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Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1948 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1948 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 5, Gesundheitswesen
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Gesundheitswesen
Erschienen:
Berlin 1967
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1953-1967
ZDB-ID:
3061746-7 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1966
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15432254
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
31. August 1966
Erschienen:
, 1966-08-31

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1948 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Index
  • Nr. 1, 1948/02/07
  • Nr. 2, 1948/02/20
  • Nr. 3, 1948/02/28
  • Nr. 4, 1948/04/06
  • Nr. 5, 1948/04/07
  • Nr. 6, 1948/04/16
  • Nr. 7, 1948/05/07
  • Nr. 8, 1948/05/13
  • Nr. 9, 1948/06/01
  • Nr. 10, 1948/07/17
  • Nr. 11, 1948/09/02
  • Nr. 12, 1949/01/05

Volltext

277 
(37) Berliner Druckhaus GmbH. (Treuhandbetrieb), vorm. Druckerei Linienstr. 139/140. 6676. 
G.-Nr. B 20 745. 23. 12. 48 
sofort der Versicherungsanstalt Berlin, Geschäfts- j 
stelle Polizei, Berlin C 2, Klosterstraße 71/72, vor- ! 
zulegen bzw. einzusenden. Es hat sich aber heraus- | 
gestellt, daß dieser Verpflichtung nicht immer ' 
nachgekommen wird. In vielen Fällen erhielt die 
VAB bisher von der Erkrankung verspätet oder gar 
keine Kenntnis, so daß oftmals Polizeiangehörigen 
nach Ablauf der Karenzzeit das ihnen zustehende 
Krankengeld erst nach längerer Zeit oder erst nach 
besonderem Vorstelligwerden bei der VAB gezahlt 
werden konnte und unnötige Rückfragen und nach 
trägliche Verrechnungen vom Krankengeld erfolgen 
mußten. Um in dieser Beziehung Nachteile für den 
einzelnen Polizeiangehörigen von vornherein auszu 
schließen und zur Vermeidung von unnötigem 
Schriftwechsel und Mehrarbeit in der Gehaltsver 
rechnung, die fast immer zur Verärgerung der 
betreffenden Polizeiangehörigen führen, ordne ich 
daher an: 
Jede Erkrankung, die ein Fernbleiben vom Dienst 
zur Folge hat, ist der Dienststelle wie bisher sofort 
zu melden. Der sich krankmeldende Polizeiange 
hörige hat unverzüglich die Krankheitsbescheini 
gung des behandelnden Arztes der VAB, Geschäfts 
stelle Polizei, Berlin C 2, Klosterstraße 71/72, vor 
zulegen bzw. zu übersenden. Die VAB zieht diese 
Krankheitsbescheinigung ein und erteilt dem 
Polizeiangehörigen für seine Dienststelle eine Be 
scheinigung, die über die bestehende Arbeits 
unfähigkeit Auskunft gibt. Diese Bescheinigung 
ist der Dienststelle umgehend zuzustellen. Sollten 
trotzdem bei den Dienststellen noch Krankheits 
bescheinigungen, die der Arzt ausgestellt hat, ein- 
gehen, sind sie sofort der VAB zu übersenden, die 
dann von sich aus die vorerwähnte Bescheinigung 
für die Dienststelle ausstellt und dieser übersendet. 
Werden ärztliche Krankheitsbescheinigungen der 
VAB persönlich oder durch einen Beauftragten 
überbracht, ist das Arbeitsbuch mit vorzulegen. Bei 
Einsendung durch die Post sind auf der Rückseite 
der ärztlichen Bescheinigung die genauen Perso 
nalien (Vor- und Zuname, Geburtsname/Wohnung, 
Dienststelle, Tag des Eintritts in die Polizei) anzu 
geben. Nach Beendigung der Krankheit ist in 
gleicher Weise wie zu deren Beginn zu verfahren. 
Die Arbeitsfähigkeitsbescheinigung des Arztes ist 
der VAB vorzulegen, damit diese eine Bescheini 
gung über den Beginn der Arbeitsfähigkeit für die 
Dienststelle ausstellt. Diese Bescheinigung wird 
