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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1959 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 5, Gesundheitswesen
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Gesundheitswesen
Publication:
Berlin 1967
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1953-1967
ZDB-ID:
3061746-7 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1959
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15430124
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
28. Novermber 1959
Publication:
, 1959-11-28

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1959 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil V, 1954-1959
  • 14. Januar 1959
  • 4. Februar 1959
  • 2. März 1959
  • 20. April 1959
  • 25. Mai 1959
  • 29. Juni 1959
  • 1. Juli 1959
  • 6. Juli 1959
  • 13. August 1959
  • 11. September 1959
  • 29. September 1959
  • 23. Oktober 1959
  • 11. November 1959
  • 28. Novermber 1959
  • 10. Dezember 1959
  • 16. Dezember 1959
  • 23. Dezember 1959

Full text

Ausgegeben am 28. 11..1959 . 
Berım V11959 
® Seite 85 
® 
Dienstblatt des Senars-von- Berlin Ne. 55 
® 
Teil V Gesundheitswesen 
Inhalt: 
Nr.55. Richtlinien für die Sexualerziehung in der Berliner Schule ... .... N SR Seite 85 
Nr.56 Erste-Hilfe-Leistungen; hier: Kostenregelung für Selbstzahler ........0.0.000000000 0 Seite 87 
Ze Vbildg Ha U SOC. D. Voraussetzungen für die Durchführung 
| V-55 | Fernruf: 920211 - (987) 387 - | DE O1OB | der Sexunlerziehung 
Ges IV A 4 - 5612/41 - DbI 11/1959 x Rs n 
Fernruf: 350141 - (988) 199 - N S N (1) Hilfen für die Eltern: 
__- . a) Zur vor- und außerschulischen Erziehung der Kinder 
An die Bezirksämter — Vbildg und Ges — sollen nach Frankfurter Muster den Eltern Hefte 
bzw. Merkblätter zur Verfügung gestellt werden. 
Richtlinien b) In Klassenelternversammlungen können geschlecht- 
für die Sexualerziehung in der Berliner Schule liche Fragen, die diese Klasse betreffen, besprochen 
werden; dazu kann der Schularzt hinzugezogen 
A. Notwendigkeit der Sexualerziehung werden. 
Eine verantwortungsbewußte Pädagogik muß der geschlecht- c) In Schulelternversammlungen können geschlecht- 
lichen Entwicklung des heranwachsenden Menschen die liche Fragen, für die pädagogisches Interesse be- 
Aufmerksamkeit widmen, die ihr gebührt. Das Wissen um steht, behandelt werden. Dabei wird die Mitwirkung 
die geschlechtlichen Fragen sollte von verantwortlicher des Schularztes oft von besonderem Wert sein. Ge- 
Seite an die Jugendlichen herangetragen werden, damit es eignete Filme können zur Unterrichtung der Eltern 
nicht aus unsauberen Quellen geschöpft wird. Durch eine vorgeführt. und diskutiert werden. Bei diesen Ge- 
unvoreingenommene Behandlung dieses Fragenkreises soll legenheiten soll auch eine Aufklärung der Eltern 
bei den Schülern die Bildung der Ansicht vermieden werden, über Sittlichkeitsdelikte, die Verantwortung der Er- 
daß das Geschlechtliche etwas. Unsauberes oder Krank- zieher und die Möglichkeit der Verhütung erfolgen. 
haftes sei. Durch eine solche Auffassung können die jungen . . 
Menschen in Nöte und Konflikte geraten, die häufig Ur- 2) Aus- und Weiterbildung der Lehrer: 
sache einer späteren falschen Einstellung zum Geschlecht- a) Für den Lehrernachwuchs sind an den Hochschulen 
lichen sind und nachteilige Folgen für die Entwicklung Vorlesungen über Sexualpädagogik zu halten. In 
haben. der Ausbildung zwischen der‘ ersten und zweiten 
