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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Sozial- und Jugendwesen, Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,9 - 1990,3
ZDB-ID:
3061745-5 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 4, Sozial- und Jugendwesen; Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1973
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434085
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
30. April 1973
Erschienen:
, 1973-04-30

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1973 (Public Domain)
  • 7. März 1973
  • 30. März 1973
  • 30. April 1973
  • 24. Mai 1973
  • 4. Juni 1973
  • 27. Juni 1973
  • 30. Juni 1973
  • 14. August 1973
  • 31. August 1973
  • 20. September 1973
  • 21. September 1973
  • 3. Oktober 1973
  • 15. November 1973
  • 22. November 1973
  • 3. Dezember 1973

Volltext

1V/1973 
Seite 29 
Nr. 13 
Vermieter und die Übernahme von besonderen Kosten, ı 
ausgenommen Kautionen (Mietsicherheiten), bei der 
Anmietung von Wohnungen, wenn dies nach Lage 
des Falles notwendig ist, um dem Hilfeempfänger 
einen angemessenen Wohnraum zu beschaffen. 
(2) Mietrückstände sollen grundsätzlich nur dann 
übernommen werden, wenn dadurch: ein Urteil auf 
Aufhebung eines Mietverhältnisses abgewendet oder 
eine drohende Zwangsräumung vermieden werden 
kann und eine andere zweckentsprechende Unter- 
bringung des Mieters und seiner Angehörigen nicht 
geboten ist oder wenn die Beibehaltung der bisherigen 
Unterkunft im Interesse des Hilfesuchenden und seiner 
Angehörigen liegt. Dies ist zum Beispiel bei Familien 
mit minderjährigen Kindern der Fall, wenn sonst nur 
eine Unterbringung in einem Obdachlosenheim in 
Betracht käme. Schulden für die Miete usw. einer 
Wohnung, die vom Hilfesuchenden selbst nicht mehr 
bewohnt wird, sowie .derartige Schulden nach dem 
Tode eines Wohnungsinhabers können grundsätzlich 
nicht übernommen werden. 
Leistungen nach $ 15a können auch zur Behebung 
einer der Sicherung. der Unterkunft vergleichbaren 
Notlage gewährt werden. Der Begriff der vergleich- 
baren Notlage ist weit auszulegen. Sie liegt vor, wenn 
sie in ihrer Schwere und ihrer Bedeutung für den 
Hilfeempfänger mit derjenigen zu vergleichen ist, 
welche die Gewährung von Hilfe zur Sicherung der 
Unterkunft rechtfertigt. Sie muß jedoch in einem 
nicht zu deckenden Bedarf an Lebensunterhalt be- 
stehen. Es kommt z. B. in Betracht die Übernahme 
rückständiger Gas- oder Elektrizitätskosten, wenn 
ohne die Hilfe die Energiequelle abgeschaltet werden 
würde und dadurch eine Gefährdung von im Haushalt 
lebenden Personen zu erwarten wäre. 
Geldleistungen können als Beihilfe oder bei vorüber- 
gehender Notlage als Darlehen gewährt werden. Bei 
Personen, die voraussichtlich nicht nur vorübergehend 
laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, kommt 
eine Darlehensgewährung grundsätzlich nicht in Be- 
tracht, weil die Hilfe in Form des Darlehens nur ge- 
währt werden kann, wenn die Rückzahlung des Dar- 
lehens nach der Einkommens- und Vermögenslage des 
Empfängers gesichert erscheint und der Erfolg der 
Hilfe.nicht gefährdet wird. 
V. Hilfe zur Arbeit 
A. Einsatz der Arbeitskraft 
- Arbeitsvermittlung — 
Sc} 
83. 
56. Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur Be- 
schaffung des Lebensunterhalts für sich und seine un- 
terhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen (8 18 
Abs. 1). Er ist deshalb verpflichtet, sich um Arbeit 
zu bemühen. 
Die angestrebte Arbeit kann selbständiger oder un- 
selbständiger Art sein. Ein Hilfesuchender muß seine 
Arbeitskraft so einsetzen, daß der notwendige Lebens- 
unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten 
Angehörigen nach Möglichkeit voll gedeckt werden 
kann. Eine selbständige Tätigkeit mit unzureichen- 
dem Verdienst entbindet ihn daher grundsätzlich nicht 
von der Verpflichtung, sich gegebenenfalls um eine 
unselbständige Tätigkeit zu bemühen, soweit er ein- 
satzfähig ist (vgl. jedoch Nummer 80). 
Sozialhilfeempfänger werden in der Regel für unselb- 
ständige Tätigkeiten in Frage kommen. Die Arbeits- 
vermittlung obliegt den zuständigen‘ Arbeitsämtern. 
