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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1959 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1959 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 5, Gesundheitswesen
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Gesundheitswesen
Erschienen:
Berlin 1967
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1953-1967
ZDB-ID:
3061746-7 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1959
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15430124
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
23. Oktober 1959
Erschienen:
, 1959-10-23

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1959 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil V, 1954-1959
  • 14. Januar 1959
  • 4. Februar 1959
  • 2. März 1959
  • 20. April 1959
  • 25. Mai 1959
  • 29. Juni 1959
  • 1. Juli 1959
  • 6. Juli 1959
  • 13. August 1959
  • 11. September 1959
  • 29. September 1959
  • 23. Oktober 1959
  • 11. November 1959
  • 28. Novermber 1959
  • 10. Dezember 1959
  • 16. Dezember 1959
  • 23. Dezember 1959

Volltext

Ausgegeben "am 23. 10. 1959 
V/1959 
® va erTiE Seite 77 
Dienstblatt des S&nlats von Berlin 
Nr. 49 
HH - 
Teil V Gesundheitswesen 
Inhalt: 
Nr.49 Wechselsprechanlagen für den Unterricht für nichtschulbesuchsfähige Schüler ..... Seite 77 
Nr.50 Pauschalvergütung für Antibiotica bei stationärer Behandlung in Krankenanstalten des Landes 
Bern Ca ee Seite 78 
a Vbildg HNbD/HNbVece 29.9.1959 Anlage vorgesehene Klassenraum muß schalldämpfend 
| V-49 | Fernruf: 920211 - (987) 378/102 - eingerichtet sein. Er ist zu diesem Zweck fachtechnisch 
FinHB?7 DbI 11/1959 zu überprüfen. 
WFernruf: 240011 - (982) 173 - Nr. 37 5 Zur Einführung in die neue Unterrichtsweise ist der 
Ges IV A 4 DbI 1111/1959 bisher tätige Hauslehrer noch bis längstens 4 Wochen 
Fernruf: 350141 - (988) 199 - Nr. 72 mit der bisherigen Wochenstundenzahl einzusetzen. 
7 RE Sn Alle allgemeinen Angelegenheiten, wie das Durchsehen 
An die Bezirksämter — Vbildg, Fin, Ges — der Hausarbeiten, die Bereitstellung von Arbeits- und 
nachrichtlich Anschauungsmaterial u. ä., sind vor dem Einschalten 
an den Rechnungshof von Berlin der Anlage von dem Lehrer der an die Anlage ange- 
schlossenen Klasse zu regeln. Es ist auf jeden Fall 
Wechselsprechanlagen für den Unterricht darauf zu achten, daß für den kranken Schüler kein 
nn ichtschulb hsfähiee Schül ermüdender Leerlauf entsteht und seine Aufmerksam- 
für nichtsc esuchsiahıge Schuler keit allein für den Unterrichtsablauf beansprucht wird. 
Nach 88 (2) der Achten Durchführungsverordnung zum 6, Um dem kranken Schüler den erstrebten Zugang zur 
Schulgesetz für Berlin vom 7. November 1958 (GVBl Gemeinschaft mit Altersgenossen zu ermöglichen, ist 
S.1075) sind nach Möglichkeit. alle. geeigneten technischen es erwünscht, daß sowohl der Klassenlehrer als auch 
Hilfsmittel für den Hausunterricht nichtschulbesuchsfähiger die Schüler der angeschlossenen Klasse eine möglichst 
Schüler zu verwenden. enge persönliche Verbindung mit dem Schüler durch 
Im Einvernehmen mit den Senatoren für Finanzen und für Hausbesuche aufnehmen und pflegen, n N 
Gesundheitswesen können Wechselsprechanlagen für den Die Aufnahme und Pflege solcher Verbindung sind Ver- 
Unterricht für nichtschulbesuchsfähige Schüler eingesetzt anstaltungen der Schule und fallen daher unter den 
werden. mit der Feuersozietät abgeschlossenen Vertrag über 
