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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Sozial- und Jugendwesen, Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
Publication:
Berlin, 1951 - 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1951,9 - 1990,3
ZDB-ID:
3061745-5 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 4, Sozial- und Jugendwesen; Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1981
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15432998
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 6, 9. Juli 1981
Publication:
, 1981-07-09

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1981 (Public Domain)
  • Nr. 1, 29. Januar 1981
  • Nr. 2, 9. März 1981
  • Nr. 3, 11. März 1981
  • Nr. 4, 7. Mai 1981
  • Nr. 5, 12. Juni 1981
  • Nr. 6, 9. Juli 1981
  • Nr. 7, 6. August 1981
  • Nr. 8, 8. September 1981
  • Nr. 9, 16. Oktober 1981
  • Nr. 10, 27. Oktober 1981
  • Nr. 11, 30. November 1981

Full text

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.6 9. Juli 1981 63 
Nummern ı (2). Die ärztlichen Einsatztrupps sind an den aus der An- 
Blut dedienst 12-13 lage ersichtlichen Krankenhäusern bereitzuhalten. Sie be- 
IV. Blutspendediens stehen aus einem Arzt und einer Krankenschwester..oder 
V. Identifizierung von Leichen, Leichenschau 14—16 einem Krankenpfleger, 
VI. Schlußbestimmungen 17—18 (3) Das Krankenhauspersonal ist so zu bestimmen, daß 
Anlage — Aufnahmekrankenhäuser, und Krankenhäuser, Feuerwehr Fund” um die Uhr und unabhängig von dem 
die einen ärztlichen Einsatztrupp bereithalten; Notarzt- Schichtwechsel ‚unter. sofortiger Unterbrechung . seiner 
wagen-Stützpunkte üblichen Tätigkeit innerhalb. weniger Minuten ausrücken 
a rn kann. Dadurch darf die ständige Operationsbereitschaft 
der in der Anlage aufgeführten Aufnahmekrankenhäuser 
Auf Grund des 86 Abs.2 Buchstabe b AZG und des 86 (Nummer 9) nicht beeinträchtigt werden. 
Abs. 4 ASOG Bin wird bestimmt: (4) Im Alarmfall hat sich das Personal des ärztlichen 
Einsatztrupps mit einem oder höchstens zwei Notfallkof- 
I. Rettungsdienst fern unverzüglich zur Pförtnerloge des Krankenhauses. zu 
begeben; von "hier wird es mit einem Einsatzwagen der 
A. Aufgaben und Durchführung Berliner Feuerwehr zum Einsatzort befördert. 
(5) Die Krankenhäuser haben eine ausreichende Menge 
1. Aufgaben stets‘ gebrauchsfähigen Erste-Hilfe-Materials in höchstens 
Aufgabe des Rettungsdienstes ist es, zwei Notfallkoffern mit den Abmessungen bis zu 70 X. 50 
S S X 20cm an einem leicht erreichbaren Ort ständig einsatz- 
a) bei Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen aM Fäp;g vorzuhalten. Die Bezirksämter - Abteilung Gesund- 
Notfallort durchzuführen und ihre Transportfähig- yeitswesen _ haben diese Maßnahmen laufend zu. über- 
keit herzustellen sowie diese Patienten ‚unter Auf- „chen. 
rechterhaltung der Transportfähigkeit und unter Ver- 
meidung weiterer Schäden in das nächstgelegene, für 
die weitere medizinische Versorgung geeignete Kran- B. Maßnahmen bei Schadensereignissen 
kenhaus zu bringen (Unfall- und sonstiger Notfall- mit einer größeren Anzahl von Notfallpatienten 
rettungsdienst), | . 
b) anderen kranken, verletzten und sonstigen hilfebedürf- 6. Alıfgaben des Einsatzleiters 
tigen Personen Erste Hilfe zu leisten und sie unter Der HEinsatzleiter der Berliner Feuerwehr hat am Notfall- 
sachgerechter Betreuung in ein Krankenhaus zu be- ort alle erforderlichen Maßnahmen zur sachgerechten 
fördern (allgemeiner Krankentransport). Durchführung des Rettungsdienstes, insbesondere zur Lei- 
Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge von Ver- a Abtransport: der Patien- 
letzung, Krankheit oder sonstiger Umstände in Lebens- ; ) 
gefahr befinden oder deren Gesundheitszustand in kurzer a) die Unterrichtung der Leitstelle der Berliner Feuer- 