Es ist darauf hinzuwirken, daß sich erwerbsfähige 
Sozialhilfeempfänger beim zuständigen Arbeitsamt 
als Arbeitsuchende melden. 
(1) Bei jedem erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger 
ist die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt von 
dem Nachweis abhängig zu machen, daß er seiner 
Meldepflicht nachgekommen ist. 
RT 
QRQ 
RO. 
90. 
91. 
92, 
93. 
(2) Dem zur Arbeitsaufnahme verpflichteten Sozial- 
hilfeempfänger ist zur Vorlage beim zuständigen 
Arbeitsamt die „Ausweiskarte für laufende Hilfe aus 
Mitteln der Sozialhilfe“ (Vordruck Soz III N 1) aus- 
zustellen. 
(3) Der Sozialhilfeempfänger hat sich mit dem Aus- 
weis beim zuständigen Arbeitsamt zu melden und als 
Arbeitsuchender registrieren zu lassen. Der Arbeits- 
vermittler vermerkt anhand des Ausweises auf der 
Arbeitsuchendenkarte die zuständige Sozialhilfestelle 
sowie das Geschäftszeichen. Der Sozialhilfeempfänger 
erhält vom Arbeitsamt zur Vorlage bei der Sozial- 
hilfestelle eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, 
daß er seit dem ...... als Arbeitsuchender arbeitslos 
gemeldet ist. 
(4) Diese Bescheinigung hat der Sozialhilfeempfän- 
ger umgehend der zuständigen Sozialhilfestelle zu- 
zuleiten, die sie zu den Sozialhilfeakten nimmt. 
(5) Sollte eine arbeitsuchender Sozialhilfeempfänger 
einer Aufforderung des Arbeitsamtes ohne wichtigen 
Grund nicht nachkommen oder ein Sachverhalt be- 
kanntwerden, der bei einem Empfänger von Arbeits- 
tosengeld oder Arbeitslosenhilfe zur Leistungseinstel- 
lung führen würde (z. B. Arbeitsaufnahme, Zurück- 
hahme eines Arbeitsgesuches, Arbeitsablehnung), so 
teilt das Arbeitsamt diesen Umstand dem Träger der 
Sozialhilfe mit. 
Die Häufigkeit des Arbeitsnachweises bestimmt für 
alle Arbeitsuchenden das Arbeitsamt nach der Ar- 
beitsmarktlage. 
Die Verpflichtung, sich beim Arbeitsamt zu melden, 
besteht nur für erwerbsfähige Hilfeempfänger. Wird 
von arbeitslosen Hilfeempfängern Erwerbsunfähigkeit 
behauptet, so ist ein entsprechendes Gutachten eines 
Arztes des zuständigen Gesundheitsamtes anzufor- 
dern. Dies gilt nicht, wenn die. Erwerbsunfähigkeit 
bereits durch einen Rentenversicherungsträger fest- 
gestellt ist oder im Rahmen eines Rentenverfahrens 
geprüft wird oder zu prüfen ist. 
(1) Die Verpflichtung des Hilfeempfängers, seine 
Arbeitskraft einzusetzen, beschränkt sich auf die Aus- 
übung zumutbarer Arbeit. Die Zumutbarkeit ist nach 
$ 18 Abs. 3 zu prüfen; dabei ist auch auf das Lebens- 
alter, den Gesundheitszustand und die häuslichen Ver- 
hältnisse des Hilfeempfängers Rücksicht zu nehmen. 
Ob die Art einer Arbeit (z. B. körperliche oder geistige 
Arbeit) im Einzelfall zumutbar ist, muß in Zusam- 
menarbeit mit dem zuständigen Arbeitsamt entschie- 
den werden. Eine Arbeit darf nicht zugemutet werden, 
wenn dadurch die künftige Ausübung der bisherigen 
überwiegenden Tätigkeit des Hilfeempfängers wesent- 
lich erschwert würde (8 18 Abs. 3 Satz 1). 
(2) Ob ein „sonstiger wichtiger Grund“ für die Ab- 
lehnung von Arbeit vorhanden ist, muß nach den Um- 
ständen des Einzelfalles geprüft werden. Dazu zählt 
insbesondere das Angebot einer Arbeit, bei der bin- 
dende Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder 
Arbeitsschutzvorschriften nicht eingehalten werden, 
das Angebot einer‘ durch Streik oder Aussperrung 
freigewordenen Arbeit während der Dauer des Ar- 
beitskampfes, die länger dauernde Trennung von der 
Familie durch die angebotene Arbeit, wenn das Wohl 
der Familie dadurch gefährdet wird, sowie das 
Angebot einer Arbeit, die gegen ein Gesetz oder die 
guten Sitten verstößt. 
Die Arbeitsämter benachrichtigen die Bezirksämter 
— Abteilung Sozialwesen oder Abteilung Jugend und 
Sport —-, wenn Sozialhilfeempfänger die Vermittlungs- 
maßnahmen des Arbeitsamtes unbegründet durch- 
kreuzen, indem sie z.B. einer Aufforderung des Ar- 
beitsamtes ohne wichtigen Grund nicht nachkommen 
oder ein Sachverhalt bekannt wird, der bei einem 
Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen- 
hilfe zur Leistungseinstellung führen würde (z.B. 
Arbeitsaufnahme, Zurücknahme eines Arbeitsgesuchs, 
Arbeitsablehnung).
	        

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