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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Sozial- und Jugendwesen, Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,9 - 1990,3
ZDB-ID:
3061745-5 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 4, Sozial- und Jugendwesen; Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1962
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15433313
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
19. Dezember 1962
Erschienen:
, 1962-12-19

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1962 (Public Domain)
  • Fundstellennachweis Teil IV, 1962
  • 9. Januar 1962
  • 19. Januar 1962
  • 19. Februar 1962
  • 22. Februar 1962
  • 6. März 1962
  • 20. März 1962
  • 9. April 1962
  • 10. April 1962
  • 4. Juni 1962
  • 26. Juni 1962
  • 16. Juli 1962
  • 6. August 1962
  • 3. September 1962
  • 14. August 1962
  • 18. Oktober 1962
  • 5. November 1962
  • 19. Dezember 1962
  • 21. Dezember 1962

Volltext

Ausgegeben am 19.12.1962 
® 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil IV Arbeit und Sozialwesen, Jugend und Sport 
IV/1962 
Seite 119 | 
Nr. 91-93 
Nr. 91 
Nr. 92 
Nr. 93 
Nr. 94 
Nr. 95 
Inhalt: 
Pfiegegeldfestsetzung für die Anstalt Bethel "(einschließlich der Westfälischen, Diakonissenanstalt 
„Sarepta“ in Bethel) nr ET DR RE Ar atat N 
Aufbewahrungsfrist und Vernichtung von Akten ($ 49 GGO I) ... 
Bestattungskosten ;.......... 1. 
Prüfungsordnung für Schwimmeister ................ . Hi ar En 
Pflegegeldfestsetzung für das Evangelische Mädchenheim, 1 Berlin 41 (Friedenau), Albestraße 8 
Seite 119 
Seite 119 
Seite 119 
Seite 126 
Seite 128 
er 
. Soz11 C1a-45%1 
| IV-91 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 5366 — 
Jug IBli 
Fernruf: 71 05 91 — (965) 774 
ı 8.10.1962 
Jugend und Sport, Finanzen sowie Bau- und Wohnungs- 
wesen bestimmt: 
A. 
An die Bezirksämter — Soz sowie Jug u. Sport — 
L. 
Für die Bestattung Hilfebedürftiger (Erd- oder Feuer- 
bestattung) gilt der Vertrag, der zwischen dem Land 
Berlin, vertreten durch den Senator für Arbeit und 
Sozialwesen, einerseits und der Bestatter-Innung Groß- 
Berlin e. V., Berlin-Neukölln, Mariendorfer Weg 4, ver- 
treten durch den Obermeister, sowie dem Verband 
Deutscher - Bestattungsunternehmen e. V., Landesver- 
band Berlin, Berlin SW 61, Zimmerstraße 15, vertreten 
durch den ersten Vorsitzenden, andererseits am 29. Au- 
gust 1961 geschlossen worden ist. (Anlage I). 
Zu Leistungen einer Bestattung sind nur die im Ver- 
zeichnis der Bestatter aufgeführten Institute berechtigt 
(Anlage II). 
Außer den Bestattungsinstituten (zu 2) ist die Fried- 
hofskommission der Jüdischen Gemeinde in Berlin N 65, 
Iranische Straße 2 (Krankenhaus), für die Bestattung 
Hilfebedürftiger der Jüdischen Gemeinde zugelassen. 
Falls die im $ 4 des Vertrages für den Sarg festgelegte 
Normalgröße nicht ausreicht, müssen sich die Bestatter 
nach $ 10 Abs. 5 des Vertrages vor Ausführung des Auf- 
trages mit dem zuständigen Bezirksamt — Abteilung 
Sozialwesen bzw. Jugend und Sport — wegen Bewilli- 
gung eines Zuschlages von 20 % zu dem in 8 10 Abs.1 
Buchst. a des Vertrages festgesetzten Preis unter Vor- 
lage eines entsprechenden schriftlichen Nachweises in 
Verbindung setzen. Ist der Zuschlag nach Ansicht des 
Bestatters ausnahmsweise nicht ausreichend, so ist von 
Mitgliedern der Bestatter-Innung eine gutachtliche 
Äußerung des Obermeisters, von Nichtmitgliedern eine 
gutachtliche Äußerung des Sachverständigen ($ 1 Abs. 4 
des Vertrages) — zur Zeit Herr Robert Koch in Firma 
