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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
III. Armenverwaltung

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

42 
in Schöneberg erfolgt zunächst durch Einholung einer polizeilichen Auskunft. Wenn diese 
zu Bedenken keinen Anlaß gibt, findet eine Nachprüfung durch die zuständigen Gemeinde— 
waisenräte statt, denen empfohlen wird, sich bei Prüfung der Mitwirkung der Aufsichts⸗ 
damen zu bedienen. Bei der Armendirektion ist eine fortlaufende Liste sämtlicher geeigneten 
Pflegestellen zu führen und ständig zu überwachen. 
g 37. 
Bedingungen, welchen die Pflegeeltern entsprechen müssen. Die Pflegeeltern 
müssen folgenden Bedingungen entsprechen: 
J. Die Pflegeeltern und deren Familienglieder müssen einen guten Ruf haben, einen 
sittlichen Lebenswandel und eine geregelte, von üblen Gewohnheiten freie Lebens⸗ 
weise führen, ferner ordnungsliebend sein. 
Die Pflegeeltern müssen gewillt und geeignet sein, Vater- und Mutterstelle an dem 
Kinde zu vertreten und ihm angemessene gedeihliche Pflege und Erziehung zu Teil 
verden zu lassen, auch Gewähr dafür bieten, daß die Arbeitskraft des Kindes nicht 
uuf Rechnung der körperlichen und geistigen Entwicklung desselben ausgenutzt wird. 
Die Pflegeeltern müssen einen geregelten Erwerbszweig haben oder sonstige Gewähr 
dafür bieten, daß sie die Pflegegelder nicht bloß als ein Mittel zur Befriedigung 
ihrer eigenen Bedürfnisse verwenden werden. 
Die Wohnung der Pflegeeltern und der Schlafraum des Kindes dürfen nicht feucht, 
dumpf, schmutzig und lichtarm sein, auch muß dem Kinde eine angemessene eigene 
Cagerstätte gewährt werden. 
Personen, die selbst oder deren Samilienmitglieder an Tuberkulose, Syphilis oder 
ansteckenden Hautkrankheiten leiden, sind als Pflegeeltern ungeeignet. 
g38. 
Grundsätze für die Unterbringung von Kostpflegekindern. Bei der Unterbringung 
von Kindern ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 
l. Kinder sollen in der Regel nur zu Pflegeeltern gleicher Konfession gegeben werden. 
2. Kinder in den ersten zwei Lebensjahren sollen in der Regel nicht nach außerhalb in 
Pflege gegeben werden. 
Ssofern nicht im einzelnen Salle aus besenderen Gründen eine bestimmte Pflegestelle 
gewährt wird, ist die bei sonst gleichen Eigenschaften früber gemeldete Stelle vor 
einer späteren zu berüchsichtigen. 
In eine Pflegestelle sind grundsätzlich nicht mehr als 2 Pflegekinder zu geben. Sofern 
es sich nicht um Unterbringung von Geschwistern oder ähnlich liegende Fälle handelt, 
ist ein zweites Pflegekind in eine Stelle erst dann zu geben. wenn andere geprüfte 
Pflegestellen nicht vorbanden sind. 
Dor der Übernahme eines Kindes ist nochmals festzustellen, ob sich noch andere 
Pflegekinder und, wenn es der FSall, in welchem Alter, in der Pflegestelle befinden. 
Ergeben sich irgend welche Bedenken, so erfolgt eine Nachvrüfung durch den zu⸗ 
tändigen Gemeindewaisenrat. 
sind Kinder sofort unterzubringen, so sind sie in eine geeignet erscheinende, wenn 
auch nicht geprüfte Pflegestelle zu bringen. Die Prüfung hat sofort zu erfolgen. 
Neugeborene sollen, wenn möglich, mit der Mutter zusammen für einige Zeit 
untergebracht werden. Besonders soll es dann geschehen, wenn die Unterbrinaung 
in eine Anstalt (nicht Krankenhaus) unvermeidlich ist. 
Pflegestellen, deren Prüfung vor länger als 3 Monaten stattgefunden hat, sind vor 
Ubergabe eines Kindes durch den zuständigen Gemeindewaisenrat nachzuprüsen. 
Die Nachprüfung kann unterbleiben, wenn sich in der Pflegestelle ein städtisches 
Oflegekind befindet und Bedenken gegen die Stelle bisher nicht erhoben worden sind. 
Eine Nachprüfung hat ohne Rüchksicht darauf, wann die Prüfung erfolgt ist, 
tets stattzufinden, wenn nach der Prüfung die Wohnung gewechselt worden ist. 
4
	        

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