Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • First image
  • -50
  • -20
  • -5
  • Previous image
  • Next image
  • +5
  • +20
  • +50
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Periodical

Creator:
Berlin. Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Publication:
Berlin: Kulturbuch-Verlag, 1990 - 2006
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1990,11-2006; damit Erscheinen eingestellt
Scope:
Online-Ressource
ZDB-ID:
3062863-5 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1991
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15432272
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 12, 29. Oktober 1991
Publication:
, 1991-10-29

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1991 (Public Domain)
  • Nr. 1, 15. Januar 1991
  • Nr. 2, 15. Februar 1991
  • Nr. 3, 19. Februar 1991
  • Nr. 4, 27. März 1991
  • Nr. 5, 28. März 1991
  • Nr. 6, 5. Juni 1991
  • Nr. 7, 8. August 1991
  • Nr. 8, 20. August 1991
  • Nr. 9, 28. August 1991
  • Nr. 10, 4. September 1991
  • Nr. 11, 14. Oktober 1991
  • Nr. 12, 29. Oktober 1991
  • Nr. 13, 6. Dezember 1991

Full text

Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.12 29. Oktober 1991 341 
(2) Absatz 1 gilt bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit im 116 - Unaufschiebbare Anordnungen 
Sinne der Nummern 98 und 99 entsprechend, sofern nicht von rn gen Fällen der Nummern 113 bis 115 bleiben die Rechte und 
NEE DE nE er B arena ED ten } Pflichten der beteiligten Amtsträger unberührt, alle unauf- 
MAL ADESSCHEN: WEIPCH: SANT MANCH )- anach ann chiebbaren Anordnungen zu treffen und Maßnahmen zu 
HOLZ Verdachts SIT, Ordnungswidrigkeit bsi einem SiCHOr ergreifen, um die Verdunklung der Sache zu verhindern ($$ 385, 
lichen Mehrergebnis von insgesamt unter 3 000. DM in der 399 Abs. 2 AO, 8 163 Abs. 1 StPO, 8410 Abs. 1 Nr. 7 AO, 846 
En N ren Wen ahens frac ABS. 1,2 OWiG), insbesondere Beichlagnahmen und Durchsi- 
x . chungen bei Gefahr im Verzug anzuordnen und durchzuführen. 
Durchführung eines Bußgeldverfahrens sprechen. 
(3) Eine Unterrichtung der BuStra ist regelmäßig auch dann 
angezeigt, wenn sich die Möglichkeit ergibt, daß ein Straf- oder Apschnitt 3 
Bußgeldverfahren im Sinne der Absätze 1 und 2 durchgeführt u. S 
werden muß. Diese Möglichkeit besteht dann, wenn für eine Behandlung der Eingänge bei BuStra und Steufa 
Straftat oder Ordnungswidrigkeit Anhaltspunkte sprechen, die . . 
zwar noch nicht zureichend sind, um einen Verdacht zu begrün- 1/17 - Beschleunigte Bearbeitung 
den, die jedoch eine Untersuchung des Falles durch die BuStra (1) Über die Einleitung oder Nichteinleitung von Verfahren 
geboten erscheinen lassen. soll, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, innerhalb 
SM . 
(4) In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine gegebenenfalls form- en uch N NemerG a Dos, ICHS er eRd are dan wenn 
lose Kontaktaufnahme zur BuStra oder Steufa. eine Außenprüfung vorausgegangen und in der Schlußbespre- 
chung gemäß $ 201 Abs. 2 AO ein Hinweis auf die straf- oder 
114 - Außenprüfung bußgeldrechtliche Prüfung gegeben worden war. 
(1) Nummer 113 gilt auch für die Außenprüfung (vgl. $9 Satz1 (2) Wird in den Fällen des 8201 Abs. 2 AO von der Einleitung 
BpO [St]). eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abgesehen, so ist dies dem 
(2) Erscheint es nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Steuerpflichtigen mitzuteilen, 
Schlußbesprechung möglich, daß ein Strafverfahren wegen 
einer Straftat im Sinne der Nummern 13 bis 15 oder ein Buß- 118 - Antei 
geldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit im Sinne der 7 Anzeigen 
Nummern 98 bis 99 durchgeführt werden muß (Nummer 113 Besteht kein Anlaß einer Anzeige nachzugehen, so sind die 
