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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Sozial- und Jugendwesen, Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,9 - 1990,3
ZDB-ID:
3061745-5 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 4, Sozial- und Jugendwesen; Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1984
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15432960
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 11, 20. September 1984
Erschienen:
, 1984-09-20

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1984 (Public Domain)
  • Nr. 1, 20. Januar 1984
  • Nr. 2, 3. Februar 1984
  • Nr. 3, 24. Februar 1984
  • Nr. 4, 12. März 1984
  • Nr. 5, 18. April 1984
  • Nr. 6, 11. Mai 1984
  • Nr. 7, 4. Juni 1984
  • Nr. 8, 6. Juli 1984
  • Nr. 9, 20. Juli 1984
  • Nr. 10, 10. August 1984
  • Nr. 11, 20. September 1984
  • Nr. 12, 26. Oktober 1984
  • Nr. 13, 13. Dezember 1984
  • Nr. 14, 14. Dezember 1984
  • Nr. 15, 21. Dezember 1984

Volltext

is 
18 
Dienstblatt des Senats von Berlin 2 | ; 
Teil IV Arbeit - Soziales 
Familie - Jugend und Sport 
Gesundheit - Umweltschutz 
Nr. 11 Berlin, den 20. September 1984 
Inhal. 
04.06. 1984 Ausführungsvorschriften über den Einsatz des Einkommens bei stationärer und teilstationärer Unterbringung 
von Hilfeempfängern in Heimen und vergleichbaren Einrichtungen als Maßnahme nach $$ 39 ff. und 72 des 
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). .............- 75 
28.06.1984 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Gewährung der stationären und 
fahrbaren Mittagstische nach dem Bundessozialhilfegesetz (AV-Mittagstisch) .........0.0+0+ 0 Wi 76 
16.08. 1984 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über Sozialhilfeleistungen sowie den Ein- 
satz des Einkommens bei Unterbringung von Zuwanderern und Flüchtlingen aus der DDR sowie Aussiedlern 
im Sinne des BVFG in Heimen. ..... Se 2 - S TT 
01.09.1984 Rundschreiben über das Verzeichnis der Einheitsvordrucke auf dem Gebiet des Jugend-, Sport- und Badewesens J7 
Der Senator für Gesundheit, 3 — Einsatz des Einkommens 
Soziales und Familie Der Einsatz des Einkommens richtet sich nach den 88 28, 
43 Abs.1l, 81 Abs.1l Nr.1, 84 Abs.1 und 85 Nr.3 Satz 2 
An die Bezirksämter ABl. S.1082 BSHG. Nach 8 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG wird den Bewohnern 
nachrichtlich dieser Einrichtung in der Regel der Einsatz des Einkom- 
an den Senator für Schulwesen, Jugend und Sport mens in dem in den Nummern 4 bis 6 geregelten Umfang 
den Präsidenten des Rechnungshofes zugemutet. 
Ausführungsvorschriften 4 —- Einkommen, das nicht Erwerbseinkommen ist 
über den Einsatz des Einkommens bei stationärer und Soweit die Bewohner Einkommen haben, das nicht Erwerbs- 
teilstationärer Unterbringung von Hilfeempfängern einkommen ist, wird ihnen nach 8 85 Nr.3 Satz2 BSHG in 
in Heimen und vergleichbaren Einrichtungen als Maßnahme der Regel der volle Einsatz des Einkommens zugemutet. Sie 
nach 88 39 ff. und 72 erhalten den ihnen nach 8 21 Abs.3 BSHG zustehenden Bar- 
des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) betrag. Anstelle der Gewährung des Barbetrages kann je- 
doch wahlweise ein dem Barbetrag entsprechender Betrag 
Vom 4. Juni 1984 aus dem Einkommen anrechnungsfrei gelassen werden. 
GesSozFam VII A1 
Fernruf: 21 22 - 24 47 oder 21 22 - 1, intern 9 79 - 24 47 5 - Erwerbseinkommen 
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundes- (1) Soweit die Hilfeempfänger über Erwerbseinkommen 
sozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S.471) wird verfügen, ist zu berücksichtigen, daß sie als Folge ihrer Be- 
bestimmt: hinderung nur verminderte Verdienstmöglichkeiten haben. 
Um die berufliche Rehabilitation dieser Personengruppe 
Abschnitt I nicht zu gefährden, ist es erforderlich, den zumutbaren 
z Eigenanteil so zu bemessen, daß der Wille zum Einsatz der 
EEE a ee Tre Unterbringung von Hilfeemp- Arbeitskraft erhalten bleibt ($ 1 Abs.2 Satz 2 BSHG). Das 
ANKern IN V-ohn--006r a er bei berufsfördernden Bildungsmaßnahmen des Trägers der 
L — Begriff der Einrichtungen Arbeitsförderung nach $ 56 des Arbeitsförderungsgesetzes 
ge 8 - (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl.I S.582 /GVBl. S. 820), 
(1) Wohn- oder Übergangsheime für Behinderte sind Ein- zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1983 
richtungen, in denen die behinderten Bewohner im Rahmen (BGBl.I S.1532 /GVBl. S.1669), gewährte Ausbildungs- 
der Eingliederungshilfe neben Unterkunft und Verpflegung geld sowie.das bei berufsfördernden Maßnahmen zur Reha- 
die ihren individuellen Bedürfnissen entsprechende Betreu- bilitation vom Rentenversicherungsträger nach $ 1240 ff. 
ung - insbesondere sozialpädagogische und/oder lebensprak- der Reichsversicherungsordnung (RVO) gewährte Über- 
tische Hilfen — erhalten. gangsgeld sind insoweit als Erwerbseinkommen zu betrach- 
(2) Einrichtungen, die zur Unterbringung von Behinder- MO va B N x z 
ten als Maßnahme der Eingliederungshilfe geeignet sind, (2) Bei diesen Hilfeempfängern wird der Einsatz des Er- 
werden jeweils durch Einzelrundschreiben bekanntgegeben. _Werbseinkommens nach 885 Nr.3 Satz2 BSHG nur inso- 
weit verlangt, als es den nach $ 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG fest- 
? — Art der Hilfe gesetzten Barbetrag zuzüglich 25 v.H. des bereinigten Net- 
Die Unterbringung von Behinderten in einem Wohn- oder toerwerbseinkommens übersteigt. 
Übergangsheim für Behinderte ist in der Regel. eine Maß- (3) Durch den sich aus Absatz 2 ergebenden Freibetrag ist 
nahme der Eingliederungshilfe nach 8 39ff. des Bundes- der Barbetrag abgegolten ($ 21 Abs.3 Satz 5 BSHG). Ist 
sozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung vom 24.. Mai 1983 der Freibetrag jedoch niedriger als der Barbetrag nach $ 21 
(BGBl. I S. 613 / GVBl. S. 885), geändert durch Gesetz vom Abs. 3: Satz 2 BSHG, ist die Differenz als Barbetrag' zu ge- 
22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532 / GVBl. S. 1669). währen.
	        

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