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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Sozial- und Jugendwesen, Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
Publication:
Berlin 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1951,9 - 1990,3
ZDB-ID:
3061745-5 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 4, Sozial- und Jugendwesen; Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1966
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15433628
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
24. Oktober 1966
Publication:
, 1966-10-24

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1966 (Public Domain)
  • 11. Januar 1966
  • 19. Januar 1966
  • 23. Februar 1966
  • 18. März 1966
  • 3. Mai 1966
  • 20. Juni 1966
  • 20. Juni 1966
  • 15. Juni 1966
  • 18. Juni 1966
  • 9. August 1966
  • 8. September 1966
  • 6. Oktober 1966
  • 24. Oktober 1966
  • 9. November 1966
  • 12. Dezember 1966
  • 27. Dezember 1966

Full text

Ausgegeben am 24.10. 1966 
® 
. ° 
Dienstblait des senartsı von Berlin 
® 
Teil IV Arbeit und soziale Angelegenheiten — Jugend und Sport 
Inhalt“ 
Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Taschengeld für. Altenheimbewohner und Pfleg- 
linge in Krankenanstalten (Krankenhäuser, Hospitäler, Heil- und Pflegeanstalten) ............... 
Ausführungsvorschriften über die Erteilung von Zeugnissen zur Erlangung des Armenrechts 
(Kostenbefreiungszeugnisse, Mittellosigkeitsbescheinigungen) ..............0.00000 00H 
Ausführungsvorschriften über Feuersicherheit in den städtischen Altenheimen, Altenwohnheimen 
und Aufnahmeheimen für Obdachlose .......... NE 
a 
[ 
E a N 
w AT I it CM 
IV/1966 
Seite-79. 
“ AS 
a IM 
Seite 79 
Seite 79 
Seite 81 
ga On] ArbSoz VI C 1 — 4559 
[_1V-39_ | rernruf: 87 0591 — (95) 5366 
An die Bezirksämter — Soz — 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
| 29, 9. 1966 
IV-40 | Fernrur: STO0581 SS ) 4302 
An die Bezirksämter — Soz — 
Ausführungsvorschriften 
über die Erteilung von Zeugnissen 
zur Erlangung des Armenrechts 
(Kostenbefreiungszeugnisse, 
Mittellosigkeitsbescheinigungen) 
21. 9. 1966 
ABl. S. 1136 
Ausführungsvorschriften 
über die Gewährung von Taschengeld 
für Altenheimbewohner und Pfleglinge 
in Krankenanstalten 
(Krankenhäuser, Hospitäler, Heil- und 
Pflegeanstalten) 
Auf Grund des $ 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun- 
dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) wird 
bestimmt: 
Li. Nach 821 Abs.3 BSHG umfaßt die Hilfe zum Lebens- 
unterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer 
gleichartigen Einrichtung auch ein angemessenes 
Taschengeld. Da die Hilfe in besonderen Lebenslagen, 
wenn sie in einer Anstalt, einem Heim oder einer 
gleichartigen Einrichtung gewährt wird, nach $ 27 
Abs.3 BSHG auch den in der Einrichtung gewährten 
Lebensunterhalt umfaßt, ist ein angemessenes Taschen- 
geld nach 8 21 Abs.3 BSHG auch in diesen Fällen zu 
zahlen. Hilfeempfänger in den genannten: Anstalten, 
Heimen und Einrichtungen haben daher einen gesetz- 
lichen Anspruch auf Taschengeld. Hierdurch soil ihnen 
die Möglichkeit gegeben werden, kleinere Ausgaben 
für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens zu 
bestreiten. 
Das Taschengeld wird in Höhe des vollen Betrages der 
jeweils geltenden Regelung monatlich gewährt, wenn 
der Aufenthalt in den genannten Einrichtungen min- 
destens insgesamt zehn Tage in einem Monat dauert. 
