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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1960 (Public Domain)

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fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1960 (Public Domain)

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Monograph

Author:
Krieger, Bogdan
Title:
Berlin im Wandel der Zeiten : eine Wanderung vom Schloss nach Charlottenburg durch 3 Jahrhunderte / Bogdan Krieger
Publication:
Berlin-Grunewald: Hermann Klemm A.G., [1923]
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
451 Seiten
Berlin:
B 173 Kulturgeschichte: Gesamtdarstellungen
DDC Group:
900 Geschichte
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453658
Collection:
History,Cultural History
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 173/4d
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
Von der Schloßbrücke zum Friedrichsdenkmal

Illustration

Title:
Platz vor der Neuen Wache
Illustrator:
Gärtner, Eduard

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1960 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil I, 1960
  • 14. Januar 1960
  • 15. Januar 1960
  • 18. Januar 1960
  • 26. Januar 1960
  • 5. Februar 1960
  • 16. Februar 1960
  • 22. Februar 1960
  • 7. März 1960
  • 10. März 1960
  • 28. März 1960
  • 31. März 1960
  • 6. April 1960
  • 8. April 1960
  • 17. Mai 1960
  • 23. Mai 1960
  • 25. Mai 1960
  • 24. Juni 1960
  • 9. Juli 1960
  • 11. Juli 1960
  • 18. Juli 1960
  • 28. Juli 1960
  • 30. Juli 1960
  • 18. August 1960
  • 29. August 1960
  • 13. September 1960
  • 22. September 1960
  • 3. Oktober 1960
  • 13. Oktober 1960
  • 17. Oktober 1960
  • 4. November 1960
  • 21. November 1960
  • 7. Dezember 1960
  • 19. Dezember 1960
  • 20. Dezember 1960
  • 27. Dezember 1960

