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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
IV. Steuerverwaltung

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

2 
Sür ständig wiederkehrende Peranstaltungen kann der Magistrat besondere Verein— 
barungen treffen oder auch allgemein für eine besondere Gruppe solcher Deranstaltungen 
geltende Sondervorschriften hinsichtlich der Anmeldepflicht erlassen. Zur Nachprüfung 
der Richtigkeit der bei der Anmeldung nach 88 6 bis 8 erforderlichen Angaben hat der 
Unternehmer der steuerpflichtigen Veranstaltungen, sowie derjenige Dritte, der zu der 
Heranstaltung entgeltlich oder unentgeltlich ihm gehörige Räume hergegeben hat, den mit 
flusweiskarten versehenen Magistratsbeamten jederzeit freien Zutrilt zu den Deran— 
staltungsräumen zu gestatten und die zum Nachweise der Richtigkeit der Anmeldung 
erforderlichen oder zweckdienlichen Aufschlüsse zu erteilen. Huch sind die mit Ausweis— 
karten versehenen Magistratsbeamten berechtigt, die ausgegebenen und die zur Ausgabe 
bereitliegenden Karten und anderen Ausweise jederzeit nachzuprüfen. 
8 10. 
Sür die rechtzeitige, ordnungsmäßige und richtige Anmeldung haftet der Unternehmer 
sowie derjenige Dritte, welcher zu der steuerpflichtigen Veranstaltung entgeltlich oder 
unentgeltlich ihm gehörige Räume hergibt, ohne sich zuvor den Nachweis ordnungsmäßiger 
Anmeldung der Veranstaltung vorlegen zu lassen. 
811. 
Auf allen Karten und anderen Ausweisen (Z 5) ist der Kassenpreis und die höhe der 
Steuer getrennt anzugeben. Die zu versteuernden Karten oder Ausweise sind mit fort⸗ 
laufenden Nummern zu versehen und vor ihrer Verwendung zur Abstempelung in einer 
vom Magistrat zu bestimmenden Sorm diesem vorzulegen. Der Magistrat kann weitere 
clusführungsvorschriften für die Kartensteuer erlassen. Er kann auch insbesondere ein 
Muster für die Karten vorschreiben. Kommt der VDeranstalter den erlassenen Ausführungs-— 
bestimmungen nicht nach, so unterliegt er einer Bestrafung nach 8 14 dieser Ordnung. 
Der Unternehmer steuerpflichtiger Veranstaltungen, die der Kartensteuer unterliegen, 
ist verpflichtet, täglich über die entgeltliche und unentgeltliche Ausgabe von Karten oder 
anderen Ausweisen nach einem vom Magistrat vorzuschreibenden Muster eine fort⸗ 
laufende Liste zu führen. Der Magistrat ist zu jederzeitiger Kontrolle berechtigt. Von der 
geführten Liste hat der Unternehmer dem Magistrat nach den von diesem erlassenen An— 
ordnungen Abschriften vorschriftsmäßig einzureichen. 
Den mit Ausweiskarten versehenen Magistratsbeamten ist auf Verlangen jederzeit 
die Liste sowie die sonstigen über die Kusgabe von Karten oder anderen Ausweisen ge⸗— 
führten Bücher und Nachweise vorzulegen. 
8 12. 
Deränderungen der Art der Deranstaltung, der höhe der Preise, der Zahl der Plätze 
oder der Grundfläche, durch welche die Höhe der Steuer beeinflußt wird, sind beim 
Magistrat vor Wiederbenutzung der Räume und vor Beginn der veränderten Deran⸗— 
staltung anzumelden. 
8 13. 
Sür die Entrichtung der Steuer bei den Veranstaltungen nach 881 und 3 haften der 
Unternehmer und jeder Dritte, der entgeltlich oder unentgeltlich ihm gehörige geschlossene 
Räume zu der steuerpflichtigen Veranstaltung hergibt, gesamtschuldnerisch. 
Sür die Steuer bei den Deranstaltungen nach 8 2 haftet der Unternehmer. Neben 
ihm ist bei der Kartensteuer jeder Besucher der Vorstellung für den auf seiner Eintrittskarte 
entfallenden Betrag mitsteuerpflichtig. Die haftung des Besuchers ist erfüllt durch die 
Bezahlung der Cintrittskarte. Sür die Pauschalsteuer haftet der Unternehmer allein. 
Die Zahlung der Pauschalsteuer hat bei der Anmeldung innerhalb der Geschäfts⸗ 
stunden an die vom Magistrat bezeichnete Kasse zu erfolgen. Die Kartensteuer ist seitens 
des Unternehmers an dem der Veranstaltung folgenden Werktage zu entrichten, doch 
kann der Magistrat bei ständig wiederkehrenden Veranstaltungen die Zahlungsfrist ver⸗
	        

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