B. Ziel der Sexualerziehung De N EEROKCHT na Sexualpädagogik angemessen 
(1) Den Kindern und Jugendlichen soll das ihrem Alter und b) Für die im Dienst befindlichen Lehrer werden vom 
ihrer ECistigen elle enisprcchends Wissen sachlich Senator für Volksbildung unter Mitwirkung des 
einwandfrei übermittelt werden. Dieses Wissen soll sie Senators für Gesundheitswesen  sexualpädagogische 
vor Gefahren auf geschlechtlichem Gebiet (z.B. Sitt- Lehrgänge durchgeführt. 
lichkeitsverbrechen, Geschlechtskrankheiten) bewahren. 
c' Das Schulamt ruft im Einvernehmen mit dem Ge- 
{2) Der Jugendliche soll das Geschlechtliche in seiner Be- sundheitsamt die Lehrer der verschiedenen Schul- 
deutung. für das Leben des einzelnen und der Gemein- arten, die den Unterricht in Biologie oder Gesund- 
schaft erkennen. heitslehre oder in Gemeinschaftskunde erteilen, 
nr ; A etwa einmal im Jahre zu einer Aussprache über 
‘3) Der heranwachsende Mensch soll im Hinblick auf das aktuelle und wichtige Fragen der Sexualpädagogik 
Geschlechtliche zu verantwortlichem Handeln den an- zusammen. 
deren Menschen, der Nachkommenschaft und sich 
selbst gegenüber erzogen werden. (3) Rechtslage der Lehrer 
Da die biologische Aufklärung und die Sexualerziehung 
C. Träger der Sexualerziehung Teile der allgemeinen Erziehung des Kindes und des 
VE ES tn Jugendlichen sind, ist die Behandlung geschlechtlicher 
(1) Grundsätzlich ist es Aufgabe der Eltern, für die Sexual- Fragen im Rahmen der schulischen Erziehung Pflicht 
erziehung ihrer Kinder zu sorgen, des Lehrers und setzt das ausdrückliche Einverständnis 
Die Schule und das Gesundheitsamt im Einvernehmen der. Eltern nicht voraus. 
mit der Schule unterstützen das Elternhaus. 
(2) Für ie Schule SrBehen: Sich dabei A0ISenAS A ben: E. Didaktische und methodische Hinweise 
a) Sie hat das notwendige Wissen über geschlechtliche 
Fragen zu vermitteln. Diese Aufgabe übernimmt in (1) Allgemeines 
erster Linie der Lehrer, der den Unterricht in Bio- a) Bei jeder Behandlung geschlechtlicher Probleme ist 
logie oder Gesundheitslehre erteilt. mit dem größten Takt vorzugehen. Besonders 
h‘ Die Erziehung zu Ssittlichem Verhalten auf ge- sorgfältig ist auf die Wahl der Worte und die Art 
schlechtlichem Gebiet ist, wie die Erziehung zu sitt- der Darstellung zu achten. Zeichnungen und Abbil- 
licher Haltung überhaupt, Aufgabe aller Lehrer dungen müssen, der geistigen Reife und der see- 
während der ganzen Schulzeit. Probleme der sitt- lischen Lage der Schüler entsprechend, vereinfacht 
lichen Haltung in geschlechtlichen Fragen sind bei und schematisch dargeboten werden. Von jeder in 
geeigneter Gelegenheit, vor allem auch im Deutsch- medizinische Einzelheiten gehenden Darstellung ist 
Unterricht, ausdrücklich zu erörtern. abzusehen. 
c) In besonderen Fällen von sexuellen Schwierigkeiten b) Geschlechtliche Belehrungen sollen erst erfolgen, 
bei Schülern unterrichtet die Schule den Schularzt. nachdem der Lehrer sich gründlich über die psycho- 
: N N x logische Situation der Klasse vergewissert hat. 
(3) Das Gesundheitsamt wirkt auf folgende Weise mit: e 
AM © c) Eine Verfrühung ist auf jeden Fall zu vermeiden, 
a) es berät Eltern, Lehrer und Schüler, da sie das Interesse der Kinder auf Gebiete lenkt, 
b) es ist bei der Weiterbildung der Lehrer auf diesem die im Verlauf einer natürlichen Entwicklung noch 
Gebiet maßgeblich beteiligt. längere Zeit außerhalb des Gesichtskreises bleiben.
	        

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