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Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Sydow, Anna von
Titel:
Gabriele von Bülow : Tochter Wilhelm von Humboldts : ein Lebensbild : aus den Familienpapieren Wilhelm von Humboldts und seiner Kinder : 1791 - 1887 / [Anna von Sydow]
Ausgabe:
Vierte Auflage
Erschienen:
Berlin: Ernst Siegfried Mittler und Sohn, 1894
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Umfang:
XI, 572 Seiten
Schlagworte:
Bülow, Gabriele von ; Biographie
Berlin:
B 252 Biographie: Einzelbiographien und Familienbiographien
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15451034
Sammlung:
Berlinerinnen, Berliner
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 252 Bül G 1 a
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Schnellzugriff

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  • Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903 (Public Domain)
  • Werbung
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Erster Abschnitt. Bauerlaubnis, Prüfung und Abnahme der Bauten
  • Zweiter Abschnitt. Schutzmaßregeln bei der Bauausführung
  • Dritter Abschnitt. Bauvorschriften
  • Vierter Abschnitt. Sondervorschriften für die einzelnen Bauklassen
  • Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen
  • Anlage 1. Geltungsbereich der Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903 / Moltke, Friedrich
  • Anlage 2. Bezeichnung der Gebiete, welche der Bebauung nach den Bestimmungen in § 52 der Baupolizeiordnung für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903 — Bauklasse A — vorbehalten sind
  • Anlage 3. Bezeichnung der Gebiete, welche der Bebauung nach den Bestimmungen in § 53 der Baupolizeiordnung für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903 — Bauklasse B — vorbehalten sind
  • Anlage 4. Bezeichnung der Gebiete, welche der Bebauung nach den Bestimmungen in § 54 der Baupolizeiordnung für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903 — Bauklasse C — vorbehalten sind
  • Anlage 5. Bezeichnung der Gebiete, welche der Bebauung nach den Bestimmungen in § 55 der Baupolizeiordnung für die Vororte Berlins vom 21. April 1903 — Bauklasse D — vorbehalten sind
  • Nachtrag zur Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903
  • Alphabetisches Sachregister
  • Ortsverzeichnis
  • Werbung
  • Farbkarte

Volltext

3 Bestehen keine Fluchtlinien, so haben die Gebäude 
einen Abstand von mindestens 4 in von der Straßen— 
grenze zu halten. 
8 11. Einfriedigung der Grundstücke. Vorgärten. 
1. Alle bebauten Grundstücke sind auf der Straßen— 
fluchtlinie — wo eine solche nicht besteht, auf der Straßen— 
grenze —, soweit diese nicht mit Gebäuden besetzt sind, so— 
wie auf den seitlichen, zwischen der Straßenfluchtlinie 
oder Straßengrenze und der Gebäudevorderseite liegenden 
Grundstücksgrenzen mit einer Einfriedigung zu versehen 
2. Vorschriften über die Art, Höhe und Beschaffenheit 
der Einfriediguungen können durch Ortspolizeiverordnungen 
erlassen werden. 
Wo eine solche Polizeiverordnung nicht erlassen wird, 
sind die Einfriedigungen an der Straße mindestens auf 
die Hälfte ihrer Laͤnge an jeder der von ihnen berührten 
Straßen, durchsichtig als Gitter — aus Holz oder Metall 
—, deren Sockel nicht höher als 0,50 in sein darf, ber— 
zustellen. 
3. Von der Anforderung der in Ziffer ! vorgeschriebenen 
Einfriedigung der Grundstücke vorlängs der Gebäude kann 
die Polizeibehörde im Gebiete der geschlossenen Banweise 
88 50, 51 — abseheu, wenn die Gebände einen 
Abstaud von höchstens 3 im von der Straßenfluchtlinie 
oder Staßengrenze halten. 
4. Wo in den Bebanungsplänen Vorgärten vor— 
gesehen sind, sind diese in gleicher Höhenlage mit den 
Bürgersteigen anzulegen. Ein etwa zur Herstellung der 
Entwässerung der Vorgärten erforderliches Quergefälle 
von höchstens 1: 60 nach den Bürgersteige zu ist zulässig. 
5. Liegt das Grundstück höher als der Bürger— 
steig, so kann die Aulegung des Vorgartens oberhalb 
des Bürgersteiges gestattet werden. In diesem Falle ist 
der Bürgersteig durch Herstellung von Futtermauern vder 
in sonst ausreichender Weise gegen Nachrutschen des Erd— 
reichs zu sichern.
	        

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