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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Sozial- und Jugendwesen, Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,9 - 1990,3
ZDB-ID:
3061745-5 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 4, Sozial- und Jugendwesen; Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1971
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434100
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
23. Februar 1971
Erschienen:
, 1971-02-23

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1971 (Public Domain)
  • 23. Februar 1971
  • 22. März 1971
  • 23. März 1971
  • 2. Juni 1971
  • 23. Juni 1971
  • 26. August 1971
  • 5. Oktober 1971
  • 18. Oktober 1971
  • 24. November 1971
  • 27. Dezember 1971
  • 30. Dezember 1971

Volltext

ne | 
Seite 18 
Nr. 10 
(2) Abgeschlossene Kostenblätter sind gegen Quit-ı 
tung an die‘ Sachgebiete zurückzugeben. Das jeweilige 
Sachgebiet hat zu Kontrollieren, ob die Änderungs- 
mitteilungen nach Nummer 7 in den Kostenblättern 
nachgewiesen werden, und die Kostenblätter bei Über- 
sinstimmung zu den Akten zu nehmen. 
(3) Bei der Abgabe von Akten der Kriegsopferfür- 
sorge, in denen Kosteneinziehung betrieben wird, an 
auswärtige Träger der Kriegsopferfürsorge ist die bis 
zum Zeitpunkt der Abgabe entstandene Forderung 
weiterhin von der bisher zuständigen Kostenein- 
ziehungsstelle einzuziehen. 
Der Tag der Buchung in der Kasse ist auf den Sammel- 
konten bzw. auf dem Kostenblatt zu vermerken. 
(2) Auf den Sammelkonten ist täglich. nur die Ge- 
samtsumme der auf die jeweilige Buchungsstelle ent- 
fallenden Einnahmen einzutragen. Zur Ermittlung die- 
ser Gesamtsumme sind die Einzahlungsbeträge auf 
einem Rechenstreifen zusammenzustellen. Jedem Ein- 
zahlungsbetrag ist mindestens der Name des HEinzah- 
lers hinzuzufügen. 
(3) Nach Eingang einer auf dem Sammelkonto IT ein- 
zutragenden Zahlung hat die Kosteneinziehungsstelle 
den Beleg an das Sachgebiet abzugeben und die Ab- 
gabe zu vermerken. Der Beleg ist vom Sachgebiet zu 
den Akten zu nehmen. 
(4) Belege über die auf dem Sammelkonto I einzu- 
tragenden Einnahmen verbleiben in der Kostenein- 
ziehungsstelle. 
(5) Die Gesamtsumme der auf den Kostenblättern 
eingetragenen Einzahlungsbeträge ist täglich für jede 
Haushaltsstelle oder ggf. für jedes Unterkonto getrennt 
in einem Rechenstreifen zusammenzustellen. 
Abgabe von Kosteneinziehungsfällen an andere 
Bezirksämter 
(1) Bei Abgabe eines Kosteneinziehungsfalles an ein 
anderes Bezirksamt ist dem Zahlungspflichtigen vom 
Sachgebiet eine Abgabenachricht zu erteilen. 
(2) Sofern nach Abgabe eines Kosteneinziehungs- 
falles noch weitere Zahlungen eingehen, sind diese von 
der Kosteneinziehungsstelle auf dem Sammelkonto II 
einzutragen und endgültig zu vereinnahmen. Die Be- 
lege sind entsprechend Nummer 11 Abs. 3 dem bisher 
zuständigen Sachgebiet zur Weiterleitung an das nun- 
mehr zuständige Bezirksamt zu übersenden. 
(6) Die auf den Sammelkonten eingetragenen Sum- 
men sowie die Summe der auf Kostenblättern ein- 
getragenen Einnahmen. sind für jede Haushaltsstelle 
oder ggf. für jedes Unterkonto getrennt täglich in eine 
Zusammenstellung (Einnahme-Kontrolliste) zu über- 
hehmen und zur Tagessumme je Buchungsmerkmal 
aufzurechnen. Die Tagessummen sind fortzuschreiben. 
(7) Die Eintragungen in der Einnahme-Kontrolliste 
sind mit Unterschrift und Datum zu bescheinigen. Mit 
der Unterschrift wird die Verantwortung nach den 
$$ 40 und 43 WO übernommen für 
a) die Richtigkeit der Zuordnung nach Nummer 10 
