wahltermin einzuladen. Ist die erforderliche Zahl von Beisitzern nicht erschienen, so hat 
der Wahlvorsteher für die fehlenden andere aus den anwesenden Wahlberechtigten 
zu ernennen. 
8 13. 
Wahllisten. Legitimation. 
Die an der Wahl sich Beteiligenden haben sich vor dem Wahlausschuß und zwar jeder 
Arbeitgeber durch Einreichung eines Zeugnisses der Polizeibehörde, jeder Arbeitnehmer 
durch Einreichung eines Zeugnisses seines Arbeitgebers oder der Polizeibehörde über ihre 
Wahlberechtigung auszuweisen, soweit sie nicht durch einen spätestens am vierten Werktage 
8 15 d. Ges.) vor der Wahl gestellten, eventl. durch ein solches Zeugnis unterstützten 
Antrag ihre Aufnahme in die Wählerliste seitens des Vorsitzenden des Wahlausschusses 
bewirkt haben oder ihre Wahlberechtigung dem Wahlausschuß bekannt ist. Der Name 
riner jeden als wahlberechtigt anerkannten Person ist in die betreffende Liste einzutragen. 
3 14. 
Wahlort und Wahltermin. 
Tag, Ort und Stunden der Wahlen bestimmt der Magistrat. 
Sssie sind unter Mitteilung der für die Wählbarkeit und Wahlberechtigung gesetzlich 
vorgeschriebenen Bedingungen, der Abgrenzung der Bezirke und der Zahl der von jeder 
Kategorie zu wählenden Beisitzer mindestens zweimal in den zu amtlichen Anzeigen der 
Gemeindebehörde bestimmten Blättern und durch Anschlag bekannt zu machen, dergestalt, 
daß zwischen der ersten Bekanntmachung und dem Wahltage eine Frist von mindestens 
echs Wochen liegt. 
8 15. 
Wahlhandlung. 
Die Wahl ist öffentlich und findet für Arbeitnehmer an einem Sonnabend von 
nachmittags 4 Uhr bis abends 8 Uhr statt.
	        

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