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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
III. Armenverwaltung

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

43 
839. 
Übergabe der Kinder an die Pflegeeltern bzw. Vorstellung der Kinder bei der 
Unterbringung. Die Übergabe von Kindern an die Pflegeeltern erfolgt durch die Auf⸗ 
sichtsdamen. Geschieht dies ohne deren Mitwirkung von anderen Personen, so haben die 
Pflegeeltern es sofort der zuständigen Aufsichtsdame und, falls es der zuständige Arzt 
nicht schon vorher untersucht hat, diesem zur Untersuchung vorzustellen und deren Be— 
scheinigung, daß es geschehen, der Armendirektion einzusenden. 
Benachrichtigung von der Inpflegegabe eines Kindes. Gemeindewaisenrat, 
ufsichtsdame und Erzt erhalten demnächst von der Armendirektion eine schriftliche Be— 
nachrichtigung von der Inpflegegabe und haben die Pflegestelle mit größter Beschleuni⸗ 
gung aufzusuchen, damit etwa vorhandene Mißstände möglichst bald zur Anzeige gelangen. 
Uberwachung der Pflegestellen. Gemeindewaisenrat und Aufsichtsdame haben die 
ihnen zur Beaufsichtigung überwiesenen Pflegestellen regelmäßig zu besuchen, die Pflege 
und Erziehung der Kinder sorgfältig zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, daß die 
Pflegeeltern ihre Pflicht gegen die ihnen übergebenen Kinder nach jeder Richtung gewissen⸗ 
haft erfüllen. 
Beschaffung von Kleidungsstücken für Pflegekinder. Wird die Beschaffung von 
Kleidungsstücken für ein Kind oder aus besonderen Gründen die Erhöhung des Pflege— 
geldes für erforderlich erachtet, so sind diesbezügliche Anträge bei der zuständigen Armen— 
kommission zu stellen. 
Arztliche Uberwachung der Pflegestellen und der Kinder. Dem zuständigen Erzt 
liegt, nachdem er bei seinem ersten Besuch die häuslichen, insbesondere die Wohnungs⸗ 
verhältnisse einer Prüfung unterzogen hat, die ständige ärztliche Uberwachung der Pflege— 
kinder ob. Er hat die Pflegekinder, auch wenn sie nicht als krank gemeldet sind, in ihrem 
ersten Lebensjahre monatlich einmal und später mindestens vierteljährlich einmal zu 
besuchen, wo dies zweckmäßig erscheint, sich die Kinder in seiner Sprechstunde vorstellen 
zu lassen und das vom ärztlichen Standpunkte für geboten Erachtete zu veranlassen; im 
Falle einer Erkräankung hat er von Amts wegen die Behandlung zu über— 
nehmen und das Erforderliche anzuordnen, insbesondere auch die etwa erforderliche 
Unterbringung in ein Krankenhaus durch die Armendirektion zu veranlassen. Die von ihm 
verordneten Arzneien, Milch usw. werden für Rechnung der Armenverwaltung kosten⸗ 
frei geliefert. 
840. 
Regelmäßige Berichterstattung über die Pflegestellen und Pflegekinder. Üüber 
die Pflegestellen sowie über jedes Pflegekind haben sowohl die Aufsichtsdame als auch der 
zuständige Arzt, letzterer vom ärztlichen Standpunkt, zweimal jährlich, im Mai und No— 
vember, der Armendirektion zu berichten. 
Diese Berichte sind den zuständigen Gemeindewaisenräten zur Kenntnisnahme 
vorzulegen. 
8 41. 
Mitteilungen über wichtige Vorkommnisse. Wichtige Vorkommnisse, insbesondere 
solche, die einen Wechsel der Pfledestelle geboten erscheinen lassen, sind sofort der Armen— 
direktion anzuzeigen. 
Wechsel der Pflegestelle. Wird ein Wechsel in der Pflegestelle notwendig, so ist, 
wenn möglich, gleich eine neue Pflegestelle vorzuschlagen. Geschieht das nicht, so wird 
nach Möglichkeit eine Pflegestelle in demselben Bezirk gewählt werden, in dem sich das 
Kind bisher befunden hat. Nötigenfalls ist es zunächst einer Anstalt zu überweisen. 
In dringenden Sällen ist der Gemeindewaisenrat, bei Gefahr im Verzuge auch die 
Aufsichtsdame, unmittelbar zum selbständigen Wechsel der Pflegestelle berechtigt, doch 
ist der Armendirektion unverzüglich davon Anzeige zu machen.
	        

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