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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin. Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 3, Schulwesen, Wissenschaft, Kultur
Weitere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Schulwesen, Wissenschaft, Kultur
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 2005
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliotek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1990,8-2005; damit Erscheinen eingestellt
ZDB-ID:
3062900-7 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 3, Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1991
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15432474
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 6, 23. Mai 1998
Erschienen:
, 1998-05-23

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1991 (Public Domain)
  • Nr. 1, 20. Februar 1998
  • Nr. 2, 5. März 1998
  • Nr. 3, 17. April 1998
  • Nr. 4, 30. April 1998
  • Nr. 5, 3. Mai 1998
  • Nr. 6, 23. Mai 1998
  • Nr. 7, 5. November 1998
  • Nr. 8, 17. Dezember 1998

Volltext

Dienstblatt des Senats von Berlin : -B AR ı | N 
. » f 7} € 
Teil III — Schulwesen, Wissenschaft, 5 Di ' 
Kultur a 
Nr.” 6 Berlin, den 23. Mai 1991 
INHALT 
Seite eite 
Ausführungsvorschriften über Hausaufgaben Ausführungsvorschriften über Volkshochschul- 
(AV-Hausaufgaben) ................. ...... 119 lehrgänge gemäß 8 53 Satz 1 Nr. 2 SchulG —- 
Betriebliches Rechnungswesen - (Fachordnung 
Zweite Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Rechnungswesen)... m 126 
Ausführungsvorschriften über die Führung f z ® m 
schriftlicher Unterlagen über Schüler ...... 120 ans Llermine der Bundesländer für das Jahr 134 
Ausführungsvorschriften über Volkshochschul- Rundschreiben über den „Ratgeber für Fern- 
lehrgänge gemäß 8S 53 Satz 1 Nr. 2 SchulG —- unterricht 91 er A 485 
EDV Anwenderpaß (Fachordnung Anwender- 
paß) 1... „„., 121 Hinweise auf Stellenausschreibungen ..... 1.36 
Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung 2 — Gründsatz 
und Sport (1) Hausaufgaben müssen von den Schülerinnen und Schülern 
selbständig, das heißt ohne Hilfe der Erziehungsberechtigten 
oder anderen Personen angefertigt werden können. 
An alle Schulen ABl. S. 704 (2) Die Schulkonferenz beschließt im Rahmen dieser Vorschrif- 
die Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb schulischer ten über die Grundsätze für Art und Umfang der Hausaufgaben. 
Abschlüsse nach 8 26 Abs. 3 SchulG Soweit in den Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges ein der 
; 5 Schulkonferenz entsprechendes Gremium nicht existiert, tritt die 
die N RUDSS Sie NS  hulG Konferenz der Lehrkräfte an die Stelle der Schulkonferenz. 
die Kollegs es 3 — Zweck und Form 
das Abendeymnasium n ) (1) Der Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen sowie ihre 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken Einübung;, Vertiefung und Anwendung erfolgt im wesentlichen 
nachrichtlich während der Unterrichtszeit. Hausaufgaben unterstützen die im 
. EICH Unterricht eingeleiteten Lernprozesse, die Erziehung zu sorgfäl- 
an-die Bezirksämter tiger, vollständiger und pünktlicher Ausführung von Aufträgen. 
zu selbständiger Einteilung der Arbeitszeit sowie zum sachge- 
® a m ; rechten Gebrauch von Hilfsmitteln. Sie können in mündlicher 
ar über Hausaufgaben und schriftlicher Form erfolgen. 
(A V-Hausaufgaben) (2) Hausaufgaben können auch der Vorbereitung von Unter- 
Vom 15. März 1991 richtsvorhaben dienen. Ausgefallener Unterricht kann durch sie 
. nicht ersetzt werden. 
SchulSport V A 11 (3) Als Strafe oder als Mittel zur Wahrung der Disziplin sind 
Tel: 3032-2 50 oder 30.32 - 1; intern 987: 2:50 Hausaufgaben pädagogisch nicht vertretbar und daher unzuläs- 
> sig. 
Aufgrund des $ 59 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) in 4 VorauSSeLzuMgEN’ ; z N , 
der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl S. 2103), zuletzt (1) Hausaufgaben sind nur zu erteilen, wenn sie unter didakti- 
geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1990 (GVBl. S. 2202) schen Gesichtspunkten notwendig sind. Es ist nicht erforderlich, 
wird bestimmt: ’ _ täglich Hausaufgaben zu erteilen. 
x (2) Hausaufgaben dürfen nur dann erteilt werden, wenn die 
1 — Geltungsbereich Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichts so mit dem 
Diese Ausführungsvorschriften gelten für die Berliner Schule mit Lerngegenstand vertraut gemacht worden sind, daß sie die 
Ausnahme der Schulen für Geistigbehinderte, die Lehrgänge an Hausaufgaben selbständig anfertigen können. Dazu gehört auch 
Volkshochschulen nach 853 Satz1ı Nr.1 SchulG, das Berlin- das Vertrautsein mit den. Arbeitstechniken und dem Gebrauch 
Kolleg und das Abendgymnasium. von Hilfsmitteln. 
119 
Se) 
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