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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1988 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1988 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Sozial- und Jugendwesen, Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,9 - 1990,3
ZDB-ID:
3061745-5 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 4, Sozial- und Jugendwesen; Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1988
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15432781
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 9, 30. November 1988
Erschienen:
, 1988-11-30

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1988 (Public Domain)
  • Nr. 1, 15. Januar 1988
  • Nr. 2, 29. Februar 1988
  • Nr. 3, 11. Mai 1988
  • Nr. 4, 15. Juli 1988
  • Nr. 5, 22. August 1988
  • Nr. 6, 23. September 1988
  • Nr. 7, 28. September 1988
  • Nr. 8, 18. November 1988
  • Nr. 9, 30. November 1988

Volltext

Senatsbiblicthek 
Dienstblatt des Senats von Berlin Berli I ZZ RI } N 
Teil IV — Arbeit, Soziales, Familie, - 
Jugend, Sport, Gesundheit 
Nr. 9 Berlin, den 30. November 1988 
INHALT 
Seite Seite 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richt- Ausführungsvorschriften für heilpädagogische 
linien für die Durchführung des Sonderprogramms Heime des Landes Berlin (AV heilpäd H) ... 82 
nee uch Chr nos Aus- 75 Rundschreiben über eine Änderung der Preise 
SV-CETAHCRKEHEINES and für Bäder, Packungen und andere physika- 
Ausführungsvorschriften zur Verordnung zum lische Anwendungen in‘ Krankenhäusern für 
Schutz gegen die Tollwut ........... ...... 76 Selbstzahler ........... . 85 
Der Senator für Gesundheit und Soziales den letzten 6 Monaten vor Antragstellung ein Erwerbsein- 
kommen eines oder beider Ehegatten zusammen von nicht 
mehr als monatlich 600 DM erzielt wurde.“ 
An die Senatsverwaltung für Gesundheit und ABl. S. 1632 
Soziales 
3. Nummer 4 wird wie folgt geändert: 
Verwaltungsvorschriften zur Anderung der Richtlinien a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
für die Durchführung des Sonderprogramms „(1). Das Überbrückungsgeld wird gezahlt als 
der Berliner Rückkehrhilfe für arbeitslose Ausländer Hay 
x x FA . ; a) Pauschale in Höhe von 10 000 DM 
bei der Rückkehr in ihr Heimatland han der Rn 
— für nicht erwerbstätige ausländische Ehepaare, 
Vom 2. September 1988 für ausländische Ehepaare mit geringem 
GesSoz AuslB A 1 , Erwerbseinkommen im Sinne von Nummer 2 
Tel.: 26 04 - 23 53 oder 26 04 - 1, intern 9 76 - 23 53 Abs, 2, 
für alleinerziehende, arbeitslose ausländische 
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt: Arbeitnehmer oder 
I für alleinerziehende ausländische Arbeitneh- 
3 mer mit geringem Erwerbseinkommen im 
Die Richtlinien für die. Durchführung des Sonderprogramms Sinne von Nummer 2 Abs. 2, 
der Berliner Rückkehrhilfe für arbeitslose Ausländer bei der b) Pauschale in Höhe von 7500 DM 
Rückkehr in ihr Heimatland (Rückkehrhilferichtlinien - Son- = für arbeitslose ausländische Einzelpersönen 
derprogramm) vom 1. Dezember 1987 (ABl. 1988 S. 3/DBI. 1988 ME ArDEHS0SE- AUS DeTSONCh 
IV S. 1) werden wie folgt geändert: für ausländische Einzelpersonen mit geringem 
Erwerbseinkommen im Sinne von Nummer 2 
1. In Nummer 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Abs. 2, 
„Dieser Zuschuß wird auch den mitreisenden erwerbstäti- Net Ober a ME OSEE TEN VERF En 
gen Ehegatten und minderjährigen Kindern gewährt. die Grenze nach Nummer 2 Abs: 2 übers teigt.“ 
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert: b) Im Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: 
a) In Buchstabe a wird das Wort „Wirtschaftsgemein- „Die mitreisenden erwerbstätigen Ehegatten und min- 
schaft“ durch das Wort „Gemeinschaften“ ersetzt. derjährigen Kinder müssen bei der Gewährung des Zu- 
b) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die schusses zu den Reisekosten die Bewilligungsvoraus- 
Worte „als Hilfe zum Lebensunterhalt“ eingefügt. setzungen der Nummer 2 Abs..1 Buchstabe b erfüllen. 
c) Nummer 2 wird Absatz 1 und folgender neuer Absatz 2 ? 
wird angefügt: KK. 
„(2) Das Überbrückungsgeld wird ausländischen Arbeit- Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Juli 
nehmern und ihren Ehegatten auch dann gewährt, wennin 1988 in Kraft.
	        

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