Abs. 3), ist gemäß 8 201 Abs. 2 AO ein entsprechender Hinweis Gründe dafür aktenkundig zu machen. Bei Sachverhalten, für 
zu erteilen. Ein Hinweis ist nicht zu erteilen, wenn eine Straftat deren Ermittlung die Finanzbehörde nicht zuständig ist, soll 
oder Ordnungswidrigkeit deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Anzeigeerstatter an die zuständige Strafverfolgungsbehörde 
kein schuldhaftes oder vorwerfbares Verhalten vorliegt oder oder Verwaltungsbehörde in Bußgeldsachen verwiesen werden, 
offensichtlich ist, daß objektive oder subjektive Tatbestands- sofern nicht deren Unterrichtung durch die Finanzbehörde 
merkmale mit der im Straf- oder Bußgeldverfahren erforder- angezeigt erscheint. Wegen des Schutzes des Anzeigeerstatters 
lichen Gewißheit nicht nachzuweisen sind. vergleiche Nummer 112 Abs. 1 und 6. 
(3) Der Prüfungsbericht ist der BuStra zuzuleiten, 
— wenn im Zusammenhang mit der Außenprüfung ein Straf- 119 - Behandlung der Eingänge 
oder. Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist, (1) Die Eingänge sind darauf zu prüfen, ob 
wenn der Steuerpflichtige in- der Schlußbesprechung — die Finanzbehörde das Verfahren selbständig durchzufüh- 
gemäß $ 201 Abs. 2 AO (Absatz 2 dieser Nummer) darauf ren.befugt (Nummer 12) und sachlich und örtlich zuständig 
hingewiesen worden ist, daß die straf- oder bußgeldrechtli- ist (Nummer 21 bis 23) 
che Würdigung einem. besonderen Verfahren vorbehalten ) 
bleibt, — Vorermittlungen (Nummer 121) oder Vorfeldermittlungen 
HE n x . . (Nummer 146) anzustellen sind, 
ausnahmsweise in sonstigen Fällen, in denen sich aus den Ta 
Prüfungsfeststellungen die Möglichkeit ergibt, daß ein — die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zu 
Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muß, verneinen sind oder von der Einleitung abzusehen oder 
insbesondere wenn sich erst nach der Schlußbesprechung diese zurückzustellen ist (Absatz 2 und 3), 
entsprechende Anhaltspunkte ergeben. das Strafverfahren oder das Bußgeldverfahren einzuleiten 
ist (Nummer 24, 97), 
115 - Selbstanzeigen - die Staatsanwaltschaft zu unterrichten ist (Nummer 72) 
(1). Selbstanzeigen ($$ 371, 378 Abs.3 AO), die als solche oder 
bezeichnet oder erkennbar sind, sind der BuStra zuzuleiten. — die Sache sogleich an die Staatsanwaltschaft abzugeben 
Das gleiche gilt für andere Erklärungen, wenn Anhaltspunkte (Nummer 18) oder dieser vorzulegen ist (Nummer 102 
vorliegen, daß zuvor durch unrichtige, unvollständige oder Abs. 1). 
unterlassene Angaben gegenüber der Finanzbehörde vorsätz- 
lich oder leichtfertig Steuern verkürzt wurden. Keine Vorlage- (2) Ist die Finanzbehörde nicht zuständig, gibt sie die Vor- 
pflicht besteht für Erklärungen, die auf nachträglichen Erkennt- gänge unter Beachtung der Nummer 112 an die zuständige 
nissen des Steuerpflichtigen beruhen (vgl. $ 153 AO). Von der Stelle ab. Fehlt ihr als Finanzbehörde die Befugnis zur selbstän- 
Vorlage verspäteter Steueranmeldungen kann ebenfalls abgese- digen Sachverhaltsermittlung, sind die Vorgänge unter Beach- 
hen werden. tung der Nummer 112 der zuständigen Staatsanwaltschaft zuzu- 
(2) Umstände, welche der Straf- oder Bußgeldfreiheit ent- leiten; 
gegenstehen könnten ($ 371 Abs. 2, 8 378 Abs. 3 Satz 1 AO), und (3) Ergibt sich sogleich, daß kein Tatverdacht (Nummer 24) 
in Fällen des 8371 Abs. 3 und des 8 378 Abs. 3 Satz 2 AO nach- besteht oder daß ein Verfahrenshindernis vorliegt (Nummer 76 
zuentrichtende oder zurückzuzahlende Beträge sind jeweils Abs. 1 Satz 2), unterbleibt die Einleitung eines Verfahrens; dies 
mitzuteilen. ist aktenkundig zu machen.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the displayed page:

Full record

RIS

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.