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Einkommensteuerordnung der Stadtgemeinde Berlin (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

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Monografie

Titel:
Einkommensteuerordnung der Stadtgemeinde Berlin : vom 19. Januar 1895 nebst Anhang betreffender Gesetze etc.
Werktitel:
Einkommensteuerordnung der Stadtgemeinde Berlin vom 19. Januar 1895
Erschienen:
Berlin: Wilhelm Baensch, 1895
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Umfang:
111 Seiten
Schlagworte:
Berlin ; Einkommensteuer
Berlin:
B 807 Recht. Justiz: Einzelne Rechtsgebiete
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15449962
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 807 Steu 38
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Anhang zur Einkommensteuerordnung vom 19. Januar 1895

Kapitel

Titel:
Nr. I. Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893

Schnellzugriff

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  • Einkommensteuerordnung der Stadtgemeinde Berlin (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Einkommensteuerordnung der Stadtgemeinde Berlin
  • Anhang zur Einkommensteuerordnung vom 19. Januar 1895
  • Inhaltsverzeichnis
  • Nr. I. Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893
  • Nr. II. Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891
  • Nr. III. Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870
  • Nr. IV. Verordnung, betreffend die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunal-Auflagen in den neu erworbenen Landestheilen vom 23. September 1867
  • Nr. V. Gesetz, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke vom 29. Juni 1886
  • Nr. VI. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873
  • Nr. VII. Zusammensetzung und Geschäftsordnung der Steuer-Deputation und der Steuer-Ausschüsse
  • Nr. VIII. Nachweisung der den einzelnen Steuerstufen entsprechenden Einkommens-Beträge und Normal-Steuersätze
  • Farbkarte

Volltext

276. 
Gegen die Feststellung des Gesammtsteuersatzes für einen Ge— 
werbebetrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt und nicht 
zur Staatsgewerbesteuer, aber gemäß 8 28 Nr. 2 bis 6 zur Ge— 
meindegewerbesteuer herangezogen wird (8 32), finden dieselben 
Rechtsmittel statt, die im Falle der Veranlagung dieses Betriebes 
zur Staatsgewerbesteuer gegeben sein würden (88 835 bis 87 des 
Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891). 
Desgleichen finden auch in diesem Falle hinsichtlich der Zer— 
legung des Steuersatzes in die auf die einzelnen Betriebsorte ent⸗ 
fallenden Theilbeträge die im F 838 a. a. Q. wegen der Rechts- 
mittel getroffenen Vorschriften Anwendung. 
Sechster Titel. 
Aufsicht. 
877. 
Für die Ertheilung der in diesem Gesetze vorbehaltenen Ge— 
nehmigungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei 
Stadtgemeinden der Bezirksausschuß, bei Landgemeinden der Kreis— 
ausschuß zuständig. 
Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß — bei Stadt⸗ 
gemeinden des Provinzialraths, bei Landgemeinden des Bezirks— 
ausschusses — steht dem Vorsitzenden dieser Behörde aus Gründen 
des öffentlichen Interesses die Einlegung der weiteren Beschwerde 
an die Minister des Innern und der Finanzen zu. Hierbei finden 
die Bestimmungen des 8 123 des Gesetzes über die allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1888 Anwendung. 
Die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen, durch welche 
a) besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu ein— 
geführt oder in ihren Grundsätzen verändert, 
b) Abweichungen von den im 8 54 vorgeschriebenen Ver— 
theilungsregeln, 
e) Zuschläge über den vollen Satz der Staatseinkommensteuer 
hinaus (8S 55) angeordnet werden, 
bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen. 
Den Ministern ist gestattet, die Ertheilung der Zustimmung auf
	        

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