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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 2003 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 2003 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin. Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 2005
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1990,9-2005; damit Erscheinen eingestellt
ZDB-ID:
3062902-0 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
2003
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15431872
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 1, 6. Juni 2003
Erschienen:
, 2003-06-06

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 2003 (Public Domain)
  • Nr. 1, 6. Juni 2003
  • Nr. 2, 16. Juni 2003
  • Nr. 3, 30. Dezember 2003

Volltext

En HAN SEES NN 
(4) Hat sich im Bewilligungszeitraum ® einfacher Wohnlage über 4,91 Euro je Quadratmeter Wohn- 
1. die maßgebliche Miete innerhalb von 12 Monaten um Höche menallich; 
mehr als 0,20 Euro je Quadratmeter monatlich verringert „mittlerer Wohnlage über 5,17 Euro je Quadratmeter Wohn- 
oder fläche monatlich, 
„das maßgebliche Gesamteinkommen um mehr als 10 v. H. » guter Wohnlage über 5,42 Euro je Quadratmeter Wohn- 
erhöht oder fläche monatlich 
3. die Zahl der Haushaltsangehörigen verringert, liegen. Die im Satz 2 genannten Beträge erhöhen sich jeweils 
. n N - SE nn nach Ablauf von 12 Monaten um 0,13 Euro je Quadratmeter 
so ist der allgemeine Mietausgleich für den restlichen Bewilli- Wohnfläche monatlich. Die Mieterhöhung seit Ende der 
gungszeitraum neu zu berechnen. Die Mietausgleichsempfän- Grundförderung muss in allen Fällen die Grenzen aus Nummer 
ger sind zu verpflichten, entsprechende Anderungen der Miete, 6 Abs. 3 Satz 2 überschreiten. Die Kündigung muss spätestens 
des Einkommens oder. der Zahl der Haushaltsangehörigen-der im 60. Monat nach Ende der Grundförderung erfolgen; bei 
zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Härtefällen nach Nummer 3 Abs. 3 und Nummer 13 spätestens 
im 96. Monat nach Ende der Grundförderung, Überschreitet 
10 — Wegfall des allgemeinen Mietausgleichs das :anrechenbare Gesamteinkommen die Einkommensgrenze 
Der allgemeine Mietausgleich entfällt vor Ablauf des festgesetz- nach $9 Abs. 2 WoFG um mehr als 50 v. H., muss die Kün- 
ten Bewilligungszeitraums, wenn die Wohnung von keinem zum digung spätestens im 30. Monat nach Ende der Grundförde- 
Haushalt rechnenden Familienmitglied mehr genutzt wird oder rung erfolgen. 
die Wohnung vom Empfänger des Mietausgleichs oder einer an- (2) Die Umzugskostenhilfe beträgt für Einpersonenhaushalte 
deren zum Haushalt gehörige Person, die bei der Berechnung 1 500 Euro und-erhöht sich für jede weitere zum Haushalt rech- 
des Mietausgleichs berücksichtigt wurde, käuflich erworben nende: Person im Sinne Nummer 3 Abs. 4 um 500 Euro; 
wurde und der vereinbarte Nutzen- und Lastenübergang einge- höchstens werden 3 500 Euro gezahlt. 
treten ist. Bei Eintreten eines dieser Umstände ist die zuständige : . z 
Stelle unverzüglich zu unterrichten. Die Zahlung entfällt mit G) Bei Zahlung Yon Umpzugskostenhilfe muss der Wohnungsin- 
Beginn des Monats, in dem der bestehende Umstand eingetre- haber binnen einer Frist von 3 Monaten nach dem ® ngegebenen 
ten ist. Mietvertragsende nachweisen, dass das Mietverhältnis rechts- 
wirksam beendet ist. 
11 — Zusätzlicher Mietausgleich 13 — Außergewöhnliche Härtefälle 
(1) Kündigt der Wohnungsinhaber, dessen Wohnung bis zum (1) In außergewöhnlichen anderen Härtefällen, die durch die 
30. Juni 2003 aus der Grundförderung fällt und für die keine Regelungen dieser Verwaltungsvorschriften nicht oder nicht im 
