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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Sozial- und Jugendwesen, Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,9 - 1990,3
ZDB-ID:
3061745-5 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 4, Sozial- und Jugendwesen; Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1984
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15432960
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 13, 13. Dezember 1984
Erschienen:
, 1984-12-13

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1984 (Public Domain)
  • Nr. 1, 20. Januar 1984
  • Nr. 2, 3. Februar 1984
  • Nr. 3, 24. Februar 1984
  • Nr. 4, 12. März 1984
  • Nr. 5, 18. April 1984
  • Nr. 6, 11. Mai 1984
  • Nr. 7, 4. Juni 1984
  • Nr. 8, 6. Juli 1984
  • Nr. 9, 20. Juli 1984
  • Nr. 10, 10. August 1984
  • Nr. 11, 20. September 1984
  • Nr. 12, 26. Oktober 1984
  • Nr. 13, 13. Dezember 1984
  • Nr. 14, 14. Dezember 1984
  • Nr. 15, 21. Dezember 1984

Volltext

Dienstblatt des Senats von Berlin ) 
Teil IV Arbeit - Soziales 
Familie - Jugend und Sport 
Gesundheit - Umweltschutz 
Nr. 13 Berlin, den 13. Dezember 1984 
Inhalt 
19.10.1984 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Unterbringung von Minderjährigen 
in Pflegestellen (Pflegekindervorschriften - PKV) ..... A N RE 99 
13.11.1984 Rundschreiben über die Neufassung der Pflegekindervorschriften ........0.0.000000000000004040.4 101 
Der Senator für Schulwesen, Jugend und Sport tragen, ein Führungszeugnis einzuholen. Ob auch von 
anderen im Haushalt der Pflegepersonen lebenden Per- 
An die Bezirksämter ABI. S. 1586 sonen ein Führungszeugnis zu verlangen ist, unterliegt 
nachrichtlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Jugendamtes. 
an den Präsidenten des Rechnungshofes (2) Die Wohnung der Pflegepersonen muß dem Minder- 
das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen jährigen ausreichenden Wohn- und Bewegungsraum — 
auch für Spiel und Beschäftigung — bieten und die Kör- 
per- und Gesundheitspflege sowie die Mittags- und 
Verwaltungsvorschriften Nachtruhe gewährleisten. 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Pfle 
& we . - ge- 
Unterbringung von Minderjährigen in Pflegestellen personen muß gewährleisten, daß diese für ihren Le- 
(Pflegekindervorschriften — PKV) bensunterhalt nicht auf die Leistungen angewiesen sind, 
Vom 19. Oktober 1984 die für den Minderjährigen bestimmt sind. 
(4) Äußere Einflüsse, die den Minderjährigen gefähr- 
SchulJugSport IV AJ3 den können, sollen weitgehend ausgeschaltet sein. In 
Fernruf: 26 04 - 27 26 oder 26 04 - 1, intern 9 76 - 27 26 der Wohnung dürfen keine Personen leben, die im Sinne 
E der Nummer 15 Abs.3 als Pflegepersonen ungeeignet 
Aufgrund des $ 66 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung des wären.“ 
Gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der öffent- 
lichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) in der Fassung +4 Nummer 17 erhält die Fassung: 
vom 18. September 1972 (GVBl. S.1919) wird nach Anhö- - aa - 
rung des Landesjugendwohlfahrtsausschusses bestimmt: „17 — Sozialmedizinische Ermittlungen 
(1) Wenn die Voraussetzungen der Nummern 15 Abs. 1 
1. und Abs. 2 Buchstaben b bis d und 16 erfüllt sind und 
Die Ausführungsvorschriften über die Unterbringung von keine Hinderungsgründe nach Nummer 15 Abs. 2 Buch- 
Minderjährigen in Pflegestellen (Pflegekindervorschriften stabe a und Absatz 3 Buchstabe a vorliegen, haben die 
— PKV) vom 28. September 1978 (ABl.1979 S.132 — DBIl. Pflegepersonen ein ärztliches Attest vorzulegen, aus 
1979 IV S.10), zuletzt geändert durch Verwaltungsvor- dem hervorgeht, ob Bedenken im Sinne der Nummer 15 
schriften vom 7. Juni 1982 (DBl. IV S. 57), werden wie folgt Abs. 3 Buchstaben b und c gegen die Aufnahme eines 
geändert: Minderjährigen in ihren Haushalt bestehen. 
a (2) Geht aus dem Attest hervor, daß solche Bedenken 
1. Nummer 12 erhält die Fassung: bestehen, so ist eine schriftliche Erklärung der Pflege- 
„12 — Mitwirkung der Minderjährigen personen unerläßlich, daß sie den Arzt gegenüber dem 
Die Mindersihri nd in Entwickt EHER Jugendamt von der Schweigepflicht entbinden. 
ie Minderjährigen sind ihrem Entwicklungsstand ent- ) 
sprechend bei allen Entscheidungen, die ihre Unter- (3) Nach Lage des Einzelfalles kann der Pfiegekinder- 
bringung und jeden Wechsel des Lebensbereiches betref- dienst bei einzelnen Einrichtungen des Gesundheits- 
fen, und in Angelegenheiten der Ausbildung und des Be- amtes zusätzliche Auskünfte einholen, wenn die Pflege- 
rufes zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise über personen diese Stellen zuvor schriftlich von der Schwei- 
ihre Anhörungs- und Beschwerderechte nach den 88 50 b gepflicht entbunden haben.“ 
und 59 FGG zu beraten und bei Vollendung des 15. Le- ES 
bensjahres auf ihre Rechte nach 8 36 Abs.1 SGB I hin- 5. Nummer 19 Abs. 1 erhält die Fassung: 
zuweisen.“ „(1) Heilpädagogische Pflegestellen sind für Minder- 
An Nummer 15 wird folgender Absatz angefügt: Jährige bestimmt, 
Ss N A ne a) deren leibliche, geistige oder seelische Entwicklung 
„(4) Bei der Vermittlung ist in der Regel zu berück- geschädigt oder erheblich gefährdet ist und die auf- 
sichtigen, daß die Minderjährigen noch vor Vollendung grund eines Gutachtens nach Nummer 14 Abs. 4 ei- 
des 63. Lebensjahres der Pflegepersonen das Volljährig- ner nicht nur vorübergehenden heilpädagogischen 
keitsalter erreichen Behandlung bedürfen, 
3. Nummer 16 erhält die Fassung: b) die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder 
seelisch wesentlich behindert sind ($ 39 Abs. 1 Satzıl 
„L6-— Weitere Voraussetzungen BSHG) oder infolge Krankheit oder Behinderung so 
(1) Die Pflegepersonen müssen dem Jugendamt ein hilflos sind, daß sie nicht ohne Wartung und Pflege 
Führungszeugnis vorlegen oder das Jugendamt beauf- bleiben können. 
JC
	        

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