Zeit eine wesentliche Verschlechterung besorgen läßt, wenn wehr über Art und Umfang des Schadensereignisses, 
nicht unverzüglich medizinische Hilfe eingreift. Notfall- die genaue Lage des Schadensortes, die Zufahrtsmög- 
patienten haben Vorrang. lichkeiten sowie über die voraussichtliche Zahl der 
Notfallpatienten, 
2. Unterrichtung b) bei Bedarf die Anforderung des vom Senator für Ge- 
Bei Bekanntwerden eines Schadensereignisses, bei dem sundheit und Umweltschutz beauftragten Arztes, 
mit einer größeren Anzahl von Verletzten gerechnet wer- : z 
den kann, unterrichtet die.Berliner Feuerwehr bis zur end- ©) er Ta eines oder mehrerer Notarztwagen 
gültigen Klärung der Sachlage den beauftragten Arzt des ? 
Senators für Gesundheit und Umweltschutz und die Sani- d) die Anforderung ärztlicher Einsatztrupps, von Ärzten, 
tätsorganisationen entsprechend. Der beauftragte Arzt Helfern und Ausstattung der Sanitätsorganisationen 
und die Sanitätsorganisationen werden nur bei Bedarf sowie niedergelassener Ärzte über die Leitstelle, 
alarmiert. e) die Einrichtung einer Verletztensammelstelle, 
3. Erste Hilfe f) die Steuerung der Rettungs- und Krankentransporte 
Die Erste Hilfe am Notfallort und der Transport werden am Einsatzort, 
von den im Rettungsdienst eingesetzten Kräften durch- gg) nach Beendigung des Einsatzes das Abrücken der 
geführt. Ergibt sich aus dem Inhalt des Notrufes oder Einsatzkräfte und der Krankenkraftwagen sowie den 
nach den Feststellungen der zuerst am Notfallort eintref- Rücktransport der. ärztlichen Einsatztrupps, den er- 
fenden Kräfte, daß ärztliche Hilfe am Notfallort zur Her- forderlichenfalls der Polizeipräsident in Berlin zu 
stellung der Transportfähigkeit oder während des Trans- übernehmen hat. Die Aufnahmekrankenhäuser sind 
ports ins Krankenhaus erforderlich ist, so setzt die Berliner über den Zentralen  Bettennachweis der Berliner 
Feuerwehr je nach Ausmaß des Schadensereignisses und Feuerwehr über die Beendigung des Einsatzes zu 
der geschätzten Zahl der Verletzten Notarztwagen (Num- unterrichten. 
mer 4) ein oder alarmiert die. ärztlichen Einsatztrupps 
(Nummer 5). 7. Aufgaben der beauftragten Ärzte 
(1). Der. Einsatzleiter der Berliner Feuerwehr beauftragt 
4 Notarztwagen den Arzt des zuerst eintreffenden Notarztwagens mit der 
Die Notarztwagen sind an den aus der Anlage ersichtlichen Erstversorgung der Notfallpatienten (Erste Sichtung, 
Krankenhäusern stationiert. Erste-Hilfe-Maßnahmen, Abtransport). Dieser erfüllt seine 
Aufgabe in Zusammenarbeit mit dem Einsatzleiter der 
5. Ärztliche Einsatztrupps Berliner Feuerwehr. Er kann über den Einsatzleiter der 
(1) Die ärztlichen Einsatztrupps werden insbesondere bei BEE F euerwehr Een den Mat HB ChSr 
Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl von Not- rfordernissen entsprechende und in Katasfrophenmedizin 
fallpatienten alarmiert; sie können jedoch auch eingesetzt erfahrene Ärzte heranziehen. 
werden, wenn eine einzelne Person einen Notfall erlitten (2) Der vom Senator für Gesundheit und Umweltschutz 
hat und der Einsatz eines Notarztwagens nicht möglich beauftragte Arzt übernimmt nach seinem Eintreffen die 
oder zweckmäßig ist. Ihr Einsatz richtet sich nach einem Leitung des Rettungsdienstes im Stab der Berliner Feuer- 
zwischen dem Senator für Gesundheit und Umweltschutz wehr. Er entscheidet über die Inanspruchnahme von Aus- 
und. dem Senator für Inneres vereinbarten Stichwortkata- stattungsgegenständen aus den Notbettenlagern. Zur Er- 
log, der den Krankenhäusern mit ärztlichen Einsatztrupps füllung der nach Nummer 6 Buchstaben c bis f festgeleg- 
von dem Senator für Gesundheit und Umweltschutz be- ten Aufgaben bestimmt er den nach Absatz 1 beauftrag- 
kanntrgegeben wird. ten Arzt oder setzt einen anderen geeigneten Arzt (z.B.
	        

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