; S Schüler-Unfallversicherung. Aus diesem Grunde emp- 
Unter Wechselsprechanlagen sind die Drahtverbindungen fiehlt es sich, für die Pflege der Verbindung mit dem 
zweier Stellen mit raumfüllenden Mikrofon- und Laut- hauskranken Schüler solche Klassengefährten -aus- 
sprecheranlagen zu verstehen, die im vorliegenden Falle zuwählen, die in der Schüler-Unfallversicherung ver- 
eine Verständigung der Schulklasse mit dem in der Woh- ; % 
. A : x sichert sind. 
nung oder in einem Krankenhaus befindlichen, nichtschul- 
besuchsfähigen Schüler ermöglichen. I. 
Auf diese Weise wird erreicht, daß der wegen Krankheit /- Anträge auf Einrichtung von Wechselsprechanlagen 
oder Gebrechen an Haus oder Bett gefesselte Schüler Zu- können gestellt werden 
gang zur Gemeinschaft findet und am Unterricht der Klasse a) von dem Erziehungsberechtigten, 
teilnehmen kann. b) vom Hauslehrer, 
Für den Einsatz von Wechselsprechanlagen gelten die nach- c) von dem zuständigen Schulleiter. 
stehenden Richtlinien: Die Anträge sind an das zuständige Bezirksamt — 
nr n Schulamt — zu richten; beizufügen sind 
® Richtlinien a) ein Gutachten des zuständigen Schulleiters, aus dem 
für den Einsatz von Wechselsprechanlagen hervorgehen muß, daß der Schüler die pädagogi- 
für den Unterricht schen Voraussetzungen erfüllt, 
für nichtschulbesuchsfähige Schüler b) ein Gutachten des Schularztes über die voraussicht- 
liche Dauer der Schulbesuchsunfähigkeit und eine 
A Befürwortung des HEinsatzes der Wechselsprech- 
1. Für Schüler, die für längere Zeit — in der Regel min- anlage, 
destens ein Jahr lang — Hausunterricht erhalten sollen, c) eine schriftliche Einverständniserklärung des Er- 
können Wechselsprechanlagen an Stelle des Unter- ziehungsberechtigten. 
ERS ea Ei eSEt LE ACT ÄCh: 8. Das zuständige Schulamt reicht die Anträge mit seiner 
Voraussetzungen für den Einsatz der Anlage sind, daß Stellungnahme unter gleichzeitiger Mitteilung der er- 
der Schüler mittelten geeigneten Gegenstelle nach Ziffer 4 an den 
a) mindestens 12 Jahre alt ist, Senator für Volksbildung — II b D — weiter, der" über‘ 
5 t 415 ; en sie entscheidet. Von der Entscheidung ist dem Antrag- 
b} WS ve urchschnättlich begabt und ‚bildungs steller — in jedem Falle auch. dem Erziehungsberech- 
| : nn N 1 ? eben. 
c) die für die Handhabung des Gerätes erforderliche HET ABER SCHUAME HSCHUS- KERN ZUHEHEN 
Geschicklichkeit aufbringt. IN. 
Das schriftliche Einverständnis des Erziehungsberech- 9, Der Senator für Volksbildung — 1IIb D — sorgt für die 
tigten zum Einsatz des Gerätes ist. nach vorheriger Beschaffung der Anlage und erteilt den Auftrag zum 
Unterweisung über Art und Einsatz der Anlage einzu- Auf- bzw. Abbau. 
holen. Die ungestörte Arbeit des Schülers in der häus- X 
lichen Umgebung und die schonende Behandlung ‘der 10 Die Kosten der Beschaffung und des Auf- und Abbaues 
Anlage müssen gewährleistet sein der Anlage werden aus zentralen Haushaltsmitteln be- 
E 5 ) stritten. Die Leitungsgebühren*) sowie die Kosten für 
Die Gegenstelle ist nur in solchen Schulen einzurichten, Überprüfungen und etwaige Reparaturen der Anlage 
deren Schulleiter und deren in der betr. Klasse unter- haben die Schulämter zu tragen. 
richtende Lehrer sich für diese Form des Unterrichts _ 
besonders einsetzen werden. Der für den. Einbau der *) von zur Zeit 7,50 DM monatlich für je 1_km Luftlinie.
	        

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