Full text

1/1960 
Seite 282 
Nr. 66—67 
3. Die Sicherheit ist binnen‘ 3 Wochen nach Vertrags- ist oder die Voraussetzungen für die Verleihung eines 
schluß zu leisten. Eingangsamtes der Laufbahn des höheren Sozial- 
819 dienstes erfüllt. Die besondere Eignung hat auch, wer 
Streitigkeiten a) Beamter des höheren Verwaltungsdienstes ist oder 
. N e die Voraussetzungen für die Verleihung eines Ein- 
Für. alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsver- gangsamtes der Laufbahn des höheren Verwal- 
Ren En ne ent en EE A N Hr tungsdienstes erfüllt; und 
schließlic as Gericht zuständig, in dessen Bezir : # - S - ka 
diejenige Stelle des Auftraggebers ihren Sitz hat, die b) N EEWEItUNE. UL 006 ONE ZWeISS der VerwalCun 
für die Frozeßvertreitung zuständie ist. Die auftrag- des Jugendamtes, insbesondere über deren Probleme 
gebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den und Verflechtung: hat: und 
Auftraggeber im Prozeß vertretende Stelle mitzuteilen. es N n . an 
. . . . c) über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung 
Bei Meinungsverschiedenheiten soll der Auftragnehmer, in der Jugendwohlfahrt verfügt; und 
Doch“ EN en VA etz d) bereits in leitender Stellung tätig gewesen ist und 
Behörde anrufen. Diese kann ihm auf Antras Gelesen: Miley die erforderliche Verwaltungserfahrung er- 
heit zur mündlichen Aussprache geben und soHM ihn worben hat. 
tunlichst innerhalb eines Monats nach Anrufung Beamte, die bei Inkrafttreten dieser Verwaltungsvor- 
schriftlich bescheiden. Die Entscheidung gilt als an- schriften als leitende Fachbeamte der Verwaltung des 
erkannt, wenn der Auftragnehmer nicht binnen einem Jugendamtes eine Planstelle des höheren Dienstes 
Monat vom Eingang des Bescheides ab beim Auftrag- innehaben, werden als für die Jugendhilfe besonders 
geber schriftlich Einspruch erhebt und er auf diese geeignet anerkannt. 
Rechtsfolge in dem Bescheid hingewiesen worden ist. . 
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaften S Ca ae TORE HE 
von Stoffen, für die allgemein gültige Prüfungsver- auftragt werden 
fahren bestehen, oder über die Zuverlässigkeit der bei 
der Prüfung angewendeten Maschinen und Prüfungs- a) Beamte der Laufbahn des gehobenen Verwaltungs- 
verfahren kann gemäß B 8 13 Nr. 7 jeder Teil eine dienstes. Bei HEingangsstellen des gehobenen 
endgültige Entscheidung durch eine zu vereinbarende Dienstes sollen solche Beamte bevorzugt werden, die 
Materialprüfungsstelle verlangen. eine vom Senator für Jugend und Sport anerkannte 
LER . - . Zusatzausbildung für die Amtsvormundschaft er- 
Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die folgreich abgeschlossen haben oder bereits zwei 
übertragenen Leistungen einzustellen, Jahre in der Amtsvormundschaft tätig gewesen 
20 sind. 
5 rt Beamte der Laufbahnen des gehobenen Sozial- 
Vertragsurkunde dienstes, sofern sie eine vom Senator für Jugend 
Wird über einen Auftrag eine urkundensteuerpflichtige und Sport anerkannte Zusatzausbildung für die 
Urkunde errichtet, trägt jede Partei die Hälfte der Kosten Amtsvormundschaft erfolgreich abgeschlossen ha- 
der Urkunde, einschließlich der Urkundensteuer, soweit ben. Beamte, die bei Inkrafttreten dieser Verwal- 
nichts anderes vereinbart ist*). tungsvorschriften. in der Amtsvormundschaft eine 
Planstelle des gehobenen Dienstes innehaben, sind 
von der Zusatzausbildung befreit. 
So. August 1041 (Refehsgesetzbl. 1941 I S. 510), nach der die Bei der Besetzung von Planstellen für Angestellte nach 
Urkundensteuer ab 1. September 1941 nicht mehr erhoben wird, VGr TO. A Vb in der Amtsvormundschaft sind solche 
Personen zu bevorzugen, die eine vom Senator für 
- Jugend und Sport anerkannte Zusatzausbildung für die 
Amtsvormundschaft erfolgreich abgeschlossen haben. 
Een STE Jug u. Sport -Jug IA re . a 
a > 12. 8. 1960 3. Die Übertragung der Ausübung der vormundschaft- 
|_z 67] Fernruf: 710511 — (965) 858 — [12.8.1960 | lichen Obliegenheiten gemäß $ 32 Satz 2 RJWG setzt 
An die Bezirksämter — Jug u. Sport sowie PV — Dbl IV/1960 eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der Amtsvor- 
nachrichtlich Nr. 70 mundschaft voraus. Ausnahmen können mit Zustim- 
En den Rechnungshof von Berlin mung des Senators für Jugend und Sport gemacht 
werden, 
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 2. August . : Saht: 
1960 (Senatsbeschluß Nr. 1768/60) die nachstehenden Aus- .ri9 ES DE HM 
führungsvorschriften erlassen, die ich hiermit bekanntgebe. werden. n 
Ella Kay 5. Auf Beamte des gehobenen Dienstes, die mit den An- 
gelegenheiten des.Gemeindewaisenrats- beauftragt wer- 
Ausführungsvorschriften den, findet Nr. 2 entsprechende Anwendung. 
zu Ss 9 des Gesetzes zur Ausführung des Reichs- 6. Mit *der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben 
® der Familienfürsorge dürfen nur staatlich anerkannte 
gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung Fürsorger beauftragt werden. Fürsorger, die die Prü- 
der öffentlichen Jugendhilfe (AGRJWG) Te Cr nn a Den a 
. „Wirtschafts- un| erufsfürsorge“ abgeleg aben, 
vom 3. Juli 1958 (GVBlS. 592) können mit der Wahrnehmung nur dann beauftragt 
Auf Grund des 8 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung” des werden, wenn sie aus besonderen Gründen als für die 
Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt und zur  Regchunmg Familienfürsorge een erscheinen. In. besonderen 
der öffentlichen Jugendhilfe (AGRJWG) vom 3. Juli 1958 Fällen dürfen Planstellen der Ergänzungsfürsorge auch 
. ; lich geprüften Jugendleiterinnen, mit staat- 
(GVBl S. 592) sowie auf Grund des 8 6 Abs.1 des All- mit Staatlich gep 8 en, mi 
; a 5 lich anerkannten Jugendpflegern oder mit Erziehungs- 
gemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) vom 2. Oktober leit besetzt d der B ber durch di 
1958 (GVBl S. 947) werden folgende Ausführungsvor- EEE DE CE ME WETNET. ANTEC die 
schriften erlassen: Art seiner bisherigen Tätigkeit oder durch eine vom 
© Senator für Jugend und Sport anerkannte Zusatzaus- 
1. Die besondere Eignung für die Jugendhilfe als leiten- bildung. hinreichend bewiesen hat, daß er in der Lage 
der Fachbeamter der Verwaltung des Jugendamtes hat, sein wird, das Arbeitsgebiet . der Planstelle wahr- 
wer Beamter der Laufbahn des höheren Sozialdienstes zunehmen.
	        

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