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Tiermenschen / Hyan, Hans (Public Domain)

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Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Tiermenschen / Hyan, Hans (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Hyan, Hans
Titel:
Tiermenschen / von Hans Hyan
Erschienen:
Leipzig: Josef Singer, 1924
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Umfang:
189 Seiten
Berlin:
B 816 Recht. Justiz: Kriminalität. Kriminalfälle. Prozesse
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453522
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 816/132
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 40.1990,3 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1990,59 Nr. 59, 4. Oktober 1990
  • Ausgabe 1990,60 Nr. 60, 5. Oktober 1990
  • Ausgabe 1990,61 Nr. 61, 12. Oktober 1990
  • Ausgabe 1990,62 Nr. 62, 19. Oktober 1990
  • Ausgabe 1990,63 Nr. 63, 26. Oktober 1990
  • Ausgabe 1990,64 Nr. 64, 30. Oktober 1990
  • Ausgabe 1990,65 Nr. 65, 2. November 1990
  • Ausgabe 1990,66 Nr. 66, 9. November 1990
  • Ausgabe 1990,67 Nr. 67, 16. November 1990
  • Ausgabe 1990,68 Nr. 68, 20. November 1990
  • Ausgabe 1990,69 Nr. 69, 23. November 1990
  • Ausgabe 1990,70 Nr. 70, 27. November 1990
  • Ausgabe 1990,71 Nr. 71, 30. November 1990
  • Ausgabe 1990,72 Nr. 72, 6. Dezember 1990
  • Ausgabe 1990,73 Nr. 73, 7. Dezember 1990
  • Ausgabe 1990,74 Nr. 74, 11. Dezember 1990
  • Ausgabe 1990,75 Nr. 75, 13. Dezember 1990
  • Ausgabe 1990,76 Nr. 76, 14. Dezember 1990
  • Ausgabe 1990,77 Nr. 77, 21. Dezember 1990
  • Ausgabe 1990,78 Nr. 78, 28. Dezember 1990

Volltext

Amtsblatt für Berlin Teil II 40. Jahrgang Nr.75 13. Dezember 1990 387 
Abkommen 
zwischen der Bundesrepublik Deutschland 
und der Arabischen Republik Agypten 
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 
Die Bundesrepublik Deutschland alle zusätzlichen Steuern, (einschließlich der Steuern der 
Gebietskörperschaften), die nach einem Vomhundertsatz der 
und 
z . N vorstehend genannten Steuern erhoben werden 
die Arabische Republik Agypten — (im folgenden als „ägyptische Steuer“ bezeichnet). 
von dem Wunsch geleitet, zwischen beiden Staaten ein neues (4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder 
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem !m wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des 
Gebiet: der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren 
schließen, um wechselseitig die Investitionstätigkeit und den Han- Stelle erhoben werden. Bei wesentlichen Änderungen ihrer Steu- 
del zu fördern — ergesetze werden die Vertragsstaaten einander konsultieren, um 
festzustellen, ob aus diesem Grund Bestimmungen des Abkom- 
haben folgendes vereinbart: mens geändert werden müssen. 
Artikel 1 
Persönlicher Geltungsbereich Artikel 3 
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat Allgemeine Begriffsbestimmungen 
oder in beiden Vertragsstaaten ansässig. sind. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang 
nıchts anderes erfordert, 
Artikel 2 a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere 
Unter das Abkommen fallende Steuern Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesrepu- 
S $ Da ? blik Deutschland oder die Arabische Republik Ägypten und, 
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der für die Zwecke dieses Abkommens, im geographischen Sinne 
Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betref- 
für Rechung eines der beiden Vertragsstaaten, eines seiner Län- fenden Vertragsstaats sowie den an das Küstenmeer gren- 
der oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden. zenden Festlandsockel, soweit der betreffende Vertragsstaat 
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte 
alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen zur Erforschung des Festlandsockels und zur Ausbeutung 
oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben seiner Naturschätze ausübt; 
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräuße- b) bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesell- 
rung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsum- schaften und alle anderen Personenvereinigungen, die als 
mensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. solche besteuert werden; 
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen cc) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen 
gilt, gehören insbesondere oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische 
a) in der Bundesrepublik Deutschland: Personen behandelt werden; 
die Einkommensteuer, d) bedeuten die Ausdrücke „eine in einem Vertragsstaat ansäs- 
die Körperschaftsteuer, sige Person“ und „eine im anderen Vertragsstaat ansässige 
die‘ Vermögensteuer und Person“ je nach dem Zusammenhang eine in der Bundesre- 
die Gewerbesteuer ONE ERS ODIEN kml eine in der Arabischen Republik 
(im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet); Qyplen anS9S908 ErS0N 
5) in der Arabischen Republik Agyolen: 4 e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ 
) N der ATADISCHEN REPAIR AGYPIEN: En und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, 
die Steuer vom Einkommen aus unbeweglichem Vermögen— ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat 
tax on income derived from immovable property (einschließ- ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, 
lich der Grundsteuer — land tax, der Gebäudesteuer — building das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person 
tax — und der Ghaffir-Steuer — ghaffir tax), ‘ betrieben wird; 
die Steuer ve NO a N ewegichem Vermögen - tax f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beför- 
ON INeOME TOM MOVANE CAPS, . derung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem 
die Steuer vom gewerblichen Gewinn — tax on commercial and Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Ver- 
industrial profits, | tragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder 
die Steuer von Löhnen, Gehältern, Entschädigungen und Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen 
Ruhegehältern — tax on wages,. salaries, indemnities and Vertragsstaat betrieben; 
pPeNSIONS, g) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ 
gie Siouer von Einkünften aus Feiberilicher Tätigkeit UPd aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deut- 
from ra Folge sons and all other  OR-COMMINCHN es schen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundge- 
SıOnS. pP P setzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle 
A . E . juristischen Personen, Personengesellschaften und 
die allgemeine Einkommensteuer — general income tax, anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der 
die Steuer auf den Gewinn von Körperschaften — corporation Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet 
profits tax — und worden sind: 
rt
	        

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