Bei Aufenthalt von geringerer Dauer wird der antei- 
lige Betrag gezahlt. 
Taschengeld ist nach $21 Abs.3 BSHG nicht zu ge- 
währen, wenn dessen bestimmungsmäßige Verwendung 
durch oder für den Hilfeempfänger nicht möglich ist. 
Kommen andere Personen für die bestimmungsmäßige 
Verwendung des Taschengeldes nicht in Betracht und 
bestehen Zweifel, ob. der Hilfeemnpfänger selber. zur 
bestimmungsmäßigen Verwendung des Taschengeldes 
in der Lage ist, so ist vor der Entscheidung über die 
Gewährung des Taschengeldes eine gutachtliche Stel- 
lungnahme des. behandelnden Arztes oder des Anstalts- 
arztes einzuholen. 
Das Taschengeld ist entsprechend zu kürzen, sofern die 
Voraussetzungen des 825 Abs.2 Satz 1 BSHG (Fort- 
setzung des unwirtschaftlichen Verhaltens trotz Be- 
lehrung) vorliegen. 
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1. Januar 1966 in Kraft. Sie treten am 31. Dezem- 
ber 1970 außer Kraft. Die Dienstblattverfügung Teil 
IV/1961 Nr.2 ist nach 86 Abs.4 AZG am 31. Dezem- 
ber 1965 außer Kraft getreten. 
Auf Grund des $ 3 in Verbindung mit 8 1 des Ausfüh- 
rungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz vom 21. Mai 
1962 (GVBl. S. 471) wird bestimmt: 
I. Kostenbefreiungszeugnisse 
A. Voraussetzungen, Wirkung und Zuständigkeit 
Die Feststellung der Einkommens- und Vermögensvor- 
aussetzungen zur Erlangung des Armenrechts 
(88 114{ff. ZPO) ist eine Amtshilfetätigkeit, die von 
den Bezirksämtern von Berlin — Soz — als Behörden 
des Trägers der Sozialhilfe wahrgenommen wird. 
Über die Bewilligung des Armenrechts entscheidet das 
zuständige Gericht. Bei der Ausstellung von Kostenbe- 
freiungszeugnissen sind daher weder die Erfolgsaus- 
sichten eines Verfahrens oder dessen mutwillige Durch- 
führung zu prüfen noch ist der Antragsteller hinsicht- 
lich der Auswahl eines Rechtsanwalts zu beraten. 
Einer Partei, die außerstande ist, ohne Beeinträchti- 
gung des für sie und ihre Familie notwendigen Lebens- 
unterhalts die Kosten eines Prozesses (oder andere mit 
einer Rechtsverfolgung im Zusammenhang stehende 
Kosten) zu bestreiten, ist durch das zuständige Gericht 
das Armenrecht zu bewilligen, wenn die beabsichtigte 
Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aus- 
sicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 
Das Armenrecht wird überwiegend auf dem Gebiet der 
streitigen Zivilgerichtsbarkeit gewährt. Darüber hin- 
aus finden die Regelungen der ZPO über das Armen- 
recht auch auf anderen Rechtsgebieten entsprechende 
Anwendung. 
Das Armenrecht kann unter bestimmten Vorausset- 
zungen auch Ausländern und Staatenlosen bewilligt 
werden ($ 114 Abs.2 ZPO). 
Das Armenrecht hat nur eine einstweilige Kostenbe- 
freiung zur Folge. Wenn sich die wirtschaftlichen Ver- 
hältnisse der mittellosen oder einkommensschwachen 
Partei verbessern, kann sie zur Erstattung der Kosten 
herangezogen werden (8 125 ZPO). Die Bewilligung 
des Armenrechts schützt nicht vor den Nachteilen 
eines verlorenen Verfahrens. Die unterlegene arme 
Partei bleibt. stets verpflichtet, ihrem Gegner die 
diesem erwachsenen Kosten zu erstatten ($ 117 ZPO). 
Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist bei 
dem Gericht einzureichen, bei dem die Partei das Ver- 
fahren durchzuführen gedenkt ($ 118 Abs.1 ZPO). 
Zum Nachweis der Mittellosigkeit ist dem Gesuch ein 
Kostenbefreiungszeugnis (Vordruck Soz III N 10) bei- 
Im Auftrage 
Dr. Lehmann
	        

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