Otto Berg, Berlin-Reinickendorf 1, Residenzstraße 68 
bis 69, einzuholen, die für beide Teile bindend ist. Es 
bleibt der Abteilung Sozialwesen bzw. Jugend und Sport 
überlassen, die Notwendigkeit der Anfertigung eines 
besonderen Sarges zu überprüfen. Rechnungen der Be- 
statter, in denen ohne vorherige Vereinbarung mit der 
zuständigen Abteilung Sozialwesen bzw. Jugend und 
Sport Zuschläge wegen Übergröße gefordert werden, 
sind ausnahmslos nur in Höhe der vereinbarten Sätze 
($ 10 Abs.1 Buchst. a des Vertrages) anzuweisen, 
Die Leichen sind gemäß $ 5 des Vertrages nach sämt- 
lichen in Betracht kommenden Friedhöfen nur in zu- 
gelassenen Leichentransportfahrzeugen zu überführen. 
Für Leichen, die auf den in der sowjetischen Besatzungs- 
zone gelegenen Friedhöfen in Stahnsdorf bestattet wer- 
den sollen, ist diese Regelung zur Zeit nicht durchführ- 
bar. Sie können deshalb bis auf weiteres nur bis zu einer 
Sammelstelle in Berlin-Steglitz überführt werden; von 
dort werden sie in besonderen Eisenbahnwaggons nach 
Stahnsdorf gebracht. 
Der Stadtsynodalverband, Berlin-Charlottenburg, 
Goethestraße 87, ist bereit, zu dem allgemein für Erd- 
bestattungen auf West-Berliner Friedhöfen zu zahlen- 
den Gebührensätzen von. 88,50 DM West für Er- 
wachsene und für Kinder über 12 Jahre, 49,50 DM West 
für Kinder von 6 bis 12 Jahren und 45,50 DM für Kinder 
bis zu 6 Jahren außer der üblichen Erdbestattung auch 
den Transport der Leichen von der Sammelstelle in 
Berlin-Steglitz bis zu den Stahnsdorfer Friedhöfen zu 
Pflegegeldfestsetzung 
für die Anstalt Bethel 
(einschließlich der Westfälischen Diakonissen- 
anstalt „Sarepta‘“ in Bethel) 
Durch Erlaß des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und 
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Septem- 
ber 1962 — Aktenzeichen: I/C 6-62-00 — ist der Tagespflege- 
satz für die auf Kosten der öffentlichen Sozialhilfe in der 
Anstalt Bethel (einschließlich der Westfälischen Diako- 
nissenanstalt „Sarepta‘“ in Bethel) untergebrachten Er- 
wachsenen und Minderjährigen mit Wirkung vom 1. Sep- 
tember 1962 auf 9,50 DM zuzüglich 0,15 DM Nebenkosten- 
pauschale festgesetzt worden. 
Die Platzfreihaltegebühr beträgt 3,20 DM. 
Preisrechtlich bestehen jedoch keine Bedenken, wenn der 
Tagespflegesatz bereits mit Wirkung vom 1. Juli 1962 er- 
hoben wird. 
Die Bekanntgabe der Tagespflegesätze in den Dienst- 
blättern Teil IV/1961 Nr.91 und 1962 Nr. 62 ist mit Wir- 
kung vom 1. Juli 1962 gegenstandslos. 
2 
D 
Im Auftrage 
Dr. Lehmann 
T Soz IA 1 — 4072 ü 
[ IV-98 | rernruft 70501 — (DE) 880 —- B 11.1962 
An die Bezirksämter — Soz -— 
Aufbewahrungsfrist und Vernichtung von Akten 
(8 49 GGO I) 
Die Aufbewahrungsfrist für- die in den Anerkennungs- 
stellen für Zivilbeschädigte geführten Akten Verstorbener 
über die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit 
und die. Ausstellung von Beschädigtenausweisen wird ge- 
mäß 8 49 Abs. 2 und Abs.4 Ziff. III b GGO I auf vier Jahre 
festgesetzt. 
Exner 
Soz II A 2 — 4589 — . 
IV-93__ | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4302 — | 13.9. 1962 
Jug ID — 4589 — . DbI V 1982 
Fernruf: 71 05 11 — (965) —771— Nr. 50 
BauWohn III C 
Fernruf: 87 05 91 — (95). 4995 — 
Ges VC1 
Fernruf: 35.01 41 — (988) 236 
An die Bezirksämter — Soz, Jug u. Sport, Ges — 
Bestattungskosten 
Auf Grund des $ 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundes- 
sozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl S. 471) wird im 
Einvernehmen mit den Senatoren für Gesundheitswesen, 
5. 
WE
	        

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