dem gesundgeschriebenen Polizeiangehörigen zur 
Vorlage bei seiner Dienststelle mitgegeben oder 
unmittelbar an diese übersandt. Werden entgegen 
dieser Anordnung ärztliche Arbeitsfähigkeits 
bescheinigungen bei den Dienststellen abgegeben, 
so ist der Polizeiangehörige damit an die VAB zu 
verweisen. Die geforderte Meldung von Krank 
heitsfällen usw. (Stichtaglisten) an die Abteilung W, 
Gehalts- und Lohnstelle, kommt hierdurch nicht in 
Fortfall. 
Bei Krank- und Gesundmeldungen von Wach 
polizisten ist in gleicher Weise wie bei allen 
übrigen Polizeiangehörigen zu verfahren. Die 
Stichtaglisten für die Wachpolizei sind getrennt 
von denen der übrigen Polizeiangehörigen vorzu 
legen. 
Lohnbescheinigungen dürfen von den einzelnen 
Polizeidienststellen nicht ausgefertigl werden. Diese 
Aufgabe, erledigt grundsätzlich die Abteilung W 
— Gehalts- und Lohnstelle —. Derartige Bescheini 
gungen sind der VAB erst dann vorzulegen, wenn 
diese es ausdrücklich verlangt. Im allgemeinen 
j wird die VAB derartige Bescheinigungen unmittel 
bar bei der Gehalts- und Lohnstelle anfordern. 
In diesem Zusammenhang weise ich noch darauf 
hin, daß nach Ablauf der Karenzzeit das Kranken 
geld wöchentlich bei der VAB abzuholen ist. 
Ist der Empfänger nicht in der Lage, dies selbst zu 
tun oder einen Dritten damit zu beauftragen, so 
hat er dies bei Einreichung der Arbeitsunfähigkeits 
bescheinigung der VAB mitzuteilen und anzugeben, 
an welche Anschrift das Krankengeld überwiesen 
werden soll. 
Grundsätzlich ist für alle Versicherungsange 
legenheiten die Geschäftsstelle Polizei der VAB, 
Berlin C 2, Klosterstraße 71/72, zuständig. Ge 
schäftszeit für persönliche Rücksprachen täglich 
von 8.30 bis 13.00 Uhr, sonnabends von 8.30 bis 
12.00 Uhr. 
Schreiben der Dienststellen können der VAB 
durch Fach zugeleitet werden. 
Ich ersuche, sämtlichen Polizeiangehörigen von 
dieser Verfügung Kenntnis zu geben und sie viertel 
jährlich zum Gegenstand einer Belehrung zu 
machen. Die erstmalige Kenntnisnahme ist durch 
den einzelnen Polizeiangehörigen durch Unter 
schriftsleistung zu bestätigen. 
(W 2. 201/48 Tgb.Nr, 92) 
Berlin, den 30. März 1948, 
Der Polizeipräsident. 
Gebühren für Ferngespräche und die 
dazugehörigen Unterlagen. 
In der letzten Zeit häufen sich die Fälle, daß, 
insbesondere von den Polizeirevieren, die verein 
nahmten Gelder für privat geführte Ferngespräche 
nicht pünktlich am Monatsschluß bei der Polizei- 
hauptkasse abgerechnet und teilweise die Unter 
lagen für dienstlich geführte Ferngespräche für den 
verflossenen Monat bei der Polizeihauptkasse ver 
spätet abgegeben werden. 
Da hierdurch beim Nachrichtentechnischen Amt 
eine Verzögerung in der Überprüfung der Fern 
sprechgebühren eintritt, weise ich nochmals auf die 
D.V. Nr. 3, Ziffer 7, 8 u. 9 und die Verfügung 
NTA. — 2 — Tgb.-Nr. 176/47 vom 14. März 1947 
hin. Danach sind neben den einzuzahlenden Ge 
sprächsgebühren für private Gespräche als Unter 
lagen 
a) für private Ferngespräche der Vordruck NTA. 
Nr. 44 und 
b) für dienstliche Ferngespräche dpr Vordruck 
NTA. Nr. 45 
am Monatsschluß bei der Polizeihauptkasse ord 
nungsmäßig ausgestellt abzuliefern. 
Bei dieser Gelegenheit mache ich nochmals 
darauf aufmerksam, daß Telegramme grundsätzlich 
über die Hauptfemschreibstelle des Polizeipräsi 
diums Berlin abzusetzen sind. Die Aufgabe von 
Telegrammen über Fernsprecher ist untersagt (siehe 
D.V. Nr. 4, Ziffer 7). 
(NTA. — 2 — Tgb.-Nr. 497/48) 
Berlin, den 15. Oktober 1948. 
Der Polizeipräsident.
	        

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