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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Sozial- und Jugendwesen, Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
Publication:
Berlin 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1951,9 - 1990,3
ZDB-ID:
3061745-5 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 4, Sozial- und Jugendwesen; Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1966
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15433628
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
20. Juni 1966
Publication:
, 1966-06-20

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1966 (Public Domain)
  • 11. Januar 1966
  • 19. Januar 1966
  • 23. Februar 1966
  • 18. März 1966
  • 3. Mai 1966
  • 20. Juni 1966
  • 20. Juni 1966
  • 15. Juni 1966
  • 18. Juni 1966
  • 9. August 1966
  • 8. September 1966
  • 6. Oktober 1966
  • 24. Oktober 1966
  • 9. November 1966
  • 12. Dezember 1966
  • 27. Dezember 1966

Full text

Ausgegeben am 20. 6. 1966 
® 
Dienstblatt des SeEnats ons Bei lin 
Teil IV Arbeit und soziale Angelegenheiten „ugend ünd Sport 
IV/1966 
Seite 39 
Nr. 23 
Inhalt: 
Nr. 23 Ausführungsvorschriften über Zahnersatz für Hilfebedürftige .. 
Seite 39 
[_1V-23_| rernruf: 870591 — (95) 6097 [10-5196 | 
Jug II B — 4533/3 DbI. V/1966 
Ges V E 1 - 5613/54 Nr. 22 
Fin II C 
An die Bezirksämter 
5. 
Bei der Aufnahme des Antrags auf Kostenübernahme 
ist zu prüfen, ob Ansprüche bei anderen Kostenträgern 
erschöpfend geltend gemacht wurden. 
Unter welchen Voraussetzungen die Träger der gesetz- 
lichen Renten- und Krankenversicherungen Zuschüsse 
oder Beihilfen für Zahnersatz gewähren, ist aus den 
Anlagen 2 bis 4 zu ersehen. 
Eine zahnärztliche Begutachtung durch die Abteilung 
Gesundheitswesen ist nicht erforderlich, wenn ein Trä- 
ger der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung 
(gegebenenfalls beide Träger, jedoch keine Privatver- 
sicherung) einen Zuschuß gewährt und hierüber eine 
Bestätigung der Krankenkasse oder Rentenversiche- 
rungsanstalt auf dem Heil- und Kostenplan oder des 
behandelnden Zahnarztes auf einer Durchschrift oder 
Abschrift des Heil- und Kostenplans vorliegt. Das 
Original des Heil- und Kostenplans ist stets dem be- 
handelnden Zahnarzt zur Durchführung seiner Arbeit 
zurückzugeben; nur als Durchschrift oder Abschrift 
bezeichnete Heil- und Kostenpläne sind zu den Akten 
zu nehmen. 
Anträge, die Zahnersatz in besonderen Ausführungen 
(z. B. Stahl) und Arbeiten an nicht abnehmbarem 
Zahnersatz betreffen, sind jedoch den Abteilungen Ge- 
sundheitswesen zur Begutachtung zuzuleiten. 
Bei Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine 
totale Prothese (Pos.97 GO-Z) treten die Gebühren 
nach Pos.98 b und/oder 98 c GO-Z hinzu, wenn vom 
Zahnarzt Funktionsabdrücke für erforderlich gehalten 
und im Heil- und Kostenplan aufgeführt werden. 
Die Eingliederung von Zahnersatz ist Personen vor- 
behalten, die die Bestallung als Arzt bzw. Zahnarzt 
oder die widerrufliche Erlaubnis zur Ausübung der 
Zahnheilkunde besitzen oder als staatlich anerkannte 
Dentisten zur Kassenpraxis zugelassen sind. 
Die Eingliederung des Zahnersatzes ist vom Zahnarzt 
auf der Rechnung zu bescheinigen. 
Bei Übernahme der vollen Kosten durch das Bezirks- 
amt kann der Zahnarzt die Rechnung auf der Rück- 
seite des Heil- und Kostenplans einreichen. 
Die neuen Gebührensätze können für alle vom Zahn- 
arzt nach dem 31. März 1966 ausgefertigten Heil- und 
Kostenplänen berechnet werden und ferner für. die 
Fälle, in denen die Heil- und Kostenpläne vor dem 
1. April 1966 aufgestellt wurden, die prothetischen 
Arbeiten jedoch erst nach dem 30. April 1966 begonnen 
werden. 
