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Europa in Berlin in Europa (Rights reserved) Ausgabe 71.2009 (Rights reserved)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Keine Nutzungslizenz vergeben - es gilt das deutsche Urheberrecht: Mit dieser Kennzeichnung versehene Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Sie dürfen diese nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers bzw. der Urheberin/Rechteinhaberin weiterverwenden oder vervielfältigen. Sie sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und können bei Missbrauch haftbar gemacht werden. Diese Kennzeichnung wird vorsorglich auch bei Werken verwendet, bei denen die Gemeinfreiheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

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Monografie

Verfasser:
Walleiser, Karl
Titel:
Festschrift zur Feier des 150jährigen Bestehens des Berliner Invalidenhauses : 1748 - 15. November - 1898 / von Karl Walleiser
Weitere Titel:
Laeso et invicto militi
Erschienen:
Oldenburg: Gerhard Stalling, 1898
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Umfang:
30 Seiten
Schlagworte:
Geschichte 1748-1898 ; Invalidenhaus Berlin
Berlin:
B 948 Gesundheit. Soziales: Behindertenarbeit
Dewey-Dezimalklassifikation:
360 Soziale Probleme, Sozialarbeit
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15446458
Sammlung:
Gesellschaft, Bevölkerung, Soziales, Gesundheit
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 948 Inv 3
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Anhang

Kapitel

Titel:
Beilage 4. Namentliches Verzeichniß der verst., verst. u. ausgesch. Pfleglings-Offiziere des Königl. Invalidenhauses zu Berlin seit dem Bestehen qu. Kateg. von Offizieren

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  • Polizei-Vorschriften für Rixdorf / Bluhm, Ewald (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungen
  • Einleitung
  • Erster Teil. Sicherheits-Polizei
  • Tabelle: Kehrbuch des Bezirksschornsteinfegers
  • Zweiter Teil. Ordnungs-Polizei
  • Tabelle: Polizeiliche Anmeldung
  • Tabelle: Polizeiliche Abmeldung (Abmeldeschein)
  • Tabelle: Polizeiliche Anmeldung von Reisenden
  • Tabelle: Polizeiliche Abmeldung von Reisenden
  • Tabelle: Fremden-Buch
  • Tabelle: Liste der zugelassenen Kraftfahrzeuge
  • Dritter Teil. Bau-Polizei
  • Vierter Teil. Gesundheits-Polizei
  • Tabelle: Privathaushalt. Bericht
  • Tabelle: Verzeichnis der in der Privat-Enbindungsanstalt aufgenommenen Personen
  • Tabelle: Giftbuch
  • Fünfter Teil. Gewerbe-Polizei
  • Tabelle: Geschäftsbuch
  • Tabelle: Geschäftsbuch für Aufträge der zur Dienstleistung Verpflichteten
  • Tabelle: Ausweis
  • Tabellen: Geschäftsbuch für Aufträge der Bühnenangehörigen ; Geschäftsbuch für Aufträge der Bühnenleiter ; Geschäftsbuch für abgeschlossene Vermittelungen
  • Tabelle: Geschäftsbuch
  • Tabellen: Geschäftsbuch ; Geld- und Urkundenbuch
  • Tabelle: Verzeichnis der gemäß Ziffer 4 der Bestimmungen des Bundesrathes über die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen in Gast- und Schankwirtschaften vom 23. Januar 1902 gewährten Ruhezeiten
  • Tabelle: Aufstellung/Entfernung eines beweglichen Dampfkessels
  • Nachtrag
  • Chronologisches Register
  • Alphabetisches Sachregister
  • Errata
  • Impressum
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

3* 
1 
Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche dazu be⸗ 
stimmt sind, zur Verhütung oder Heilung von Pflangzenkrankheiten zu 
dienen, ist verboten. 
82. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden, falls nicht nach 
den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe eintritt, mit einer 
Beldstrafe bis zu 60 MRark, im Unvermögensfalle mit verbhältnismäßiger 
daft bestraft. 
Arabenschau. 
Bolizei-Veryrdeung vom 10. August 1903. 
Auf Grund des 8 142 des Gesetzes über die allgemeine Landes— 
verwaltung vom 80. Juli 1888 (Gesetz-Samml. Seite 195), der 88 5 
und 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 
Gesetz Samml. Seite 266) und der 88 73 und 28 der Feldpolizei— 
ordnung vom 1. November 1847 (Gesetz-Samml. Seite 376) wird 
unter Zustimmung des Magistrats für den Umfang des Stadtkreises 
Rixdorf nachstehende Polizei-Verordnung erlassen: 
81. 
Folgende Grabenzüge der Britzer-Rixdorfer Niederung werden 
sortan unter Schau gestellt, nämlich: 
Der Wiesengraben von der Brücke im Zuge der Ringchaussee ab 
bis zu seiner Mündung in den Rixdorfer Kanal und dessen 
Zuflüsse: 
A. linksseitig: 
der alte Rudower Graben vom Grundstücke Rudower Straße 
Nr. 78 zu Britz ab — 3. Bt. dem Landwirt Gustav Wanzlick 
gehörig; 
B. rechtsseitig: 
a) der Graben auf der Südseite der Ringchaussee von der 
Späthschen Baumschule ab, 
der Judenwiesen-Graben von der Späthschen Baum— 
schule ab; 
Der Haidekamp-Graben von der Schafbrücke im Zuge 
haussee bis zur Mündung in die Spree bei Treptow. 
8 
— 
Die Normal-Sohlenbreite der in 8 1 näher bezeichneten einzelnen 
Bräben wird wie folgt festgestellt: 
l. für den Wiesengraben von der Brücke im Zuge der Ringchaussee 
bis zur Einmündung des Judenwiesengrabens auf 1,25 m und 
von da bis zum Rixdorfer Kanal auf 1,75 m;
	        

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