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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1988 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1988 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Sozial- und Jugendwesen, Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,9 - 1990,3
ZDB-ID:
3061745-5 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 4, Sozial- und Jugendwesen; Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1988
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15432781
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 4, 15. Juli 1988
Erschienen:
, 1988-07-15

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1988 (Public Domain)
  • Nr. 1, 15. Januar 1988
  • Nr. 2, 29. Februar 1988
  • Nr. 3, 11. Mai 1988
  • Nr. 4, 15. Juli 1988
  • Nr. 5, 22. August 1988
  • Nr. 6, 23. September 1988
  • Nr. 7, 28. September 1988
  • Nr. 8, 18. November 1988
  • Nr. 9, 30. November 1988

Volltext

Dienstblatt des Senats von Berlin 3 Z HR | | N 
Teil IV — Arbeit, Soziales, Familie, ud ! 
Jugend, Sport, Gesundheit ; 
Nr. 4 Berlin, den 15. Juli 1988 
INHALT 
Seite „eite 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ent- 
Richtlinien über die Gewährung von finanziellen geltordnung für die städtischen Bäder Ber- 
Hilfen an einkommensschwache ausländische 4 
Arbeitnehmer bei der Rückkehr in ihr Heimatland Ausführungsvorschriften über die Neufestsetzung 
der Kostensätze in städtischen und nicht- 
(Rückkehrhilferichtlinien) ................... 13 städtischen Seniorenheimen ..... „14 
Der Senator für Gesundheit und Soziales abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäischen 
EEE EEE = Gemeinschaften ist, 
An die Senatsverwaltung für Gesundheit ABl. S.827 Db) die im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem 
und Soziales Jahr rechtmäßig ihren dauernden Aufenthalt im Land Berlin 
haben, 
Richtlinien c) deren durchschnittliches Einkommen der letzten sechs 
us - kn . ° Monate einen Grundbetrag in Höhe des Doppelten des 
über die Gewährung von finan ziellen Hilfen jeweiligen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (nach 
an einkommensschwache ausländische Arbeitnehmer Sozialhilferecht) 
bei der Rückkehr 2 ihr Hei matland aa) zuzüglich eines Familienzuschlages in Höhe des auf 
(Rückkehrhilferichtlinien) volle Deutsche Mark aufgerundeten Betrages von 80 
Vom ‘23. März 1988 vom Hundert des jeweiligen Regelsatzes eines Haus- 
; haltsvorstandes für den nicht getrennt lebenden Ehe- 
GesSoz AusIlB A 1 gatten und jedes weitere Familienmitglied, welches 
Tel.: 2604-23 53 oder 26.04 - 1. intern 9.76 - 23 53 vom Antragsteller oder seinem nicht getrennt lebenden 
7 Ehegatten überwiegend unterhalten wird, und 
1 - Grundsatz Ha ; G 
S Bm nn bb) zuzüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung 
(1) Ausländer, die sich rechtmäßig zum Zwecke der unselb- (nach Sozialhilferecht) 
ständigen Erwerbstätigkeit im Land Berlin aufhalten (auslän- s E 7 S 
dische Arbeitnehmer), und ihre Familienangehörigen erhalten um nicht mehr als 30 vom Hundert übersteigt. 
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu den zZ au 
Kosten der Rückkehr in ihr Heimatland einen einmaligen 3 = Bewillgungsvoraussetzungen . 
steuerfreien Zuschuß (Rückkehrhilfe). Die Rückkehrhilfe wird auf Antrag gewährt, wenn der Antrag- 
(2), Die Rückkehrhilfe gliedert sich in den Zuschuß zu den OLE U En hereich des Ausländergesctzes 
Reisekosten (Reisekostenhilfe) und in den Zuschuß zu den KL n n 8 a a 
Umzugskosten (Umzugskostenhilfe). a) für sich und die mitreisenden minderjährigen Familien- 
k N S rim SE angehörigen. die Erklärungen abgeben, auf Dauer in ihr 
3) Die Rückkehrhilfe ‚wird im Rahmen der zur Verfügung Heimatland zurückzukehren, das Recht auf weiteren Auf- 
stehenden Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf enthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufge- 
die Bewilligung und Zahlung der Rückkehrhilfe besteht nicht. geben zu haben und keine Zahlungen an öffentliche Kassen 
2 - Begünstigter Personenkreis %) eh nn und d Gang’ B 
? - . . nn sich verpflichten, die auf Grund dieser Bestimmungen er- 
ie DEN Da Ha Arbeitnehmern und haltenen Leistungen zurückzuzahlen, wenn sie innerhalb 
Ihren Familienangehörsgen: gewährt, von 5 Jahren nach der Rückkehr in ihr Heimatland ihren 
a) die Angehörige eines Staates sind, mit dem die Bundesrepu- dauernden Aufenthalt wieder in den Geltungsbereich des 
blik Deutschland eine Vereinbarung über die Anwerbung Ausländergesetzes verlegen, es sei denn, dies geschieht 
und Vermittlung oder Beschäftigung von Arbeitnehmern rechtmäßig zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung. 
SS:
	        

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