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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Sydow, Anna von
Titel:
Gabriele von Bülow : Tochter Wilhelm von Humboldts : ein Lebensbild : aus den Familienpapieren Wilhelm von Humboldts und seiner Kinder : 1791 - 1887 / [Anna von Sydow]
Ausgabe:
Vierte Auflage
Erschienen:
Berlin: Ernst Siegfried Mittler und Sohn, 1894
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Umfang:
XI, 572 Seiten
Schlagworte:
Bülow, Gabriele von ; Biographie
Berlin:
B 252 Biographie: Einzelbiographien und Familienbiographien
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15451034
Sammlung:
Berlinerinnen, Berliner
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 252 Bül G 1 a
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Stammbaum

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1996 (Public Domain)
  • Nr. 1, 24. Januar 1996
  • Nr. 2, 29. Februar 1996
  • Nr. 3, 12. April 1996
  • Nr. 4, 23. April 1996
  • Nr. 5, 8. Mai 1996
  • Nr. 6, 31. Mai 1996
  • Nr. 7, 14. Juni 1996
  • Nr. 8, 10. Juli 1996
  • Nr. 9, 31. Juli 1996
  • Nr. 10, 28. August 1996
  • Nr. 11, 12. September 1996
  • Nr. 12, 16. Oktober 1996
  • Nr. 13, 29. Oktober 1996
  • Nr. 14, 14. November 1996
  • Nr. 15, 6. Dezember 1996
  • Nr. 16, 9. Dezember 1996

Volltext

GE Mara 
di Tl 1570080 
(2) Der Senat beschließt vor jeder Bundesratssitzung über die 
Abstimmung im Bundesrat. Für den Fall, daß ein Senatsbe- 
schluß nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entschei- 
det das für Bundesangelegenheiten zuständige Senatsmitglied 
oder der Bevollmächtigte des Landes Berlin beim Bund im Ein- 
vernehmen mit den beteiligten Senatsmitgliedern. Die von 
dem Senat bestellten Mitglieder des Bundesrats sind an die 
derart getroffenen Entscheidungen gebunden. Die Regelun- 
gen dieses Absatzes gelten auch für die Europakammer des 
Bundesrats. 
(3) Die Vorlagen des Bundesrats sind, bevor sie dem Senat zur 
Beschlußfassung vorgelegt werden, zunächst in der Staats- 
sekretärskonferenz unter Vorsitz des Chefs der Senatskanzlei 
zu beraten. Die in der Staatssekretärskonferenz erarbeiteten 
Entscheidungsvorschläge werden in einer Sitzungsnieder- 
schrift festgelegt und von dem Bevollmächtigten des Landes 
Berlin beim Bund in der Senatssitzung vorgetragen. 
(4) Über die Bundesratssachen, die in den Ausschüssen des 
Bundesrats oder des Deutschen Bundestages (gemäß Artikel 43 
Abs.2 GG) beraten werden, entscheidet das Mitglied des 
betreffenden Bundesratsausschusses gegebenenfalls im Be- 
nehmen mit dem für Bundesangelegenheiten zuständigen 
Senatsmitglied, den anderen beteiligten Senatsmitgliedern und 
dem Bevollmächtigten des Landes Berlin beim Bund. In den 
Ausschüssen des Bundesrats und des Deutschen Bundestages 
nehmen in der Regel die gemäß Artikel 52 Abs. 4 GG bestell- 
ten Beauftragten die Interessen Berlins wahr. 
(5) Die Mitglieder des Senats, die an den Sitzungen des 
Bundesrats, seiner Ausschüsse oder den Ausschüssen des 
Deutschen Bundestages teilnehmen, unterrichten den Bevoll- 
mächtigten des Landes Berlin beim Bund rechtzeitig über ihre 
Teilnahme. 
8 18 - Durchführung und einheitliche Vertretung der Senats- 
beschlüsse 
(1) Die Durchführung eines. Senatsbeschlusses obliegt den 
Senatsmitgliedern, die durch den Beschluß bestimmt werden. 
(2) Die vom Senat gefaßten Beschlüsse sind für die Mitglieder 
des Senats sowie für die einzelnen Geschäftsbereiche verbind- 
lich und gegenüber allen in Frage kommenden Stellen sowie 
gegenüber der Öffentlichkeit einheitlich zu vertreten, auch 
wenn einzelne Senatsmitglieder anderer Auffassung sein soll- 
ten. 
(3) Das zuständige Senatsmitglied darf von Senatsbeschlüssen 
vorbehaltlich der Genehmigung des Senats nur dann abwei- 
chen, wenn eine veränderte Sachlage dies für geboten erschei- 
nen läßt. 
IV. Schlußbestimmungen 
819 - Gleichstellung 
Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Funktions-, 
Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und 
Männer. 
8 20 - Inkrafttreten 
Die Geschäftsordnung tritt am 3. Juli 1996 in Kraft. Gleichzei- 
tig tritt die Geschäftsordnung des Senats von Berlin vom 
29. November 1988 (ABl. S. 1936/DBIl. 1989 I S. 2) außer Kraft. 
ES 
SD 
pa 
226 ® DBLINr. 127/16. 10. 1996
	        

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