Anschlussförderung gewährt wird, wegen einer Mieterhöhung, genügenden Maße abgedeckt sind, kann die zuständige Stelle 
die zu einer Miete! über dem Höchstbetrag nach Nummer 5 im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwick- 
Abs: 3 führt, wird auf Antrag ein zusätzlicher Mietausgleich lung abweichend entscheiden. 
gewährt. Die Kündigung muss bis zum Ende des Kalender- . . 
monats, der auf den Zugang einer Mieterhöhungserklärung (2) Zu den außergewöhnlichen anderen Härtefällen zählen ins- 
folgt und vor dem 31. Juli 2003 mit kürzester ordentlicher besondere die in Nummer 3 Abs. 7 genannten Personenkreise, 
Frist? erfolgen. Die Höhe des zusätzlichen Mietausgleichs ist soweılt sıe 
der Teil der Miete je Quadratmeter Wohnfläche monatlich, der ® in stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten 
über dem Höchstbetrag nach Nummer 5 Abs. 3 liegt. Die Höhe nach 893 Abs. 2 BSHG leben und deren Betreuung auf 
des monatlichen Mietausgleichs ergibt sich aus der Multiplika- Dauer bzw. langfristig angelegt ist, . 
tion des zuvor ermittelten Betrages je Quadratmeter Wohn- . HE 
fläche monatlich mit der maßgeblichen Wohnfläche nach Num- ® in Rollstuhlbenutzer-Wohnungen leben, da für die Wohnun- 
mer 4. gen am Wohnungsmarkt ein Nachfrageüberhang besteht, 
(2) In besonderen Härtefällen nach Nummer 3 Abs. 3 kann ® pflegebedürftig sind mit Einstufung nach $ 15 SBG XI und 
auch für Wohnungsinhaber, deren Wohnung ab dem 1. Juli 2003 in eigenen Wohnungen leben oder 
aus der Grundförderung fällt, die Regelung in Absatz 1 inso- ® das Lebensalter von 70 Jahren vollendet haben und in eige- 
weit angewendet werden. Bei anderen besonderen Härtefällen, nen Wohnungen leben. 
die der Wohnungsinhaber nicht zu vertreten hat, entscheidet die nt - Z 
zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob Für diese Personenkreise wird die Senatsverwaltung für Stadt- 
ein entsprechender Mietausgleich nach Absatz 1 insoweit ge- entwicklung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für 
zahlt wird. Dabei ist auch ein weitergehender Anspruch auf Gesundheit, Soziales und ‚Verbraucherschutz und der Senats- 
Gewährung des allgemeinen Mietausgleichs aus Nummer 6 zu verwaltung für Finanzen eine über diese Verwaltungsvorschrif- 
prüfen. ten hinausgehende Regelung treffen, die ein Verbleiben der be- 
troffenen Personen in ihren Wohnungen anstrebt. 
12 — Umzugskostenhilfe 14 — Zuständige Stelle 
(1) Kündigt der Wohnungsinhaber die Wohnung und weist er Die für die Bearbeitung der Anträge auf Mietausgleich und 
nach, dass die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen, wird Umzugskostenhilfe zuständige Stelle ist dies Investitionsbank 
auf Antrag zum Mietvertragsende eine Umzugskostenhilfe ge- Berlin. Diese wird namens und im Auftrag des Bewilligungsaus- 
währt. Die Mieterhöhung muss im Zeitraum von 12 Monaten schusses des Landes Berlin tätig. 
ab Ende der Grundförderung den Betrag von 0,52 Euro je Qua- 
dratmeter Wohnfläche monatlich überschreiten oder die Miete? 15 — Zahlungsverfahren 
muss nach Mieterhöhung in : e ER 
Mietausgleich wird monatlich und die Umzugskostenhilfe in ei- 
— nem Betrag gezahlt. Mietausgleich und Umzugskostenhilfe 
VE tr A 
traglichen Vereinbarung oder aus $ 573 gAbs BGB weils in Verbindung mit Zahlungsempfänge r ist der Antragsteller oder — sofern dies om 
Artikel 229 8:3 Abs. 10 EGBGB. Antragsteller bestimmt wird — ein anderer Haushaltsangehöri- 
3 ohne Kostenanteile für Betriebskosten, Zuschläge und Vergütungen. ger oder ein sonstiger Bestimmter: 
DB. VINr. 1/06.06.2003 ® 11
	        

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