Für Reparaturen abnehmbaren Zahnersatzes (z. B. 
Plattenbruch, Ersatz abgebrochener Zähne, Erweite- 
rungen, Unterfütterungen) können Kosten bei vor- 
liegender Hilfebedürftigkeit ohne Begutachtung der 
Abteilung Gesundheitswesen übernommen werden. Die 
Ausfertigung eines Heil- und Kostenplanes ist nicht 
mehr erforderlich. Der Zahnarzt stellt statt dessen dem 
Patienten eine Liquidation (Anlage 5a. und b) aus, 
aus der die erforderlichen Arbeiten und die Gebühren 
dafür ersichtlich sind. Die Höhe des Zuschusses einer 
Krankenkasse ist durch eine Bestätigung der Kranken- 
kasse oder des behandelnden Zahnarztes nachzuweisen. 
Das Original der Liquidation ist dem behandelnden 
Zahnarzt zur Durchführung seiner Arbeit zurückzu- 
geben; nur als Durchschrift oder Abschrift bezeich- 
nete Liquidationen sind zu den Akten zu nehmen. 
Wird die Hilfebedürftigkeit des Patienten erst nach 
Beendigung der Reparaturarbeiten erkennbar, so be- 
stehen keine Bedenken gegen die Übernahme der Ko- 
Ausführungsvorschriften 
über Zahnersatz für Hilfebedürftige 
(Dbl. IV/1964 Nr. 5, IV/1966 Nr. 16, 
V/1964 Nr. 4, V/1966 Nr. 14) 
6. 
Nach einer gemeinsamen Empfehlung der Kassenzahnärzt- 
lichen Bundesvereinigung sowie der Bundesverbände der 
Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen gelten in Berlin 
auf Grund einer Vereinbarung der Kassenzahnärztlichen 
Vereinigung Berlin, der Allgemeinen Ortskrankenkasse 
Berlin, des Landesverbandes der Betriebskrankenkassen in 
Berlin und des Landesverbandes der Innungskrankenkassen 
Berlin mit Wirkung vom 1. April 1966 für die Eingliede- 
rung von Prothesen, für Reparaturen abnehmbaren Zahn- 
ersatzes sowie für sonstige Leistungen neue Gebühren- 
sätze. 
Der neue Gebührentarif, dessen Grundlage die Gebühren- 
ordnung für Zahnärzte (GO-Z) vom 18. März 1965 (GVBl. 
S. 653) ist, weicht in seiner Systematik bezüglich der Ge- 
bührenhöhe von der bisherigen Regelung ab. Ausgangs- 
basis für die Vertragsgebühren ist nicht mehr eine Grund- 
gebühr zuzüglich der Anzahl der zu ersetzenden Zähne, 
sondern das nach der GO-Z für die jeweilige ärztliche Lei- 
stung festgesetzte Honorar sowie die Material- und Labo- 
ratoriumskosten zuzüglich Umsatzsteuer. 
Hierdurch wird eine erneute Änderung der Ausführungs- 
vorschriften über Zahnersatz für Hilfebedürftige erforder- 
lich. Der besseren Übersichtlichkeit wegen werden die Aus- 
führungsvorschriften wie folgt neu gefaßt: 
Auf Grund des 83 des Gesetzes zur Ausführung des Bun- 
dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) wird 
im Einvernehmen mit den Senatoren für Jugend und Sport, 
für Gesundheitswesen und für Finanzen bestimmt: ; 
1. Die Notwendigkeit von Zahnersatz ist anzuerkennen, 
wenn, abgesehen von den Weisheitszähnen, 
a) mindestens vier fehlende Zähne oder wenigstens 
ein fehlender Frontzahn ersetzt werden müssen, 
weniger als elf Kaueinheiten vorhanden sind und 
zwei oder drei Zähne ersetzt werden müssen, um 
diese elf Kaueinheiten zu erreichen. 
Die prothetische Versorgung ist auf abnehmbaren 
Zahnersatz, Kronen und Stiftzähne zu beschränken. 
Der Zahnersatz ist einfach, zweckmäßig und wirt- 
schaftlich auszuführen. Kosten für Goldzähne, Gold- 
kronen und andere besondere Ersatzleistungen dürfen 
nicht übernommen werden. 
Ausnahmen zu Nrn.1 und 2 sind in besonderen Fällen 
zulässig. 
Die Kosten für Zahnersatz dürfen nur auf Grund eines 
vor der Behandlung vom zuständigen Bezirksamt 
— Abteilung Sozialwesen oder Abteilung Jugend und 
Sport — ausgestellten Kostenübernahmescheins (Vor- 
druck Soz III C 9) übernommen werden, nachdem die 
Abteilung Gesundheitswesen die Notwendigkeit des 
Zahnersatzes bestätigt hat. 
7 
8 
9. 
10. 
3
	        

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