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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
I. Allgemeine Verwaltung

Chapter

Title:
A. Angelegenheiten der Stadtverordneten

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

A 
Vorlagen zur Beschlußfassung. Vorlagen des Magistrats, welche einen Beschluß 
der Stadtverordnetenversammlung erfordern, unterliegen zwei Beratungen. 
817. 
Erste Beratung. Die erste Beratung ist auf eine allgemeine Besprechung der 
Vorlage zu beschränken. Nach dem Schluß der ersten Beratung beschließt die Versamm— 
lung — jedoch nur, wenn ein dahingehender Antrag vorliegt —, ob ein Ausschuß mit der 
Vorberatung zu betrauen ist, ob Berichterstatter zu ernennen sind oder ob an Stelle der 
vom Vorsteher bestellten Berichterstatter (F5Absatz 2) andere Berichterstatter zu ernennen 
sind. Wird Überweisung an einen Ausschuß oder Ernennung von Berichterstattern nicht 
beschlossen, so wird zur zweiten Beratung geschritten. Letztere darf jedoch in derselben 
Sitzung nicht vorgenommen werden, sobald bei Beginn der Beratung acht Mitglieder 
dagegen Widerspruch erheben. Erfolgt dieser Widerspruch, so findet die zweite Be⸗— 
ratung in der nächsten Sitzung statt, vorausgesetzt, daß zwischen beiden Sitzungen minde— 
stens zwei freie Tage liegen. Die Versammlung kann aber die Vornahme der zweiten 
Beratung auch für einen späteren Sitzungstag beschließen. 
Wird die Vorprüfung durch einen Ausschuß oder durch Berichterstatter beschlossen, 
so kann dem UAusschuß oder dem Berichterstatter zugleich aufgegeben werden, der Ver— 
sammlung an einem bestimmten Sitzungstage. beziehunqgsweise in derselben Sitzung 
Bericht zu erstatten. 
818. 
Zweite Beratung. In der zweiten Beratung wird über die einzelnen Teile der 
Vorlage der Reihenfolge nach die Beratung eröffnet, geschlossen und die Abstimmung 
herbeigeführt. Auf Beschluß der Versammlung kann die Reihenfolge verlassen, in gleicher 
Weise die Beratung über mehrere Teile verbunden oder über verschiedene zu demselben 
Teile gestellte Abänderungsvorschläge getrennt werden. Am Sschlusse der Beratung über 
eine mehrere Teile umfassende Vorlage wird über die Annahme oder Ablehnung der 
Vorlage im ganzen abgestimmt. Die Versammlung kann dieser Schlußabstimmung eine 
allgemeine Beratung vorhergehen lassen. 
819. 
Dritte Beratung. Die Feststellung des Stadthaushaltsplanes unterliegt drei Be— 
ratungen; auch kann für andere Vorlagen die Versammlung eine dritte Beratung be— 
schließen. Diese kann in derselben oder in der nächsten Sitzung stattfinden. 
820. 
Verweisung an einen Ausschuß. Die Dersammlung kann, wie am Sschlusse der 
ersten, so in jedem Stadium der zweiten Beratung bis zum Beginn der FSragestellung 
die Vorlage oder einen Teil derselben zur Berichterstattung an einen Ausschuß oder an 
Berichterstatter verweisen. 
821. 
Vorlagen zur Kenntnisnahme. Vorlagen des Magistrats, welche nur zur 
Kenntnisnahme der Versammlung bestimmt sind, unterliegen einer einmaligen Be— 
ratung. Werden andere Anträge als solche, welche die Form oder die Vervollständigung 
der Vorlage betreffen, mit der Beratung verbunden, so muß diese auf Derlangen von 
acht Mitgliedern auf die nächste Sitzung vertagt werden. 
22. 
Selbständige Mitgliederanträge. Alle von Mitaliedern der PVersammlung aus— 
gehenden selbständigen, d. h. nicht im Laufe der Beratung gestellten Anträge müssen 
pon mindestens fünf Mitgaliedern unterzeichnet sein.
	        

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