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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
IV. Steuerverwaltung

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

155 
III. Grundstücke, welche mit Gebäuden besetzt sind, die sich noch im Bau befinden, 
gelten als bebaut, sobald ein Stockwerk über Terrain im Robbau aufgeführt ist. 
87. 
Als Wert des erworbenen Grundstücks oder der Berechtigung gilt der gemeine Wert 
zur Zeit des Überganges. 
In keinem Falle darf aber ein geringerer Wert versteuert werden, als der zwischen 
dem Veräußerer und dem Erwerber bedungene Preis mit Cinschluß der von dem Erwerber 
übernommenen Lasten undLeistungen und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen. 
Die auf dem Gegenstande haftenden gemeinen Lasten werden hierbei nicht mitgerechnet. 
Renten und andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen werden nach den für die 
Erhebung der Erbschaftssteuer jeweilig geltenden gesetzlichen Vorschriften kapitalisiert. 
88. 
Sind dem Übergange des Eigentums mehrere Rechtsgeschäfte vorangegangen, die 
zur Steuer noch nicht herangezogen sind, so werden die diesen einzelnen Rechtsgeschäften 
zugrunde liegenden Erwerbswerte (8 7) zusammengerechnet, und es ist die Steuer von 
diesem Gesamtbetrage zu entrichten. Ist bei einem dieser Rechtsgeschäfte eine gemäß 
F 14 befreite Person als Veräußerer oder Erwerber beteiligt, so kommt nur die Hhälfte des 
diesem Rechtsgeschäfte zugrunde liegenden Erwerbswertes in Ansatz. 
Das Gleiche gilt bei Zwangsversteigerungen, wenn der Meistbietende seine Rechte 
einem Dritten abgetreten oder wenn er erklärt hat, daß er für einen anderen geboten habe. 
hat der Erwerber das Erwerbsgeschäft auf Grund einer vorher erteilten Vollmacht 
oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen, so bleibt die 
Übertragung der Rechte auf diesen oder die nachträgliche Erklärung des Erwerbers, für 
einen Dritten erworben zu haben, bei der Erhebung der Umsatzsteuer außer Betracht. 
89. 
Bei steuerpflichtigen Rechtsvorgängen infolge Grundstückstausches wird die Steuer 
von jedem der in Tausch gegebenen Grundstücke besonders berechnet. 
810. 
Bei steuerpflichtigen Rechtsvorgängen, die zum Zwecke der Teilung der von Mit— 
eigentümern gemeinschaftlich besessenen Grundstücke außer dem Salle der Erbgemeinschaft 
erfolgen, kommt die Steuer nur für die Anteile am Eigentum zur Erhebung, die durch den 
Rechtsvorgang übertragen werden. 
811. 
Für die Zahlung der Umsatzsteuer haften als Gesamtschuldner: 
a) der Erwerber und der Heräußerer. bezw. der, dessen Recht durch den Erwerbsakt 
erlischt, 
b) in den Sällen des 8 8 der erste Veräußerer und der letzte Erwerber. 
Bei Erwerbungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Steuer von dem zu 
entrichten, dem der Zuschlag erteilt ist. Werden die Rechte aus dem Meistgebot vor der 
Erteilung des Zuschlages abgetreten, so haftet für den Eingang der Steuer sowobl der 
Meistbietende, als derjenige, dem der Zuschlag erteilt wird. 
Wenn bei einem Rechtsvorgange einem als Deräußerer oder Erwerber Beteiligten 
ein Anspruch auf Steuerbefreiung zusteht, so ist von dem Nichtbefreiten die Steuer nur zur 
hälfte zu entrichten. Ist der Zuschlag unmittelbar dem Meistbietenden erteilt und steht 
diesem der gedachte Anspruch auf Steuerbefreiung zu, so wird die Steuer nicht erhoben. 
8 12. 
J. Die Umsatzsteuer wird zurückgewährt, wenn der besteuerte Rechtsvorgang nichtig 
ist oder auf Grund eines gesetzlichen Anspruchs rückgängig gemacht wird. 
II. Wird dem Veräußerer ein Teil des Kaufpreises infolge Minderung wegen 
Gewährsmängel auf Grund der 88 459, 460 des BGB. durch Richterspruch oder im Wege 
20
	        

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