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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
III. Armenverwaltung

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

17 
817. 
Eingreifen der Armenpflege auf Antrag und ohne einen solchen. Sür das Ein— 
greifen der öffentlichen Armenpflege wird als Regel ein mündliches oder schriftliches 
Gesuch des Hilfsbedürftigen vorausgesetzt. Die öffentliche Armenpflege ist jedoch ver—⸗ 
pflichtet, ihre DPermittelung auch ohne unmittelbare Gesuche überall da eintreten zu lassen, 
wo es sich darum handelt, einem dringenden Bedürfnisse abzuhelfen. Im zweiten Falle 
ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob ein Anlaß zur öffentlichen Armenpflege gegeben ist, 
damit nicht jemand, der noch für sich selbst zu sorgen in der Lage ist, zu einer mißbräuch— 
lichen Inanspruchnahme der öffentlichen Armenpflege verleitet wird. 
8 18. 
Frühere Lebensverhältnisse des Hilfsbedürftigen. Die früheren Lebensverhält— 
nisse, die in Geburt, Stand und Bildung beruhende Stellung einer Person sind weder 
bei der Frage, ob hilfsbedürftigkeit vorliegt, noch bei der Bestimmung der Urt und höhe 
der Unterstützung zu berücksichtigen. Es wird indessen solchen Verhältnissen seitens der 
Armendirektion auf Antrag der zuständigen Armenkommission durch besondere Zuwen— 
dungen aus den zu dem Zwecke bestimmten Stiftungen, Dermächtnissen oder sonstigen 
Sondermitteln und aus freiwilligen Gaben nach Umständen Rechnung getragen werden. 
819. 
Verhältnis zur privaten Armenpflege. Feste Bezüge von Stiftungen, Dereinen und 
sonstiger Privatwohltätigkeit sind nach Billigkeit zu berücksichtigen. Doch soll nicht in allen 
Fällen so verfahren werden, daß ein derartiger Bezug von der bisher empfangenen und 
auch weiter als notwendig erkannten öffentlichen Unterstützung abgezogen wird, da hier— 
durch die Privatwohltätigkeit beeinträchtigt und ihre wohltätige Absicht vollständig ver— 
eitelt würde; auch kann für bedürftige und würdige Personen, wie namentlich Witwen 
mit mehreren Kindern, welchen die öffentliche Armenpflege nur das notwendigste gewährt, 
eine Privathilfe, welche der besseren Ernährung und Erziehung der Kinder dient, nur 
erwünscht sein. Die Beurteilung wird immer nur von Hsall zu sall und in vorsichtiger 
Würdigung des Verhältnisses der öffentlichen zur privaten Armenpflege erfolgen können. 
Die letztere in allen Beziehungen zu fördern und sie mit den Aufgaben der öffentlichen 
Armenpflege in dauernder Fühlung zu erhalten, ist eine besonders wichtige Aufgabe der 
Armenpflegeorqane. 
820. 
Schuldentilgung. Die Tilgung von Schulden aus der Vergangenheit gehört nicht 
zu den Aufgaben der öffentlichen Armenpflege. Unterstützungen zu diesem Zwecke sind 
daher nicht zu gewähren. Inwiefern bezüglich der Mietsrückstände Ausnahmen hiervon 
zulässig sind, ist in 8 27 bestimmt. 
321. 
Einmalige oder laufende Unterstützungen. Die Unterstützungen sind entweder 
einmalige oder laufende. Ob die eine oder die andere Art von Unterstützung zu gewähren 
ist, kann nur nach den besonderen Umständen jedes Salles beurteilt werden; als Regel soll 
jedoch gelten, daß lediglich wegen Arbeitslosigkeit laufende Unterstützungen nicht zu 
gewähren sind. Auch laufende Unterstützungen sind regelmäßig nicht ohne Bestimmung 
der Dauer zu bewilligen, damit beim Ablauf der Bewilliqung die VDerhältnisse des Armen 
stets neu geprüft werden. 
8 22. 
Geld⸗ oder Naturalunterstützung. Die Bewilligung von Geldunterstützung bildet 
die Regel. Soweit laufende Geldunterstützungen gewährt werden, werden die Zahlungen 
auf je einen Monat vorausgeleistet, es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, die es 
rätlich erscheinen lassen, den Monatsbetrag in Raten zu zahlen. 
Inwieweit abweichend von der Regel des ersten Absatzes Naturalunterstützungen zu 
gewähren sind, bleibt der Beschlußfassung der Armenkommission im einzelnen Falle
	        

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