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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 2002 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 2002 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin. Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 2006
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1990,11-2006; damit Erscheinen eingestellt
Umfang:
Online-Ressource
ZDB-ID:
3062863-5 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
2002
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15431690
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 4, 26. April 2002
Erschienen:
, 2002-04-26

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 2002 (Public Domain)
  • Nr. 1, 8. Februar 2002
  • Nr. 2, 11. Februar 2002
  • Nr. 3, 14. März 2002
  • Nr. 4, 26. April 2002
  • Nr. 5, 13. Juni 2002
  • Nr. 6, 27. Juni 2002
  • Nr. 7, 11. September 2002
  • Nr. 9, 31. Oktober 2002

Volltext

ET 
: ‚Dar;senatsbibliothek 
Dienstblatt des Senats von Berl N Deren 
M . CA ert] 
Teil | — Inneres, Finanzen 
Justiz, Wirtschaft 
Nr. 4 Berlin, den 26. April 2002 
Senatsverwaltung für Inneres lungen ‚beschränkte, enthält der neue TV-Altersversorgung 
= A eine Vielzahl leistungsrechtlicher Vorschriften, die jedoch 
noch durch die in Vorbereitung. befindliche Neufassung der 
VBL-Satzung zu konkretisieren sein werden. 
An NN nn a Lat m Senatskanzlei) Die neue VBL-Satzung sowie allgemeine Erläuterungen und 
den rsidenun de Voilkgsunbsberichieho os Bearbeitungshinweise zum neuen Zusatzversorgungsrecht 
den Präsidenten des Rechnungshofes werde ich zu gegebener Zeit bekannt geben. 
den Berliner Beauftragten für Datenschutz Vorab möchte ich jedoch bereits jetzt auf folgende Besonder- 
und Informationsfreiheit heiten hinweisen: 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden Überleitung der Versorgungsanwartschaften in das neue System: 
die nicht rechtsfähigen Anstalten . . . ; 
die Eigenbetriebe Mit dem neuen TV-Altersversorgung wird das bisherige Sys- 
die Eigengesellschaften tem der Gesamtversorgung mit Ablauf des 31. Dezember 2000 
Sa geschlossen und durch ein Betriebsrentensystem in Form des 
nachrichtlich . Punktemodells abgelöst. Die bis zum Stichtag 31. Dezember 
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 2001 im alten System von den Arbeitnehmern erworbenen Ver- 
„des öffentlichen Rechts . sorgungsanwartschaften werden nach besonderen Berech- 
die sonstigen Mitglieder des Verbandes von Arbeitgebern nungsmodalitäten ($8 32, 33 TV-Altersversorgung) von der 
des öffentlichen Dienstes in Berlin sowie von Unter- VBL ermittelt, in Versorgungspunkte umgerechnet und dem 
nehmen, auf deren Leitung das Land Berlin einen ent- individuellen Versorgungskonto jedes Versicherten als so 
scheidenden Einfluss hat (VAdöD Berlin) genannte Startgutschrift gut geschrieben. Für Versicherte, die 
den Hauptpersonalrat am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatten und für 
die entweder der Umlagesatz des VBL-Abrechnungsverbandes 
West maßgeblich ist oder die VBL-Versicherungszeiten vor 
dem 1. Januar 1997 haben, sind besondere Besitzstandsrege- 
Rundschreiben zur Bekanntgabe 0. en N TROAKE SL N en 
: : rechts vereinbart worden (vgl. hierzu Nummer 4 meines Rund- 
eines Tarifvertrages schreibens R Nr. 116/2001 vom 17. Dezember 2001 sowie die 
Vom 15. März 2002 von der VBL im Januar 2002 veröffentlichte Information 
Inn RT 23 1/2002). Für alle übrigen Arbeitnehmer erfolgt die Überleitung 
= der Versorgungsanwartschaften nach Maßgabe des 8 18 Abs. 2 
Telefon: 9027 - 24 78 oder 9027 - 0, intern 927 - 24 78 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). 
. Für die korrekte Berechnung der bis zum 31. Dezember 2001 
Auf der Grundlage des am 13. November 2001 vereinbarten erworbenen und in das Punktemodell zu überführenden Ver- 
„Altersvorsorgeplans 2001“ wurde am 1. März 2002 der Tarif- sorgungsanwartschaften ($33 TV-Altersversorgung) benötigt 
vertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftig- die VBL. einmalig die folgenden Informationen bzw. Unter- 
ten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung lagen: 
- ATV) von den Tarifvertragsparteien geschlossen. Er tritt rück- DE . 
wirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft und löst den Tarifvertrag L UNE en 0b nn a ©) en Ba 
über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der ber N U0LT 4b) aller Versicherten zum Stichtag 31. Dezem 
Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen SE ’ 
und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966 ab, der zu a) ist zu unterscheiden zwischen 
mit dem 31. Dezember 2000 außer Kraft gesetzt worden ist. ledig / verheiratet / verheiratet, aber dauernd ge- 
Damit wird - wie sich auch aus der Präambel zum TV-Alters- trennt lebend / geschieden, verwitwet. 
versorgung ergibt - dem Beschluss des Bundesverfassungsge- zu b) bestand am 31. Dezember 2001 Anspruch auf Kin- 
richts vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - Rechnung getra- dergeld oder eine vergleichbare Leistung? 
gen. In diesem Verfahren hatte das BVerfG festgestellt, dass die Ja - Nein 
EEE SSEANUNEN Ze So UT Die Arbeitgeber sind zwar nach $ 33 Abs. 6 TV-Altersver- 
Von SEHEN VEFSICHSTUNFSZEIHEN ( St DOSE TEN AST sorgung grundsätzlich nur dazu verpflichtet, die Angaben 
halb des öffentlichen Dienstes) bei gleichzeitiger Vollanrech- bis spätestens 31. Dezember 2002 an die zuständige Zu- 
N Vor S NEE ES UNS ip De N or DS satzversorgungskasse zu melden; da die VBL die Berech- 
OFSGATET, DACH CER EIS NANGESINEISOTENNESTEHIEN (Versiche- nung der Startguthaben aber erst vornehmen kann, wenn 
rungsrenten) nicht dynamisiert werden, ab 1. Januar 2001 ihr die vollständigen Informationen vorliegen, hat sie 
gegen‘ das Gebot der Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 GG) - auch im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer - da- 
verstoßen und damit verfassungswidrig sind. rum gebeten, ihr die Daten bereits im Rahmen der Jahres- 
Im Gegensatz zum bisher geltenden Versorgungs-TV, dessen meldung für 2001 (d. h. bis Mai 2002) zu übermitteln (ver- 
Inhalt sich weitestgehend auf versicherungsrechtliche Rege- gleiche Abschn. II Nr. 2 der VBL-Information 1/2002). 
DBI.I Nr. 4 / 26. 04. 2002 $ 73
	        

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