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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Sozial- und Jugendwesen, Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,9 - 1990,3
ZDB-ID:
3061745-5 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 4, Sozial- und Jugendwesen; Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1962
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15433313
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
9. Januar 1962
Erschienen:
, 1962-01-09

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1962 (Public Domain)
  • Fundstellennachweis Teil IV, 1962
  • 9. Januar 1962
  • 19. Januar 1962
  • 19. Februar 1962
  • 22. Februar 1962
  • 6. März 1962
  • 20. März 1962
  • 9. April 1962
  • 10. April 1962
  • 4. Juni 1962
  • 26. Juni 1962
  • 16. Juli 1962
  • 6. August 1962
  • 3. September 1962
  • 14. August 1962
  • 18. Oktober 1962
  • 5. November 1962
  • 19. Dezember 1962
  • 21. Dezember 1962

Volltext

Ausgegeben am 9171962 
-1V/1962 
Seite 1 
® m N - 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil IV Arbeit und Sozialwesen, Jugend und Sport 
Nr. 1 
Nr. 1 
Nr. 2 
Inh ad: 
Grundsätze für den Bau städtischer Altenwohnheime ............. . ve . 
Pflegegeldfestsetzung für die Westf. evangelische Heilerziehungs-, Heil- und Pflegeanstalt Witte- 
Kindshof re A RER EEE PS 
Pflegegelderhöhung für die Pestalozzi-Stiftung in Großburgwedel .... . 
Gesetz über den Lastenausgleich (Auswirkungen auf die öffentliche Fürsorge) ..............0. 
Pflegegeldfestsetzung für die Heil- und Pflegeanstalt für Schwachsinnige und Epileptiker in Stetten 
Verwaltungsvorschriften zu $8 2 bis 4 des Gesetzes über -Berufsfürsorge und Vergünstigungen für 
Beschädigte are r nr ES HR HEN N EEE ET a 
Änderung der Richtlinien für die Einziehung von Kosten der öffentlichen Erziehung (Kostenein- 
zicehungsrichtänien) EC RE tele Da 
Seite 1 
Seite 2 
Seite 2 
Seite 2 
Seite 11 
Seite 11 
Seite 11 
Nr. 3 
Nr. 4 
Nr. 5 
Nr. 6 
Nr. 7 
Sn Soz II C 1 - 4163 um 
| IV-1 | Fernruf: 870591 - (95) 5366 - GE: 10.1961 
An die Bezirksämter — Soz — 
Die nach Gegend und Umgebung jeweils zulässige oder 
vertretbare Geschoßzahl soll ausgenutzt werden. Einer 
zweihüftigen Bauweise ist der Vorzug zu geben. Die 
Errichtung von Laubenganghäusern ist nur beim Vor- 
liegen zwingender Gründe zulässig. 
Der Senat hat in seiner Sitzung am 18. Juli 1961 (Senats- 
beschluß Nr. 2785/61) die nachstehenden Grundsätze be- 
schlossen, die ich hiermit bekanntgebe. 
2. 
Größe der Wohneinheiten: 
Bei Wohneinheiten für eine Person sollen etwa 24 qm 
(einschließlich Kochnische, Windfang, HEinzeltoilette 
und gegebenenfalls mit Balkon oder Loggia) vorge- 
sehen werden. Bei Wohneinheiten für zwei Personen 
sind etwa 28 qm als angemessen zu bezeichnen, 
Die Wohnfläche ist nach der Verordnung über woh- 
nungswirtschaftliche Berechnungen nach dem 2. Woh- 
nungsbaugesetz (II. Berechnungsverordnung — II. VBO) 
vom 17. Oktober 1957 zu berechnen. 
Beschreibung der Wohneinheiten 
a) Wohn- und Schlafraum mit abgetrennter Kochnische 
mit Außenfenster 
3 Steckdosen und ein Anschluß für Fernsehen sind 
