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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1913 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1913 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 5, Gesundheitswesen
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Gesundheitswesen
Erschienen:
Berlin 1967
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1953-1967
ZDB-ID:
3061746-7 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1966
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15432254
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
10. Januar 1966
Erschienen:
, 1966-01-10

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1913 (Public Domain)
  • No. 1 (1-40), 1913/01/04
  • No. 2 (57-76), 1913/01/11
  • No. 3 (81-90), 1913/01/18
  • No. 4 (91-101), 1913/01/25
  • No. 5 (105-119), 1913/02/01
  • No. 6 (125-145), 1913/02/08
  • No. 7 (215-236), 1913/02/15
  • No. 8 (240), 1913/02/22
  • No. 9 (241-250), 1913/02/22
  • No. 10(252 a), 1913/03/01
  • No. 11 (253-272), 1913/03/01
  • No. 12 (279), 1913/03/03
  • No. 13 (280-289), 1913/03/08
  • No. 14 (293), 1913/03/15
  • No. 15 (294-301), 1913/03/15
  • No. 16 (349), 1913/03/22
  • No. 17 (350-358), 1913/03/22
  • No. 18 (362-407), 1913/04/05
  • No. 19 (420), 1913/04/07
  • No. 20 (421-431), 1913/04/12
  • No. 21 (438- 448), 1913/04/19
  • No. 22 (456), 1913/04/23
  • No. 23 (457-474), 1913/05/03
  • No. 24 (521-538), 1913/05/17
  • No. 25 (550), 1913/05/20
  • No. 26 (551 563), 1913/05/24
  • No. 27 (570-581), 1913/05/31
  • No. 28 (588-595), 1913/06/07
  • No. 29 (596), 1913/06/14
  • No. 30 (597-605), 1913/06/14
  • No. 31 (651-670), 1913/06/21
  • No. 32 (682-724), 1913/08/30
  • No. 33 (747), 1913/09/04
  • No. 34 (748-751), 1913/09/06
  • No. 35 (756), 1913/09/10
  • No. 36 (757-767), 1913/09/13
  • No. 37 (869-874), 1913/09/20
  • No. 38 (881-896), 1913/09/27
  • No. 39 (900), 1913/10/01
  • No. 40 (901-921), 1913/10/11
  • No. 41(928-931), 1913/10/18
  • No. 42 (937-949), 1913/10/25
  • No. 43 (953-964), 1913/11/01
  • No. 44 (971-979), 1913/11/08
  • No. 45 (1020-1033), 1913/11/22
  • No. 46 (1040-1047), 1913/11/29
  • No. 47 (1055-1066), 1913/12/06
  • No. 48 (1072-1086), 1913/12/13
  • No. 49 (1112), 1913/12/24
  • No. 50 (1113-1130), 1913/12/24

Volltext

- 1040 — 
§ 15. 
Abänderungen des Statuts, welche, den Sitz, den Zweck oder die 
äußere Vertretung des Vereins betreffen, sowie Beschlüsse, welche dir 
Auflösung des Vereins zum Gegenstände haben, bedürfen lande- 
herrlicher Genehmigung. 
Sonstige Statutenänderungen sind von der Zustimmung der Ober 
Präsidenten der Provinz Brandenburg abhängig. 
Berlin, den 27. September 1895. 
Der Vorstand des Zentralvereins für Arbeits 
nachweis zu Berlin. 
vr. Freund, Vorsitzender. 
Z« 874. 
Beglaubigte Abschrift. 
Aus den Bericht vom 5. Dezember d. Js. will Ich dem „Central 
verein für Arbeitsnachweis" in Berlin auf Grund des zurückfolgenden 
Statuts vom 27. September l895 hierdurch die Rechte einer juristischen 
Person verleihen. 
Kiel, den 16. Dezember 1896. 
gez. Wilhelm R. 
Zugleich für den Minister des Innern 
gez. Frhr. v. Berlepsch. Schönstedt. 
An 
die Minister für .Handel und Gewerbe, des Innern und der Justiz. 
Für die richtige Abschrift 
L. 8. gez. Pflug 
Geheimer Kanzlei-Sekretär. 
Zu 874. 
Nachtrag 
zum revidierten Statut des Zentralvereins für Arbeitsnachweis zu Berlin 
vom 27. Septeniber 1895. 
8 6 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 
Der Verein wird durch einen mindestens aus 24 und höchstens 
aus 36 Personen bestehenden Vorstand geleitet. Der Vorstand 
vertritt den Verein auch in solchen Fällen, welche nach dem Gesetz 
eine Spezialvollmacht erfordern — geeignetensalls mit Stellver 
tretungsbefugnis. 
Die betreffenden Personen werden, mit Ausnahme von 8 Per 
sonen, von der Generalversammlung (§ 12) aus der Zahl der 
großjährigen Mitglieder (§ 4) erwählt. 8 Personen, und zwar 
je 4 Arbeitgeber und 4 Arbeitnehmer, werden von den dem Aus 
schüsse des Gewerbegerichts zu Berlin für Gutachten und Anträge 
angehörigen Arbeitgebern bezw. Arbeitnehmern gewählt. Wählbar 
sind nur diejenigen Personen, welche nach Maßgabe der Be 
stiinmungen des 'Reichsgesetzes betreffend die Gewerbegerichte von, 
29. Juli 1890 zu Beisitzern des Gewerbegerichts in Berlin gewählt 
werden können. Für die 4 Arbeitgeber und 4 Arbeitnehmer 
werden je 4 Ersatzmänner gewählt, welche an die Stelle der 
während der Wahlperiode Ausscheidenden treten. Die Wahlperiode 
beträgt 3 Jahre. Die erstmals Gewählten fungieren bis zu Ende 
des Jahres 1901. Kommt eine Wahl nicht zustande, so erfolgt 
die Ernennung der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehrner nebst 
Ersatzmännern durch den Vorstand des Zentralvereins für Arbeits 
nachweis. 
§ 6 Abs. 2: statt 10 Mitglieder 12 Mitglieder. 
§ 7 Abs. 1: statt 5 Mitglieder 12 Mitglieder. 
is 7 Abs. 3: die Worte „und vom Schriftführer aufzubewahren" fallen 
weg. 
§ 11 Abs. 1: statt 9 Vereinsmitglieder 12 Vereinsmitglieder. 
§ 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Für die Wahl der durch die 
Generalversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes •> 
Abs. 2) usw. 
Vorstehender^Nachtrag ist in der Generalversammlung des Zentral 
vereins für Arbeitsnachweis vom 27. März 1898 beschlossen worden. 
Berlin, den 2. April 1913. 
Der Vorstand des Zentralvereins für Arbeitsnachweis, 
vr. Freund. 
Bealaubiate Abschriff- 
Auf den Bericht vom 29. August d. Js. will Ich den 
in Ausfertigung zurückfolgenden Nachtrag vom 2. April d. G 
zu dem wiederbeigefügten revidierten Statute des Zentral 
Vereins für Arbeitsnachweis in Berlin vom 27. September
	        

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