Digitale Landesbibliothek Berlin Logo Full screen
  • First image
  • -50
  • -20
  • -5
  • Previous image
  • Next image
  • +5
  • +20
  • +50
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
free access title sign
p
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

Bibliographic data

Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
IV. Steuerverwaltung

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

67 
IV, 1 Ordnung 
für die Erhebung direkter Gemeindesteuern in Berlin⸗Schöneberg. 
Huf Grund des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des Gesetzes zur 
Deklarierung des Kommunalabgabengesetzes vom 24. Juli 1906 wird mit Zustimmung der 
Stadtverordnetenversammlung für die Stadtgemeinde Berlin-Schöneberg die nachstebende 
Steuerordnung erlassen: 
81. 
Die Erhebung direkter Gemeindesteuern erfolgt durch Besteuerung des Cinkommens. 
des Gewerbes und des Grundbesitzes. 
82. 
Die Besteuerung des Einkommens erfolgt auf Grund der Veranlagung zur Staats⸗ 
einkommensteuer in der Form von Zuschlägen. 
83. 
Diejenigen Personen, welche in Berlin-Schöneberg ihren Wohnsitz haben und in 
anderen Gemeinden zur Sorensalsteuer herangezogen werden, unterliegen mindestens 
mit einem vollen Viertel ihres Gesamteinkommens der Gemeindeeinkommensteuer. 
84. 
Neuanziehende unterliegen, auch wenn sie in der Gemeinde keinen Wohnsitz haben, 
gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern der Gemeindeeinkommensteuer, sofern ihr 
Aufenthalt die Dauer von 3 Monaten übersteigt. 
85. 
Die Besteuerung des Gewerbes erfolgt in Prozenten der vom Staate veranlagten 
Gewerbe⸗ und Betriebssteuer. 
86. 
Don den im Stadtbezirke belegenen Grundstücken wird eine besondere Gemeinde⸗— 
grundsteuer in Prozenten des gemeinen Wertes der Grundstücke nach folgenden Grund⸗ 
sätzen erboben. 
87. 
Die als Gemeindegrundsteuer zu erhebenden Prozentsätze des gemeinen Wertes sind 
für jedes Steuerjahr durch Gemeindebeschluß festzusetzen und in ortsüblicher Weise bekannt 
zu machen. 
Die Grundsteuer für unbebaute Grundstücke wird dabei mit dem doppelten Satze, 
wie solcher nach den geltenden Vorschriften für bebaute Grundstücke festgesetzt ist. erboben. 
88. 
Zu einem bebauten Grundstücke rechnet außer dem mit Gebäuden besetzten Teile noch 
das Dreifache der bebauten Fläche. Weitere Flächen sind als unbebaute Grundstücke 
einzuschätzen. 
fille minderwertigen und provisorischen Baulichkeiten, wie Schuppen, Buden, Lauben, 
Kegelbahnen, Veranden, Ställe und dergleichen gelten nicht als Gebäude, es sei denn, 
daß ihre Umfassungswände aus Stein oder anderem massiven Material hergestellt sind 
und daß jede einzelne dieser Anlagen für sich eine größere Grundfläche als 25 qm und eine 
größere Fronthöhe als 3 m aufweist. 
89. 
Grundstücke, welche mit Gebäuden besetzt sind, die sich noch im Bau befinden, gelten 
als unbebaut. Die Bebauung gilt aber als vollendet, sobald die Gebäude ganz oder auch 
nur zum Teil bewohnt oder in Benutzung genommen sind, spätestens, sobald die polizei⸗ 
liche Gebrauchsabnahme erfolat ist.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Image

URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Ortsrecht Der Stadt Berlin-Schöneberg. Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916. Print.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment