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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Sozial- und Jugendwesen, Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,9 - 1990,3
ZDB-ID:
3061745-5 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 4, Sozial- und Jugendwesen; Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1987
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15432807
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 10, 17. November 1987
Erschienen:
, 1987-11-17

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1987 (Public Domain)
  • Nr. 1, 19. Februar 1987
  • Nr. 2, 12. März 1987
  • Nr. 3, 14. April 1987
  • Nr. 4, 15. Mai 1987
  • Nr. 5, 9. Juli 1987
  • Nr. 6, 7. August 1987
  • Nr. 7, 22. September 1987
  • Nr. 8, 22. Oktober 1987
  • Nr. 9, 28. Oktober 1987
  • Nr. 10, 17. November 1987
  • Nr. 11, 10. Dezember 1987
  • Nr. 12, 30. Dezember 1987

Volltext

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Dienstblatt des Senats von! Be din senaksbiblicther 3} Fr H L | N 
fh "U 
Teil IV — Arbeit, Soziales, ll ; Berlin 
Jugend, Sport, GeSutfiche 
Nr. 10 Berlin, den 17. November 1987 
Der Senator für Jugend und Familie gemachten Einkommen des laufenden Kalenderjahres aus- 
— : zugehen ist ($ 2 Abs. 3 Satz 1). Nach welcher Vorschrift des 
An die Bezirksämter ABI. S. 1600 $ 2 Abs. 2 im Einzelfall zu verfahren ist, ob nach Satz 1, 3 
Ten oder 4, bestimmt sich ausschließlich danach, ob und gege- 
nachrichtlich benenfalls für welches Kalenderjahr auf ein bereits vom 
an den Senator für Finanzen _ . Finanzamt festgestelltes Einkommen und damit auf ent- 
den Senator für Gesundheit und Soziales sprechend abgesicherte Einkommensnachweise zurück- 
den Präsidenten des Rechnungshofs ; gegriffen werden kann (vgl. Nummer 7). 
den Präsidenten der Freien Universität Berlin 
das Pestalozzi-Fröbel-Haus (2) Nicht‘ berücksichtigt wird das Einkommen der 
das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen Geschwister, Großeltern und sonstigen Verwandten sowie 
das Einkommen von Stiefeltern. 
) _Ausführungsvorschriften 3. (1) Positive Einkünfte im Sinne des $ 2 Abs. 1 und 2 EStG 
über die Beteiligung an den Kosten für die Betreuung sind 
von Kindern in städtischen Kindertagesstätten a) bei‘: Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Ge- 
(Kita-Kostenbeteiligungsvorschriften - KTKBV) werbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (88 4 
bis 7f EStG), 
Vom 27. Oktober 1987 b) bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapital- 
JugFam IV B 31 vermögen, Vermietung und Verpachtung sowie bei den 
. - Ka & sonstigen Einkünften im Sinne des $ 22 EStG der Über- 
Tel: 2604-25 TV Oder 260451, tern 976-2503 schuß der Einnahmen über die Werbungskosten (88 8 
Auf Grund des $ 7 des Gesetzes über die Beteiligung an den bis 9 a EStG). 
Kosten für die Betreuung von Kindern in städtischen Kinder- (2) Die Summe der positiven Einkünfte ergibt sich aus den 
tagesstätten (Kita-Kostenbeteiligungsgesetz - KTKBG) vom Gewinnen bzw. Überschüssen in den einzelnen Einkunfts- 
12. März 1982 (GVBl. S. 582), geändert durch Gesetz vom 6. arten. 
April 1987 (GVBl. S. 1309). wird: bestimmt: 
4. (1) Sonstige Einkünfte im Sinne des $ 22 EStG sind zum 
[.. Höhe der Kostenbeteiligung Beispiel 
1. (1) Wird ein Kind in eine Kindertagesstätte aufgenom- a) Leibrenten (z.B. Altersruhegelder, Berufs- oder 
men, sind das Kind und die Eltern zu den entstehenden Erwerbsunfähigkeitsrenten und sonstige Renten aus 
Kosten der Betreuung mit einer monatlichen Kostenbetei- den gesetzlichen Rentenversicherungen der Arbeiter 
ligung nach Maßgabe des Kita-Kostenbeteiligungsgesetzes und der Angestellten); einkommensteuerpflichtig ist 
