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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
III. Armenverwaltung

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

3398 
J. 
2. 
3 
eine Frau; 
wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat; 
wer mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; ein von einem anderen an 
Kindesstatt angenommenes Kind wird nicht gerechnet; 
wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ord⸗ 
nungsmäßig zu führen; 
wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts 
die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann: 
wer durch das Vormundschaftsgericht zur Sicherheitsleistung für das seiner Ver— 
waltung unterliegende Vermögen des Mündels angehalten wird; 
wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt 
werden soll; 
wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder 
Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegen— 
vormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft agleich. 
4 
5. 
5 
826. 
Weibliche Personen als Vormund usw. Personen weiblichen Geschlechts können 
unter den gleichen PVoraussetzungen wie Männer zu PDormündern in Vorschlag gebracht 
werden. Ein derartiger Vorschlag kann sich insbesondere dann empfehlen, wenn die 
pflicht der Pormundschaft vorzugsweise in der Fürsorge für die Person des Kindes besteht. 
Wegen des Vorschlags verheirateter Frauen siehe oben 824 4bs. 2. 
827. 
Aufgaben des Gemeindewaisenrats bei Beaufsichtigung der Mündel. Für jede 
Dormundschaft seines Bezirks erhält der Gemeindewaisenrat von der Armendirektion 
eine ausgefüllte Mündelkarte, und zwar für Vocmundschaften über eheliche Kinder die 
Karte A(Anlage —I), für DVormundschaften über uneheliche Kinder die Karte B(Anlade II); 
eine gleiche Karte verbleibt bei der Armendirektion. 
Den Inhalt dieser Karten hat der Vorsitzende des Gemeindewaisenrats in das ihm 
übergebene alphabetisch eingeteilte Mündelbuch einzutragen und demnächst die Karte 
dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Waisenpfleger bzw. der Waisenpflegerin 
zuzustellen. Im Mündelbuch ist zu vermerken, wem die Karte übergeben ist. 
Die Mündel sind behufs Seststellung, ob sie sich wirklich auf der angegebenen Stelle 
befinden und gut aufgehoben sind, tunlichst bald nach Empfang der Karte aufzusuchen. 
Ergeben sich dabei Unrichtigkeiten oder Anstände irgendwelcher Art, so ist der Armen— 
direktion Anzeige zu machen. 
Der Waisenpfleger bzw. die Waisenpflegerin hat die Karten in alphabetischer Reihen— 
folge gut aufzubewahren und die bekannt werdenden Veränderungen an den hierzu 
auf den Karten bestimmten Stellen einzutragen. Der Vorsitzende des Gemeindewaisenrats 
hat sich nach seinem Ermessen von Zeit zu Zeit von dem Vorhandensein und der ordnungs⸗ 
mäßigen FSührung der Karten zu überzeugen. Jährlich einmal sind alle Karten auf 
Erfordern der Armendirektion zur Prüfung einzureichen. 
Bei jedem Umzug von Mündeln in einen anderen Bezirk oder in eine andere Ge— 
meinde ist die Karte unter Mitteilung der neuen Wohnung der Armendirektion durch 
den Vorsitzenden des Gemeindewaisenrats zu übersenden. Letzterer hat über den Verbleib 
der Karte einen entsprechenden Dermerk im Mündelbuch zu machen. Verziehen von 
mehreren auf einer Karte vermerkten Mündeln nur einzelne in einen anderen Bezirk, 
so erfolgt für sie die Anlegung einer neuen Karte. Die Stammkarte geht mit einem Ver— 
merk an den bisher zuständigen Gemeindewaisenrat zurück. 
Nach Beendigung einer Vormundschaft hat der Waisenpfleger bzw. die Waisen— 
pflegerin die Mündelkarte gleichfalls sofort dem Vorsitzenden des Gemeindewaisenrats 
und dieser sie der Armendirektion zurückzureichen.
	        

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