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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Sozial- und Jugendwesen, Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,9 - 1990,3
ZDB-ID:
3061745-5 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 4, Sozial- und Jugendwesen; Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1962
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15433313
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
5. November 1962
Erschienen:
, 1962-11-05

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1962 (Public Domain)
  • Fundstellennachweis Teil IV, 1962
  • 9. Januar 1962
  • 19. Januar 1962
  • 19. Februar 1962
  • 22. Februar 1962
  • 6. März 1962
  • 20. März 1962
  • 9. April 1962
  • 10. April 1962
  • 4. Juni 1962
  • 26. Juni 1962
  • 16. Juli 1962
  • 6. August 1962
  • 3. September 1962
  • 14. August 1962
  • 18. Oktober 1962
  • 5. November 1962
  • 19. Dezember 1962
  • 21. Dezember 1962

Volltext

Ausgegeben am 5. 11.1962 
z 2 ° 
Dienstblatt des Senats’ von Berlin 
2 i } ei A 
Teil IV Arbeit und Sozialwesen, Jugend und Sport 
1V/1962 
Seite 107 
Nr. 79 
Inh alt. 
Nr. 79 
Nr. 80 
Schiedsgerichtliches Verfahren in Sozialhilfe-Streitsachen ............... Un 
Dritte Änderung der Allgemeinen Anweisung über Pflegesätze und Nebenkosten in den Kranken- 
anstalten des Landes Berlin ............- S 
Neufassung der Zweiten Verwaltungsvorschrift zum UnterbringungsgesetZ ............0.0..0000004 
Pflegegeldfestsetzung für die Westfälischen Landeskrankenhäuser Warstein, Aplerbeck, Münster, 
Lengerich, Gütersloh, Eickelborn „0 HR AH Sn 
Pflegegelderhöhung für die Pestalozzi-Siedlung in Wahlwies (Bodensee) ...... We nie 
Pflegegeldfestsetzung für die Heilerziehungs- und Pflegeanstalt Eben-Ezer, Lemgo/Lippe ...... 
Pflegegelderhöhung für die Bildungs- und Pflegeanstalt St. Vincenzstift in Aulhausen über Rüdes- 
BeimM/R. re De A MPEG EM A PP 
Ausführungsvorschriften über Selbstbewirtschaftungsmittel der Stadtvormünder ... ET 
Pflegegeldfestsetzung für das Bathildisheim in Arolsen ............00000000004404 U 
Pflegegeldfestsetzung für das Immanuel-Krankenhaus G.m.b.H., Berlin-Wannsee .. ea 
Pfiegegelderhöhung für die Heil- und Pflegeanstalt Liebenau über Tettnang/Württb. .............. 
Genesungsverschickung geschwulstkranker Personen; hier: Einordnung in die Hilfen in besonderen 
Lebenslagen nach $ 27 Abs. 2 BSHG, Bestimmung der Einkommensgrenze ... En 
Seite 107 
Seite 110 
Seite 114 
Seite 116 
Seite 116 
Seite 116 
Seite 116 
Seite 117 
Seite 117 
Seite 118 
Seite 118 
Seite 118 
Nr. 81 
Nr. 82 
Nr. 83 
Nr. 84 
Nr. 85 
Nr. 86 
Nr. 87 
Nr. 88 
Nr. 89 
Nr. 90 
| IV-79 ; 
Soz II A 1-—4131/11 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4301 — 
Jug II A — 4780 
Fernruf: 710511 — (965) 897 
16. 7. 1962 
sätzlichen Bedeutung fehlt es vor allem dann, wenn die 
Frage nur einen strittigen Einzelfall betrifft. Solche 
Streitfälle sind der zuständigen Spruchstelle als strit- 
tige Einzelfälle im Schiedsverfahren zur Entscheidung 
zu unterbreiten. 
Anzurufen ist die Spruchstelle, in deren Bereich der 
Antragsgegner oder bei mehreren Antragsgegnern der 
zuerst genannte seinen Sitz hat. Eine Übersicht über 
die bestehenden  Spruchstellen ist als_Anlage1 der 
Verf.O abgedruckt. 
Bei der Abfassung des Antrags gemäß $ 11 Abs. 2 der 
Ver£f.O ist darauf zu achten, daß die Parteien (Antrag- 
steller und Antragsgegner) richtig bezeichnet werden 
und der Erstattungsanspruch ziffernmäßig bestimmt 
wird, sofern es sich nicht um die Übernahme der Hilfe 
(8 110 BSHG) handelt. Feststellungs- und Alternativ- 
anträge sind unzulässig. Dagegen sind KEventual- 
anträge, durch die ein Anspruch außer gegen den 