Abs. 3, 
die Richtigkeit der Eintragungen der Istbeträge auf 
den Sammelkonten und Kostenblättern, 
die Richtigkeit der Eintragungen in der Einnahme- 
Kontrolliste, 
die Übereinstimmung der Tagessumme der Ein- 
nahme-Kontrolliste mit der ggf. berichtigten End- 
summe des Rechenstreifens der Kasse. 
IV. 
Behandlung von Einzahlungen 
Behandlung der Einnahmebelege in der 
Kosteneinziehungsstelle 
(1) Nach Empfang der Einnahmebelege von der 
Kasse (858 Abs.5 KO) hat die Kosteneinziehungs- 
stelle in jedem Einzelfall zu prüfen, ob 
a) ein Kostenblatt vorhanden ist oder der Betrag auf 
einem Sammelkonto eingetragen werden muß und 
bei Vorliegen eines Kostenblattes oder einer Ände- 
rungsmitteilung nach Nummer 3 Abs. 3 der Betrag 
von der Kasse unter dem richtigen Buchungsmerk- 
mal vereinnahmt worden ist. 
(2) Wird von der Möglichkeit der Einrichtung eines 
Sammelkontos III Gebrauch gemacht (vgl. Absatz 4), 
so ist der Kasse aufzugeben, auch die Beträge der 
Berichtigungsbuchungen in die Rechenstreifen aufzu- 
nehmen. 
{3) Einnahmebelege, die erkennbar nicht eine Kosten- 
einziehung berühren oder von der Kasse irrtümlich 
unter einem sachlichen unzuständigen Buchungsmerk- 
mal gebucht worden sind, sind unverzüglich an die 
Kasse zurückzugeben. Auf dem Rechenstreifen in der 
Kosteneinziehungsstelle sind die Beträge der zurück- 
gegebenen Einnahmebelege abzusetzen und vom 
Kostenblattführer mit Unterschrift und Datum zu be- 
scheinigen. 
(4) Beim Vorliegen einer größeren Anzahl von Fällen 
nach Absatz 3 kann, sofern eine Kontrolle für notwen- 
dig gehalten wird, die Kosteneinziehungsstelle ein 
Sammelkonto III hierfür einrichten. Dann entfallen die 
Absetzungen auf dem Rechenstreifen; dafür sind auf 
dem Sammelkonto III in Übereinstimmung mit der 
Kasse entsprechende Eintragungen vorzunehmen. Beim 
Jahresabschluß muß das Sammelkonto III ausgeglichen 
sein. 
10. 
V. 
Überwachung des Zahlungseingangs 
12. 
Finmalige und unregelmäßig zu erwartende Zahlungen 
Die Überwachung einmaliger und unregelmäßig zu er- 
wartender Zahlungen, für die ein Kostenblatt nicht 
vorliegt, obliegt dem jeweiligen Sachgebiet. 
13 
Laufende Zahlungen von Behörden sowie von Körper- 
schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts 
(1) Es ist zu unterstellen, daß laufende Zahlungen 
von Behörden sowie von Körperschaften und Anstalten 
des öffentlichen Rechts pünktlich und regelmäßig ein- 
gehen. Eine laufende Überwachung des Zahlungsein- 
gangs erübrigt sich. 
{2) Beginn und Einstellung der laufenden Zahlungen 
hat das jeweilige Sachgebiet zu überwachen. 
Sonstige laufende Zahlungen 
(1) Die Kosteneinziehungsstelle hat an Hand der 
Kostenblätter darüber zu wachen, daß die von den 
Zahlungspflichtigen zu zahlenden Beträge fristgemäß 
und vollständig eingehen. Ist ein Betrag zwei Wochen 
nach Fälligkeit nicht eingegangen, so ist der Zah- 
lungspflichtige mit einem Mahnschreiben nach Vor- 
druck”) ’aufzufordern, den geschuldeten Betrag inner- 
halb einer Woche zu zahlen (8 25 Abs.3 KO). Die 
al, 
Verfahren in der Kosteneinziehungsstelle 
(1) Die Kosteneinziehungsstelle hat an Hand der Ein- 
nahmebelege der Kasse einzutragen: 
a) die laufenden Zahlungen von Behörden sowie von 
Körperschaften und Anstalten des Öffentlichen 
Rechts auf Sammelkonto I, soweit es sich nicht um 
Tilgungen von Darlehen handelt, 
die einmaligen und unregelmäßigen Zahlungen auf 
Sammelkonto II, 
sonstige laufende Zahlungen auf den Kosten- 
blättern. 
14; 
7) Vordruck Soz III K 21
	        

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