heranzuziehen (Kostenbeteiligungspflichtige). Lebt das nur der nach $ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG zu 
Kind mit nur einem Elternteil zusammen, so gilt Satz 1 nur ermittelnde sogenannte Ertragsanteil der Leibrente, 
gegenüber diesen beiden Personen. was so auch für das Kita-Kostenbeteiligungsverfahren 
(2) Kostenbeteiligungspflichtig im Sinne des Absatzes 1 gilt; 
Satz 1 ist auch der nichteheliche Kindesvater, wenn er mit 5) Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd 
dem Kind und dem anderen Elternteil zusammenlebt und getrennt lebenden Ehegatten, soweit sie bei diesem mit 
zwischen den beiden nichtehelichen Elternteilen eine Zustimmung des Empfängers als Sonderausgaben abge- 
eheähnliche Gemeinschaft besteht. Eine eheähnliche zogen werden ($ 10 Abs.1 Nr. 1 EStG); Unterhalts- 
Gemeinschaft im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn leistungen, die beim Geber nicht als Sonderausgaben 
zwischen den betreffenden ’ Personen eine Wohn- und berücksichtigt werden, bleiben beim Empfänger 
Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Satz 1 gilt jedoch nur einkommensteuerrechtlich außer Betracht und stellen 
unter der Voraussetzung, daß die Vaterschaft des nichtehe- für diesen damit auch kein Einkommen im Sinne des 
lichen Vaters durch. Anerkennung oder gerichtliche Ent- KTKBG-dar; 
scheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt wor- c) Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des $ 23 
den ist ($ 1600 a BGB). EStG; ; 
. . d) Abgeordnetenbezüge. 
IL. Einkommensermittlung (2) Unterhaltsleistungen, die das Kind von einer dem Kind 
2. (1) Das-in den Fällen des $ 3 Abs. 1 zu berücksichtigende gegenüber unterhaltsverpflichteten Person erhält, stellen 
Einkommen der Kostenbeteiligungspflichtigen ermittelt einkommensteuerrechtlich keine Einnahme dar, wenn der 
sich aus der Summe der im letzten Kalenderjahr vor Fest- Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist ($ 22 Nr. 
setzung der Kostenbeteiligung erzielten positiven Ein- 1 Satz 2 EStG). Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig 
künfte im Sinne des $ 2 Abs. 1 und 2 des Einkommen- im Sinne des EStG sind in der Regel alle Personen, die im 
steuergesetzes (EStG)? der Kostenbeteiligungspflichtigen Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf- 
($ 2 Abs. 2 Satz 1), sofern nicht das Einkommen des vor- enthalt haben ($ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Trifft diese Voraus- 
letzten Kalenderjahres vor Festsetzung der Kostenbeteili- setzung in der Person des Gebers der in Satz 1 genannten 
gung zugrunde zu legen ($ 2 Abs. 2 Satz 3 und 4) oder auf Leistungen zu, so sind diese Leistungen weder dem Kind 
Antrag der Kostenbeteiligungspflichtigen vom glaubhaft noch seinem sorgeberechtigten Elternteil als Einkommen 
ua . ? N zuzurechnen. 
Die in den Ausführungsvorschriften ohne nähere Gesetzesangabe zitierten r x 
Paragraphen beziehen sich auf das Kita-Kostenbeteiligungsgesetz in der vom 53. Abweichend vom Einkommensteuerrecht werden Soge- 
1. Mai 1987 an geltenden Fassung. een VS RT nannte negative Einkünfte nicht mit positiven ausge- 
EUREN ME EEE A ES! glichen, und Zwar findet ein solcher Ausgleich weder 
S.2191 / GVBl. 1987 S. 74. zwischen einzelnen Einkunftsarten desselben Kostenbetei- 
Schriftleitung: - Senatsverwaltung für Inneres - I B 61 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Telefon: 8 67 - 68 72, intern 95 - 68 72 
Reservelager: Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, An der Urania 12, 1000 Berlin 30, Telefon: 2122 - 26 06, intern 979 - 26 06 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin. Kohlfurter Straße 41-43. 1000 Berlin 36
	        

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