Antragsgegner, hilfsweise auch gegen einen oder 
mehrere weitere Träger der Sozialhilfe geltend ge- 
macht wird, zulässig und unter Umständen sogar 
zweckmäßig. Derartige Anträge können aber nur im 
erstinstanzlichen Verfahren gestellt werden. 
Nach 8 24 der Verf.O können die Spruchstellen einen 
angemessenen Kostenvorschuß verlangen. Er wird nach 
Eingang des Antrages bei der Spruchstelle festgesetzt. 
Es ist daher künftig nicht mehr zugleich mit dem 
jeweiligen Antrag, der Beschwerde oder Berufung ein 
Kostenvorschuß zu zahlen. 
Um eine einheitliche Stellungnahme des Landes Berlin 
den Spruchstellen gegenüber sicherzustellen, bitte ich, 
entsprechend der bisher geltenden Regelung auch künf- 
tig Anträge nach $8 2 und 11, sowie nach 88 21 und 22 
der Verf.O mit der erforderlichen Anzahl von Aus- 
fertigungen und einer Durchschrift für meine Vorgänge 
mir zur Weiterleitung an die Spruchstelle zu über- 
senden (die Abteilungen Jugend und Sport über den 
Senator für Jugend und Sport) sowie die den Gegen- 
stand des Streites betreffenden Vorgänge beizufügen. 
Fälle, bei denen eine mündliche Erörterung gemäß $ 34 
FRV zweckmäßig erscheint, bitte ich mir ebenfalls zu- 
zuleiten. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1.Juni 1962 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 
31. Mai 1967 außer Kraft. a 
Dienstblatt IV/1960 Nr. 82 ist wie folgt zu ändern: 
Im Abschnitt A Zeile 7 ist. hinter dem Wort „seitdem“ ein- 
zufügen: — vom 1.Juni 1962 an im Rahmen des 8144 
3SHG-. 
An die Bezirksämter — Soz sowie Jug u. Sport — 
Schiedsgerichtliches Verfahren 
in Sozialhilfe-Streitsachen 
(Dbl IV/1960 Nr. 82) 
Auf Grund des $ 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun- 
dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl S. 471) wer- 
den im Einvernehmen mit dem Senator für Jugend und 
Sport zum schiedsgerichtlichen Verfahren in Sozialhilfe- 
Streitsachen folgende Verwaltungsvorschriften erlassen: 
Nach herrschender Rechtsauffassung gilt auch nach 
Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) 
Teil III der Fürsorgerechtsvereinbarung (FRV) als 
selbständige Schiedsvereinbarung weiter. Die Zentrale 
Spruchstelle hat daher am 13. April 1962 gemäß Ziff. 38 
FRV eine neue Verfahrensordnung (Verf.O) beschlos- 
sen, die am 1.Juni 1962 in Kraft getreten und als 
Anlage abgedruckt ist. 
Partner der FRV sind die örtlichen und überörtlichen 
Träger der Sozialhilfe ($ 96 BSHG). 
Das Land Berlin ist nach $1 des Gesetzes zur Aus- 
führung des BSHG vom 21.Mai 1962 (GVBl S.471) 
sowohl örtlicher als auch überörtlicher Träger der 
Sozialhilfe. Die Parteienbezeichnung muß daher ab 
1. Juni 1962 lauten: Land Berlin, vertreten durch das 
Bezirksamt ............ von Berlin, Abteilung Sozial- 
wesen bzw. Jugend und Sport. Diese Bezeichnung ist 
auch dann zu verwenden, wenn es sich noch um Streit- 
fälle nach dem Fürsorgerecht handelt. 
Die Spruchstellen für Sozialhilfestreitsachen sind vom 
1.Juni 1962 an in erster Linie zuständig für Streitfälle, 
die im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozial- 
hilfe stehen. Soweit jedoch noch altes Recht anzuwen- 
den ist ($ 144 BSHG), bleiben die Spruchstellen auch 
für Streitfälle aus altem Recht zuständig. Das Ver- 
fahren wird aber nach der neuen Verfahrensordnung 
durchgeführt. 
Die Spruchstellen sind u. a. auch zuständig für Strei- 
tigkeiten, die sich aus Ansprüchen nach $ 11 Satz2 in 
Verbindung mit 8 83 JWG ergeben. 
Der schriftliche Antrag auf ein Gutachten gemäß 82 
der Verf.O ist nur zu ‚stellen, wenn es sich um Fragen 
von grundsätzlicher Bedeutung handelt. An der grund- 
» 
10. 
11. 
12°
	        

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