anzubringen, 
Kochnische mit Außenfenster, über Dach geführ- 
tem Wrasenabzugsrohr und Wrasenschürze zum 
Wohnraum. Es wird auf die Bauordnung und die 
einschlägigen DIN-Vorschriften verwiesen (zur Zeit 
gilt DIN 18022). 
1 Spül- und Abwaschbecken (zweiteilig) 
1 Geschirr- und Vorratsschrank 
mit Lüftungssieben ins Freie 
Zweilochkocher mit Bratvorrichtung 
Sofern die Heimbewohner (nicht Dienstwohnungs- 
inhaber) nicht über die eventuell erforderlichen 
Spezialkochtöpfe usw. verfügen, sind diese von 
der Verwaltung aus den für die Erstausstattung 
vorgesehenen Beträgen zu beschaffen. Die Kosten 
für die Kochherde, Einbauschränke usw. gehören 
zu den Baukosten. 
Schranknische (mit Tür, verschließbar) für Kleidung 
und Wäsche. Die Nische soll in Einbettzimmern 
etwa 100 cm, in Zweibettzimmern etwa 160 cm breit 
und 60 cm tief sein. Die Einrichtungsgegenstände 
(z.B. Möbel, Lampen, Gardinen usw.) sind vom 
Heimbewohner mitzubringen. 
KEinzeltoiletten mit Waschbecken. 
Einzelbäder sind nicht vorzusehen. 
Sofern Toiletten und Bäder keine Fenster nach 
außen haben, ist DIN 18017 zu beachten. 
Kochnischen und Toiletten je zwei nebeneinander 
liegender Wohneinheiten sind so zu legen, das ge- 
meinsame Installationsstränge möglich sind. 
Exner 
Grundsätze 
für den Bau städtischer Altenwohnheime 
Auf Grund von 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
A. 
Altenwohnheime sollen Heimstätten für alte bedürftige Ein- 
wohner sein, die noch in der Lage sind, einen eigenen Haus- 
stand zu führen. 
Die Heime sind wohnlich und zweckmäßig zu gestalten. 
B. Finanzierung der Bauvorhaben 
Bei der Planung der Bauvorhaben ist von einer überschläg- 
lichen. Berechnung der Baukosten auszugehen. Das Bau- 
volumen gilt als wirtschaftlich genutzt, wenn der Umfang 
des umbauten Raumes das Fünf- bis Sechsfache der Nutz- 
fläche in den Hauptgeschossen nicht übersteigt. Unter den 
Begriff Nutzfläche fallen nachstehende Einzelflächen: Wohn- 
sinheiten, Dienstwohnungen, Gemeinschaftsräume, Bäder 
und Duschen, Waschküche, Trockenraum, Plätt- und Näh- 
stube. 
Die Erschließungskosten, Kosten der Außenanlagen und 
Baunebenkosten sind nach den örtlichen Verhältnissen ge- 
sondert zu ermitteln (Pos. 1.3, 2.2, 2.3 des Kostenvor- 
anschlages). 
Die Gesamtkosten werden zu 40 v. H. aus Haushaltsmitteln 
und zu 60 v.H. aus Mitteln des sozialen Wohnungsbaues 
Änanziert. Heimförderungsmittel aus dem Lastenausgleichs- 
fonds sind für etwa 10-20 v.H. der Heimplätze zur Ent- 
lastung der Haushaltsmittel in Anspruch zu nehmen, es 
sei denn, daß nicht genügend lastenausgleichsberechtigte 
Bewerber vorhanden sind. 
9) 
ec) 
C. Raumprogramm 
Größe und Bauweise der Heime (Anzahl der Wohn- 
einheiten) : 
Die Größe eines Heimes hängt von den im Bezirk ge- 
gebenen örtlichen Verhältnissen (z.B. Grundstücks- 
größe, Art der Bauweise in der Umgebung usw.)- ab. 
Im allgemeinen wird die Errichtung eines Heimes mit 
rund 150 Wohneinheiten zweckmäßig sein. In den 
Heimen «sollen bis zu 10. v. H. der Wohneinheiten als 
Zweibettzimmer vorgesehen werden.
	        

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