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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
I. Allgemeine Verwaltung

Chapter

Title:
A. Angelegenheiten der Stadtverordneten

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

zutreffen, bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Berechnung zu lassen oder 
für ungültig zu erklären. 
19. Der Wahlvorstand kann die Zulassung zur Stimmabgabe nicht allein wegen 
CLegitimationsmangels, sondern auch dann versagen, wenn er auf Grund pflichtmäßiger 
UÜberzeugung zu der Ansicht gelangt, daß der Wähler (oder Bevollmächtigte) wegen 
Unzurechnungsfähigkeit, z. B. wegen Trunkenheit, zur Abgabe einer rechtsverbindlichen 
Erklärung außerstande ist. 
20. Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit ist der Wahlvorstand befugt, das Wahl⸗ 
lokal zu schließen und nur noch die in demselben bereits vorhandenen Wähler zur Stimm— 
abgabe zuzulassen. Kommt in Frage, ob ein Wähler noch vor Ablauf der für die Stimm— 
abgabe bestimmten Stunde erschienen und zum Mitstimmen zuzulassen ist, so hat der 
Wahlvorstand Zweifel über die Zeitfrage nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen zu 
entscheiden. Kein rechtzeitig erschienener Wähler darf behindert werden, seine Stimme 
abzugeben. Der Wahlvorstand hat in unmißverständlicher Weise zum Ausdruck zu bringen. 
daß der Wahlakt geschlossen sei. 
21. Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen 
und zugleich absolute Stimmenmehrheit (mehr als die hälfte der Stimmen) erbalten 
haben. 
22. Da die Stimmenden mehrere Personen, denen sie ihre Stimme geben, zu 
gleicher Zeit benennen, so kann es vorkommen, daß mehr Personen die absolute Mehr— 
heit der Stimmen erhalten, als Stadtverordnete zu wählen sind. FSür diesen Fall ist mit 
den Worten „die meisten Stimmen und zugleich“, die Bestimmung getroffen, daß unter 
allen, welche die absolute Mehrbeit erhalten haben, die relative Mehrheit den Vorzug 
geben muß. 
23. Bei Seststellung der meisten Stimmen und der absoluten Majorität kommt es 
nicht sowohl auf die Zahl der Stimmen, als auf die Zahl der stimmenden Wähler 
an. Absolute Stimmenmehrheit ist schon vorhanden bei einer halben Stimme über die 
hälfte des Ganzen. Das über die hälfte hinausreichende zur absoluten Mehrheit führende 
Mehr braucht nicht eine volle Stimme auszumachen. 
24. Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für soviel Personen, als zu wählen 
sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zweiten Wahl in einem 
anderweit anzusetzenden Wahltermine geschritten. 
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst den ge— 
wählten die meisten Stimmen erhalten haben, soweit zusammen, daß die doppelte Zahl 
der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zusammenstellung gilt alsdann 
als die Liste der im zweiten Wahltermine Wählbaren. 
Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebnis der ersten Wahl 
angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spätestens innerhalb acht 
Tagen aufgefordert. Der Wahltermin selbst aber muß so weit hinausgeschoben werden. 
daß zwischen Einladung und Termin ein Zeitraum von 14 Tagen liegt. 
Der Magistrat wird die öffentliche Bekanntmachung des Wahlvorstandes ver⸗ 
mitteln. 
Bei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich. 
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, gibt sowohl 
bei der ersten, wie bei der zweiten Wahl das Los den AUusschlag. 
25. Es wird sich empfehlen, die gleichen Stunden wie bei der ersten Wahl auch zur 
zweiten Wahl und auch dasselbe Wahllokol zu bestimmen. 
26. Die Wahlprotokolle sind unterschriftlich durch den Wahlvorstand zu vollziehen 
und mit sämtlichen Listen uswp. dem Magistrat einzureichen.
	        

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