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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
III. Armenverwaltung

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

30 
519. 
Familienrat. Ein Samilienrat soll von dem Vormundschaftsgericht eingesetzt 
werden: 
1. wenn der Vater oder die eheliche Mutter des Mündels die Einsetzung angeordnet hat; 
2. wenn ein Verwandter oder Derschwägerter des Mündels oder der Vormund oder der 
Gegenvormund die Einsetzung beantragt und das Vormundschaftsgericht sie im 
Interesse des Mündels für angemessen erachtet, vorausgesetzt, daß der Dater oder die 
eheliche Mutter des Mündels die Einsetzung nicht untersagt hat. 
Die Einsetzung unterbleibt, wenn die erforderliche Anzahl geeigneter Personen nicht 
vorhanden ist. 
Der Samilienrat besteht aus dem Vormundschaftsrichter als Vorsitzenden und aus 
mindestens zwei, höchstens sechs Mitgliedern. 
Als Mitglied des Familienrats ist berufen, wer von dem Vater oder der ehelichen 
Mutter des Mündels als Mitglied benannt ist. Liegt eine Berufung nicht vor, oder lehnt 
ein Berufener das Amt ab, so hat das Vormundschaftsgericht die Mitalieder nach Anhörung 
des Gemeindewaisenrats auszuwählen. 
Zum Mitgliede des Familienrats kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig 
oder wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt ist. 
Zum Mitgliede soll nicht bestellt werden: 
a) der Vormund des Mündels; 
b) wer nach 8 23 nicht zum Vormund bestellt werden soll; 
) wer mit dem Mündel weder verwandt oder verschwägert ist, es sei denn, daß er 
von dem Vater oder der ehelichen Mutter des Mündels benannt oder von dem 
Familienrat auserwählt oder endlich vom Vorsitzenden zum Ersatzmitqglied be— 
stimmt ist. 
Der Familienrat hat die Rechte und Pflichten des Vormundschaftsgerichts. 
Im übrigen wird auf die 88 1858 ff. BGB. verwiesen. 
820. 
Prüfung der Verhältnisse beim Vorschlag eines Vormundes usw. Der Gemeinde— 
waisenrat hat, bevor er dem Gericht Vorschläge macht oder sein Gutachten abgibt, sich über 
die Verhältnisse genau zu unterrichten, insbesondere durch Rücksprache mit den Angehörigen 
(bei unehelichen Kindern mit der Mutter) den zukünftigen Wirkungskreis des Vormundes 
zu erforschen, auch — soweit dies ohne Zeitverlust möalich ist — festzustellen. ob berufene 
Personen vorhanden sind. 
Ist kein berufener Vormund vorhanden, so sind in erster Linie Verwandte oder 
Verschwägerte des Mündels zu benennen. Bei Bestellung von Vormund und Gegen— 
vormund empfiehlt sich die Berücksichtigung der väterlichen und mütterlichen Linie. 
Für mehrere minderjährige Geschwister ist in den Regel nur ein Dormund usw. vorzu⸗ 
schlagen (5 1775 BGB.). 
Bei der Auswahl des Vormundes ist auf das religiöse Bekenntnis des Mündels 
Rücksicht zu nehmen (51779 Abs. 2 BGB.. Abweichungen bedürfen besonderer Be— 
gründung. 
Bei den Vorschlägen ist mit der größten Sorgfalt und unter Berüchsichtigung aller 
im einzelnen Salle besonders in Betracht kommenden Verhältnisse zu verfahren. 
Die vorzuschlagenden Personen müssen nach ihren persönlichen Derhältnissen und 
nach ihter Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vor— 
mundschaft geeignet sein. Bei Vormundschaften mit Vermögensverwaltung ist es un⸗ 
erläßlich, die Zuverlässigkeit der vorzuschlagenden Personen vorher durch geeignete 
Ermittelungen festzustellen. 
sAls Vormund in solchen Fällen und als Pfleger und Gegenvormund sind nur Per⸗ 
sonen vorzuschlagen. die sich durch besondere Geschäftsgewandtheit und Zuperlässigkeit
	        

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